Vor- und Nacherbschaft: Wenn zwei nacheinander erben

Manche Testamente setzen zwei Erben nacheinander ein: Erst erbt der Vorerbe, später geht der Nachlass auf den Nacherben über. Das ist ein starkes Gestaltungsmittel, um Vermögen über Generationen zu lenken — schafft aber ein kompliziertes Geflecht aus Rechten und Bindungen. Der Vorerbe darf nutzen, aber nicht alles; der Nacherbe ist geschützt, aber muss warten. Hier lesen Sie, wer was darf und wie das Nacherbenrecht gesichert ist.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Zwei nacheinander: Erst der Vorerbe, dann der Nacherbe (§ 2100 BGB).
  • Der Vorerbe darf nutzen: Er verwaltet den Nachlass und zieht die Nutzungen — ist aber gebunden.
  • Grundstücke geschützt: Verfügungen über Nachlassgrundstücke sind im Nacherbfall unwirksam, soweit sie den Nacherben beeinträchtigen (§ 2113 Abs. 1 BGB).
  • Kein Verschenken: Schenkungen aus dem Nachlass sind unzulässig — auch beim befreiten Vorerben (§ 2113 Abs. 2 BGB).
  • Befreiung möglich: Der Erblasser kann den Vorerben teilweise befreien (§ 2136 BGB).

Worauf es ankommt

Die Bindung des Vorerben: Verfügungen über Grundstücke und Schenkungen sind zum Schutz des Nacherben beschränkt (§ 2113 BGB).

Der Nacherbenvermerk: Bei Nachlassgrundstücken macht ein Grundbuchvermerk die Nacherbfolge sichtbar.

Die Befreiung: Ein befreiter Vorerbe hat mehr Spielraum — das Schenkungsverbot bleibt aber (§§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB).

Ihr Nacherbschaft-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Bei der Nacherbschaft ist die wichtigste Frage, ob der Vorerbe befreit ist — daran entscheidet sich fast alles“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Lesen Sie das Testament. Vor-/Nacherbfolge und Befreiung (§§ 2100, 2136 BGB).
  • 2. Klären Sie die Rollen. Wer erbt wann?
  • 3. Prüfen Sie das Grundbuch. Nacherbenvermerk sichert Sie.
  • 4. Beobachten Sie Verfügungen. Grundstücke und Schenkungen (§ 2113 BGB).
  • 5. Schenkungen sind tabu. Auch der befreite Vorerbe darf nicht verschenken.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Das Haus für die Kinder. Der überlebende Ehegatte wird Vorerbe, die Kinder Nacherben. Das Haus soll den Kindern erhalten bleiben (§§ 2100, 2113 BGB).
  • Der geplante Verkauf. Der Vorerbe will das Nachlassgrundstück verkaufen. Ohne Befreiung ist die Verfügung im Nacherbfall unwirksam, soweit sie den Nacherben beeinträchtigt (§ 2113 Abs. 1 BGB).
  • Die verdeckte Schenkung. Der Vorerbe verschenkt Nachlassvermögen. Solche Schenkungen sind zum Schutz des Nacherben unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Tipp aus der Praxis

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein beliebtes Mittel, um Vermögen gezielt über zwei Stationen weiterzugeben — klassisch, wenn der überlebende Ehegatte abgesichert werden soll, das Vermögen am Ende aber den Kindern zufallen soll. Der Vorerbe wird zunächst voller Erbe, mit einem entscheidenden Unterschied zum normalen Erben: Er hält den Nachlass gewissermaßen treuhänderisch für den Nacherben. Nutzen darf er ihn, die Erträge stehen ihm zu, aber an die Substanz darf er nicht beliebig ran. Am deutlichsten zeigt sich das bei Grundstücken: Verkauft oder belastet der Vorerbe ein Nachlassgrundstück, ist diese Verfügung im Zeitpunkt des Nacherbfalls unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt. Deshalb wird bei Nachlassgrundstücken ein Nacherbenvermerk ins Grundbuch eingetragen, der jeden Käufer warnt. Ganz besonders streng ist das Gesetz bei Schenkungen: Verschenkt der Vorerbe Nachlassvermögen, ist das zugunsten des Nacherben unwirksam — und hiervon kann der Erblasser den Vorerben nicht einmal befreien. Damit sind wir beim wichtigsten Punkt: der Befreiung. Der Erblasser kann den Vorerben von vielen dieser Beschränkungen entbinden. Ein befreiter Vorerbe kann dann etwa das Grundstück wirksam verkaufen und das Geld verbrauchen; der Nacherbe bekommt am Ende nur, was noch übrig ist. Ob und in welchem Umfang eine Befreiung angeordnet wurde, steht oder verbirgt sich im Testament — und macht für alle Beteiligten einen gewaltigen Unterschied. Ehrlich bleibt: Die Auslegung, ob und wie weit befreit wurde, ist oft die eigentliche Streitfrage — hier lohnt die genaue Prüfung.

Nacherbschaft: die Rechtslage in einfacher Sprache

Vorerbe und Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist — dieser spätere Erbe ist der Nacherbe (§ 2100 BGB). Zunächst wird also der Vorerbe Erbe; mit dem Eintritt des Nacherbfalls, den der Erblasser bestimmt (oft der Tod des Vorerben), geht der Nachlass auf den Nacherben über. Der Nachlass bleibt bis dahin ein vom Eigenvermögen des Vorerben getrenntes Sondervermögen.

Was der Vorerbe darf

Der Vorerbe kann grundsätzlich über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen (§ 2112 BGB) und die Nutzungen ziehen. Er ist aber im Interesse des Nacherben gebunden: Seine Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht daran ist im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2113 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für unentgeltliche Verfügungen und Schenkungen aus dem Nachlass; ausgenommen sind nur Anstandsschenkungen (§ 2113 Abs. 2 BGB).

Der befreite Vorerbe

Der Erblasser kann den Vorerben von einem Teil dieser Beschränkungen und Verpflichtungen befreien (§ 2136 BGB) — etwa von der Beschränkung bei Grundstücksverfügungen. Ein solcher befreiter Vorerbe kann freier über den Nachlass verfügen; der Nacherbe erhält am Ende nur das noch Vorhandene. Vom Schenkungsverbot des § 2113 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Vorerben allerdings nicht befreien — verschenken darf auch der befreite Vorerbe den Nachlass nicht zulasten des Nacherben.

Der Schutz im Grundbuch

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, wird die Nacherbfolge durch einen Nacherbenvermerk im Grundbuch offengelegt. Er schützt den Nacherben, weil ein Erwerber nicht auf einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb vertrauen kann. Verfügt der Vorerbe entgegen den Beschränkungen, kann der Nacherbe seine Rechte nach Eintritt der Nacherbfolge geltend machen.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob eine Vor- und Nacherbschaft vorliegt, welche Rechte Sie als Vor- oder Nacherbe haben und ob eine Befreiung angeordnet ist. Der Einsatz lohnt sich, weil gerade die Frage der Befreiung und die Beschränkungen bei Grundstücken und Schenkungen über den Wert Ihres Erbes entscheiden — und weil ein Nacherbenvermerk im Grundbuch Ihr Recht sichert. Oft geht es darum, unzulässige Verfügungen rechtzeitig zu erkennen. Ein ehrlicher Hinweis: Ob und wie weit der Vorerbe befreit ist, ist eine Frage der Testamentsauslegung; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.

Häufige Fragen zur Nacherbschaft

Was ist der Unterschied zwischen Vor- und Nacherbe?

Der Vorerbe wird zuerst Erbe, der Nacherbe erst später mit dem Nacherbfall (§ 2100 BGB). Der Vorerbe hält den Nachlass gebunden für den Nacherben.

Darf der Vorerbe das geerbte Haus verkaufen?

Ohne Befreiung nur eingeschränkt: Die Verfügung ist im Nacherbfall unwirksam, soweit sie den Nacherben beeinträchtigt (§ 2113 Abs. 1 BGB). Ein befreiter Vorerbe kann wirksam verkaufen.

Darf der Vorerbe Nachlassvermögen verschenken?

Nein. Schenkungen aus dem Nachlass sind zum Schutz des Nacherben unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB) — auch der befreite Vorerbe darf nicht verschenken.

Was heißt „befreiter Vorerbe“?

Der Erblasser hat ihn von bestimmten Beschränkungen entbunden (§ 2136 BGB), sodass er freier über den Nachlass verfügen kann — nicht aber vom Schenkungsverbot.

Wie ist mein Nacherbenrecht gesichert?

Bei Grundstücken durch den Nacherbenvermerk im Grundbuch; im Übrigen dadurch, dass beeinträchtigende Verfügungen im Nacherbfall unwirksam sind (§ 2113 BGB).

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — ob Sie Vor- oder Nacherbe sind, was zum Nachlass gehört und ob eine Verfügung ansteht — und laden Sie hoch, was relevant ist (Testament, Grundbuchauszug). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welche Rechte Sie haben und ob eine Befreiung vorliegt. Schriftlich, zum Nachlesen.

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