Digitale Produkte: Ihre Rechte bei Mängeln und fehlenden Updates
Eine App stürzt ab, das gekaufte Spiel läuft nicht, der Streaming-Dienst ruckelt, oder die Software bekommt keine Sicherheitsupdates mehr? Seit 2022 haben Sie für digitale Produkte eigene Verbraucherrechte — mit einer echten Neuerung: dem gesetzlichen Anspruch auf Aktualisierungen. Diese Rechte gelten sogar dann, wenn Sie „mit Ihren Daten bezahlen“. Hier lesen Sie, wann ein digitales Produkt mangelhaft ist und was Sie verlangen können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Eigene Rechte seit 2022: Für digitale Produkte — Apps, Software, Spiele, Streaming, Cloud-Dienste — gelten besondere Gewährleistungsregeln (§§ 327 ff. BGB), auch wenn Sie mit personenbezogenen Daten statt Geld „bezahlen“ (§ 327 Abs. 3 BGB).
- Wann es mangelhaft ist: wenn das Produkt nicht die vereinbarte oder die übliche Beschaffenheit hat — Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit — oder nicht in der neuesten Version bereitgestellt wird (§ 327e BGB).
- Anspruch auf Updates: Der Anbieter muss die nötigen Aktualisierungen — auch Sicherheitsupdates — bereitstellen, solange Sie das erwarten können (§ 327f BGB).
- Ihre Rechte: zuerst Nacherfüllung, dann Beendigung des Vertrags oder Minderung des Preises, dazu gegebenenfalls Schadensersatz (§ 327i BGB).
- Beweiserleichterung: Zeigt sich der Mangel binnen eines Jahres, wird vermutet, dass er von Anfang an bestand (§ 327k BGB).
Worauf Sie achten müssen
Ein Jahr Vermutung: Bei einem Mangel innerhalb eines Jahres seit Bereitstellung muss der Anbieter beweisen, dass das Produkt anfangs in Ordnung war (§ 327k BGB).
Updates installieren: Zumutbare Aktualisierungen, über die Sie informiert wurden, sollten Sie einspielen — sonst haftet der Anbieter nicht für Mängel, die allein daran liegen (§ 327f Abs. 2 BGB).
Mangel dokumentieren: Halten Sie fest, was nicht funktioniert (Screenshots, Fehlermeldungen, Datum) und melden Sie den Mangel dem Anbieter.
Ihr Digitale-Produkte-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Für digitale Produkte gelten heute klare Rechte — inklusive eines Anspruchs auf Updates, den viele nicht kennen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Prüfen Sie die Anwendbarkeit. Digitales Produkt und Verbrauchervertrag (§ 327 BGB)?
- 2. Bestimmen Sie den Mangel. Abweichung von vereinbarter oder üblicher Beschaffenheit (§ 327e BGB).
- 3. Denken Sie an Updates. Auch Sicherheitsupdates schuldet der Anbieter (§ 327f BGB).
- 4. Fordern Sie zuerst Nacherfüllung. Danach Beendigung oder Minderung (§ 327i BGB).
- 5. Sichern Sie Beweise. Die Ein-Jahres-Vermutung hilft Ihnen (§ 327k BGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das Spiel nach dem Update. Nach einer Aktualisierung läuft nichts mehr — ein Mangel, für den der Anbieter einstehen kann (§ 327e BGB).
- Die App ohne Sicherheitsupdates. Der Anbieter stellt die Updates ein, obwohl man sie noch erwarten durfte (§ 327f BGB).
- Der Dienst, der nicht liefert. Der Streaming- oder Cloud-Dienst funktioniert dauerhaft schlecht — hier gilt die Vermutung während der ganzen Laufzeit (§ 327k Abs. 2 BGB).
Tipp aus der Praxis
Seit Anfang 2022 gibt es für digitale Produkte ein eigenes Gewährleistungsrecht (§§ 327 ff. BGB). Es gilt für Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen — von der gekauften App über Software und Spiele bis zu Streaming- und Cloud-Diensten — und sogar dann, wenn Sie nicht mit Geld, sondern mit Ihren personenbezogenen Daten „bezahlen“ (§ 327 Abs. 3 BGB). Mangelhaft ist ein digitales Produkt, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht die übliche, die Sie erwarten dürfen — dazu zählen Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit und die Bereitstellung in der neuesten Version (§ 327e BGB). Die wichtigste Neuerung ist der Anspruch auf Aktualisierungen: Der Anbieter muss die für die Vertragsmäßigkeit erforderlichen Updates — ausdrücklich auch Sicherheitsupdates — bereitstellen und Sie darüber informieren, und zwar so lange, wie Sie es nach Art des Produkts erwarten können; bei Dauerdiensten für den gesamten Bereitstellungszeitraum (§ 327f BGB). Ist Ihr Produkt mangelhaft, verlangen Sie zunächst Nacherfüllung; hilft das nicht, können Sie den Vertrag beenden oder den Preis mindern und gegebenenfalls Schadensersatz fordern (§ 327i BGB). Und die Beweislast liegt zu Ihren Gunsten: Zeigt sich der Mangel binnen eines Jahres — bei Dauerdiensten während der Laufzeit —, wird vermutet, dass er von Anfang an bestand (§ 327k BGB).
Digitale Produkte: die Rechtslage in einfacher Sprache
Für welche Produkte es gilt (§ 327 BGB)
Die Regeln gelten für Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen — also für Daten in digitaler Form und für Dienste rund um solche Daten (§ 327 BGB). Erfasst sind etwa Apps, Software, Computerspiele, E-Books, Streaming- und Cloud-Dienste. Sie gelten auch, wenn Sie kein Geld zahlen, sondern personenbezogene Daten bereitstellen (§ 327 Abs. 3 BGB), und selbst bei digitalen Inhalten auf einem Datenträger. Ausgenommen sind unter anderem Finanzdienstleistungen, ärztliche Behandlungsverträge und bestimmte Telekommunikationsdienste (§ 327 Abs. 6 BGB).
Wann ein digitales Produkt mangelhaft ist (§ 327e BGB)
Frei von Mängeln ist das Produkt nur, wenn es die vereinbarten (subjektiven) und die üblichen (objektiven) Anforderungen erfüllt (§ 327e BGB). Dazu gehören die vereinbarte Beschaffenheit und Eignung ebenso wie die bei solchen Produkten übliche Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und Sicherheit; außerdem muss das Produkt grundsätzlich in der neuesten verfügbaren Version bereitgestellt werden. Wird Ihnen ein anderes als das geschuldete Produkt geliefert, steht das einem Mangel gleich.
Der Anspruch auf Aktualisierungen (§ 327f BGB)
Neu und besonders wichtig ist die Update-Pflicht: Der Anbieter muss dafür sorgen, dass Sie die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen erhalten — ausdrücklich auch Sicherheitsupdates — und muss Sie darüber informieren (§ 327f Abs. 1 BGB). Wie lange, richtet sich nach der Art des Produkts: Bei dauerhaft bereitgestellten Diensten gilt der gesamte Bereitstellungszeitraum, sonst der Zeitraum, den Sie vernünftigerweise erwarten können. Installieren Sie eine bereitgestellte, zumutbare Aktualisierung trotz Information nicht, haftet der Anbieter allerdings nicht für Mängel, die allein darauf beruhen (§ 327f Abs. 2 BGB).
Ihre Rechte bei Mängeln und die Beweislast (§ 327i, § 327k BGB)
Ist das Produkt mangelhaft, können Sie zunächst Nacherfüllung verlangen (§ 327i, § 327l BGB). Bleibt diese aus oder gelingt sie nicht, dürfen Sie den Vertrag beenden oder den Preis mindern und daneben Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern (§ 327i BGB). Dabei hilft Ihnen die Beweislastumkehr: Zeigt sich bei einer einmaligen Bereitstellung innerhalb eines Jahres ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Bereitstellung vorlag; bei dauerhaft bereitgestellten Produkten gilt die Vermutung für die gesamte bisherige Laufzeit (§ 327k BGB).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die neuen Regeln für Ihr digitales Produkt gelten, ob ein Mangel oder ein fehlendes Update vorliegt und was Sie vom Anbieter verlangen können. Ein ehrlicher Hinweis: Ob sich ein Anspruch durchsetzen lässt, hängt vom konkreten Produkt und den Umständen ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Bei geringen Beträgen klären wir vorab offen, ob sich der Aufwand für Sie lohnt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent.
Häufige Fragen zu digitalen Produkten
Gelten die Regeln auch, wenn ich nur mit meinen Daten „bezahle“?
Ja. Die Vorschriften gelten auch für Verträge, bei denen Sie statt Geld personenbezogene Daten bereitstellen (§ 327 Abs. 3 BGB).
Muss der Anbieter Updates liefern?
Ja, die für die Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsupdates, solange Sie das erwarten können (§ 327f BGB).
Was kann ich verlangen, wenn die App mangelhaft ist?
Zuerst Nacherfüllung; hilft das nicht, Beendigung des Vertrags oder Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz (§ 327i BGB).
Muss ich beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand?
In der Regel nicht: Zeigt sich der Mangel binnen eines Jahres, wird das vermutet; bei Dauerdiensten für die gesamte Laufzeit (§ 327k BGB).
Gilt das auch für Streaming und Cloud-Dienste?
Ja, das sind digitale Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes (§ 327 BGB). Bei dauerhafter Bereitstellung muss die Vertragsmäßigkeit über die gesamte Laufzeit gewahrt bleiben.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — um welches digitale Produkt es geht, was nicht funktioniert oder welches Update fehlt und wie der Anbieter reagiert — und laden Sie Kaufbeleg, Schriftverkehr und Screenshots hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob ein Mangel vorliegt und was Sie durchsetzen können. Schriftlich, zum Nachlesen.
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