Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt

Ohne Testament bestimmt das Gesetz, wer erbt — und zu welchem Anteil. Es ordnet die Verwandten in Ordnungen und gibt dem Ehegatten einen eigenen Anteil. Das Ergebnis überrascht viele: Kinder und Ehepartner teilen sich den Nachlass, unverheiratete Partner gehen leer aus. Hier lesen Sie, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, welche Quote Sie haben und warum der Güterstand der Ehe so wichtig ist.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ordnungen: Zuerst erben die Abkömmlinge (§ 1924 BGB), dann Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), dann Großeltern.
  • Kinder gleich: Kinder erben zu gleichen Teilen; an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder.
  • Ehegatte: neben Kindern ein Viertel, neben Eltern/Großeltern die Hälfte (§ 1931 BGB).
  • Zugewinn zählt: Bei der Zugewinngemeinschaft kommt ein weiteres Viertel hinzu (§ 1371 BGB).
  • Kein Partner-Erbrecht: Unverheiratete Lebensgefährten erben gesetzlich nicht.

Worauf es ankommt

Das Ordnungssystem: Die nähere Ordnung schließt die entferntere aus — solange Kinder da sind, erben Eltern und Geschwister nicht (§§ 1924, 1925 BGB).

Der Güterstand: Er entscheidet über den Ehegattenanteil — mit Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte (§§ 1931, 1371 BGB).

Der Pflichtteil: Wer enterbt wurde, kann als naher Angehöriger unter Umständen den Pflichtteil verlangen.

Ihr Erbfolge-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Bei der gesetzlichen Erbfolge entscheiden zwei Fragen: Wer lebt noch — und wie waren die Eheleute verheiratet“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Prüfen Sie das Testament. Ohne Testament gilt das Gesetz.
  • 2. Ordnen Sie die Verwandten. Abkömmlinge zuerst (§ 1924 BGB).
  • 3. Klären Sie den Güterstand. Er bestimmt den Ehegattenanteil (§ 1371 BGB).
  • 4. Rechnen Sie die Quote. Aus Ordnung und Güterstand.
  • 5. Denken Sie an Pflichtteil und Ausschlagung. Fristen beachten.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Ehepartner und zwei Kinder. Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte (§§ 1931, 1371 BGB).
  • Der unverheiratete Partner. Wer jahrelang zusammengelebt hat, aber nicht verheiratet war, erbt gesetzlich nichts — nur ein Testament hilft.
  • Das vorverstorbene Kind. Ist ein Kind schon gestorben, treten seine Kinder an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB).

Tipp aus der Praxis

Wer sich fragt, wer ohne Testament erbt, sollte zwei Dinge auseinanderhalten: die Verwandten und den Ehegatten. Die Verwandten sind in Ordnungen eingeteilt. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern und ihre Abkömmlinge, also auch die Geschwister des Verstorbenen. Zur dritten Ordnung die Großeltern. Der entscheidende Grundsatz lautet: Die nähere Ordnung schließt die entferntere vollständig aus. Solange also auch nur ein Kind lebt, erben die Eltern und Geschwister des Verstorbenen gar nichts. Innerhalb der ersten Ordnung erben die Kinder zu gleichen Teilen; ist ein Kind schon vor dem Erblasser gestorben, rücken dessen Kinder nach. Neben den Verwandten steht der überlebende Ehegatte, und hier kommt der Güterstand ins Spiel. Neben Kindern erbt der Ehegatte zunächst ein Viertel. Waren die Eheleute — wie in den allermeisten Fällen — im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erhöht sich dieser Anteil pauschal um ein weiteres Viertel, sodass der Ehegatte neben den Kindern die Hälfte erbt und die Kinder sich die andere Hälfte teilen. Neben Eltern oder Großeltern erbt der Ehegatte sogar drei Viertel. Zwei Gruppen erleben immer wieder böse Überraschungen: unverheiratete Lebensgefährten, die gesetzlich überhaupt nicht erben, und Patchwork-Familien, in denen die gesetzliche Verteilung selten den Wünschen entspricht. Für beide gilt: Nur ein Testament oder ein Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge ändern. Ehrlich bleibt: Die genaue Quote hängt immer vom konkreten Kreis der Erben und vom Güterstand ab — hier lohnt die Berechnung im Einzelfall.

Gesetzliche Erbfolge: die Rechtslage in einfacher Sprache

Die Ordnungen der Verwandten

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB). Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus; ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als zweite Ordnung (§ 1925 BGB); danach folgen die Großeltern. Die nähere Ordnung schließt die entferntere aus.

Das Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte — und ebenso der eingetragene Lebenspartner — ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Der Einfluss des Güterstands

Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinnausgleich beim Tod pauschal dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Daraus folgt: Neben Kindern erbt der Ehegatte die Hälfte, neben Eltern oder Großeltern drei Viertel. Bei Gütertrennung gelten dagegen die reinen Quoten des § 1931 BGB, mit einer Sonderregel, wenn ein oder zwei Kinder neben dem Ehegatten erben.

Wer nicht erbt

Nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, mögen sie auch jahrzehntelang zusammengelebt haben. Auch geschiedene Ehegatten erben nicht. Wer solchen Personen etwas zuwenden will oder die gesetzliche Verteilung ändern möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Umgekehrt kann ein enterbter naher Angehöriger unter Umständen den Pflichtteil verlangen.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wer nach dem Gesetz erbt, welche Quote auf Sie entfällt und welche Rolle der Güterstand spielt. Der Einsatz lohnt sich, weil die gesetzliche Erbfolge oft anders ausfällt als erwartet — gerade in Patchwork-Familien und bei unverheirateten Paaren. Und weil sich aus der Quote Folgefragen ergeben: Pflichtteil, Ausschlagung bei Überschuldung, Auseinander- setzung der Erbengemeinschaft. Ein ehrlicher Hinweis: Die genaue Quote hängt vom Kreis der Erben und vom Güterstand ab; der Ausgang lässt sich nicht pauschal angeben. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Was erbt der Ehegatte neben Kindern?

Ein Viertel, bei der Zugewinngemeinschaft die Hälfte (§§ 1931, 1371 BGB). Die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen.

Erbt mein Lebensgefährte, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein. Unverheiratete Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Nur ein Testament oder Erbvertrag kann das ändern.

Was passiert, wenn ein Kind schon verstorben ist?

An seine Stelle treten seine Kinder (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB). Sie teilen sich den Anteil, der auf das verstorbene Kind entfallen wäre.

Erben die Eltern oder Geschwister neben Kindern?

Nein. Solange Abkömmlinge (Kinder, Enkel) leben, sind Eltern und Geschwister als zweite Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen (§§ 1924, 1925 BGB).

Kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?

Ja, durch Testament oder Erbvertrag. Nahe Angehörige können dann aber unter Umständen den Pflichtteil verlangen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — wer verstorben ist, welche Verwandten leben und ob eine Ehe bestand und in welchem Güterstand — und laden Sie hoch, was relevant ist (Personenstandsurkunden, Ehevertrag, falls vorhanden). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wer erbt und welche Quote auf Sie entfällt. Schriftlich, zum Nachlesen.

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