· Fundstellen geprüft am 10. August 2026
Mietpreisbremse bis 2029: Wann Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern können
Stand: 1. Oktober 2026.
Die bundesgesetzliche Ermächtigung für die Mietpreisbremse reicht bis Ende 2029. Ob sie Ihre Wohnung erfasst, entscheidet aber die wirksame Verordnung des jeweiligen Bundeslandes. Liegt eine erfasste Wohnung in einem angespannten Wohnungsmarkt, kann eine Prüfung der vereinbarten Anfangsmiete lohnen (§ 556d BGB).
Vielleicht kennen Sie das Gefühl: Die Kaltmiete frisst jeden Monat einen ordentlichen Batzen, beim Einzug hatten Sie keine Wahl — nehmen oder nicht bekommen. Und jetzt sich mit dem eigenen Vermieter anlegen, während man in der Wohnung wohnt? Das klingt nach Ärger, den man nicht gebrauchen kann. Dieses Zögern ist völlig normal. Aber eine überhöhte Miete anzusprechen ist kein Krieg. Es ist die schlichte Bitte, sich an eine Regel zu halten, die für alle gilt.
Was die Mietpreisbremse wirklich sagt
Der Kern steht in einem Satz: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). „Ortsüblich“ heißt: das, was für vergleichbare Wohnungen am Ort gezahlt wird — meist aus dem örtlichen Mietspiegel ablesbar. Liegt Ihre Kaltmiete deutlich darüber, ist der überschießende Teil schlicht nicht geschuldet.
Zwei Einschränkungen gehören ehrlich dazu. Erstens gilt die Bremse nicht überall, sondern nur dort, wo das Bundesland per Verordnung einen angespannten Wohnungsmarkt festgelegt hat — und diese Verordnungen dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2029 laufen (§ 556d Abs. 2 BGB). Ob Ihr Ort dazugehört, lässt sich prüfen. Zweitens gibt es Ausnahmen. Für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, gilt die Bremse gar nicht — ebenso für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB). War die Miete des Vormieters schon höher, darf der Vermieter bis zu dieser Vormiete gehen; hat er in den letzten drei Jahren modernisiert, darf er einen Zuschlag verlangen (§ 556e BGB).
Der eine Satz, der über Ihr Geld entscheidet
Für die Rückforderung müssen Sie einen Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen (§ 556g Absatz 2 BGB). Textform genügt, etwa eine E-Mail. Hat der Vermieter vor Vertragsschluss eine Auskunft über eine Ausnahme erteilt, muss sich die Rüge darauf beziehen. Dokumentieren Sie den Zugang.
Bei Mietverhältnissen, auf die die seit dem 1. April 2020 geltende Regelung anwendbar ist, kann eine Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn eine Rückforderung seit Mietbeginn ermöglichen. Geht die Rüge später oder erst nach Ende des Mietverhältnisses zu, erfasst die Rückforderung grundsätzlich nur danach fällige Miete (§ 556g Absatz 2 BGB). Bei älteren Verträgen sind die Übergangsvorschriften zu beachten. Daneben gilt die Verjährung; die 30 Monate ersetzen keine Verjährungsprüfung.
Was Sie jetzt konkret tun — und was nicht
Der wichtigste Satz zuerst: Kürzen Sie die Miete nicht einfach eigenmächtig. Wer weniger überweist, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und steht am Ende schlechter da. Der richtige Weg führt über die Rüge, nicht über die Selbsthilfe. In dieser Reihenfolge kommen Sie sauber ans Ziel:
- Vergleichsmiete prüfen: Werfen Sie einen Blick in den örtlichen Mietspiegel und rechnen Sie nach — ortsübliche Miete plus 10 Prozent. Liegt Ihre Kaltmiete darüber?
- Auskunft verlangen: Sie dürfen vom Vermieter verlangen, dass er die Tatsachen offenlegt, auf die er eine höhere Miete stützt — etwa eine höhere Vormiete oder eine Modernisierung (§ 556g Abs. 3 BGB).
- Rüge schicken: kurz, datiert, in Textform. Sichern Sie sich den Zugang, zum Beispiel per E-Mail mit Nachweis.
- Fristen prüfen: Maßgeblich sind insbesondere Mietbeginn, Zugang der Rüge, Vertragsdatum und Verjährung. Lassen Sie die konkrete Rückforderung berechnen, bevor Sie Zahlungen ändern.
Ob die Bremse an Ihrem Ort greift, ob eine der Ausnahmen im Weg steht und wie viel für Sie drinsteckt, hängt an Ihrem Mietvertrag und der Vergleichsmiete. Schildern Sie uns Ihre Lage. In einer kostenfreien Ersteinschätzung sagen wir Ihnen, was in Ihrem Fall realistisch ist — und was wir dafür noch von Ihnen brauchen.
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- Wann haben Sie den Mietvertrag unterschrieben oder sind eingezogen?
- In welcher Stadt oder Gemeinde liegt die Wohnung?
- Wie hoch ist Ihre monatliche Kaltmiete (ohne Nebenkosten)?
- Worum geht es aus Ihrer Sicht, und was ist Ihr Ziel?
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