Wer zahlt die Beerdigung? Ihre Rechte bei den Bestattungskosten

Nach einem Todesfall kommt zur Trauer oft schnell eine unangenehme Frage: Wer muss die Beerdigung bezahlen? Manchmal flattert die Rechnung des Bestatters ins Haus, obwohl man gar nicht erbt — oder man hat die Kosten ausgelegt und möchte sie zurück. Die gute Nachricht: Das Gesetz regelt klar, wer zahlt, und es gibt Hilfe, wenn man es nicht kann. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Der Erbe zahlt: Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB).
  • Bestattungspflicht ≠ Kostenpflicht: Wer die Bestattung veranlassen muss, richtet sich nach dem Landesrecht — und kann Auslagen von den Erben zurückverlangen.
  • Ausgeschlagen? Als Erbe fällt Ihre Kostenpflicht weg — sie trifft den nächsten Erben.
  • Nur angemessen: geschuldet ist eine würdige, ortsübliche Bestattung, nicht jede Position.
  • Sozialbestattung: bei Unzumutbarkeit übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII).

Worauf es ankommt

Wer ist Erbe? Das ist die Schlüsselfrage — der Erbe trägt die Kosten (§ 1968 BGB).

Nicht vorschnell zahlen: Klären Sie erst Ihre Stellung, bevor Sie eine Rechnung begleichen.

Sozialamt rechtzeitig: Wenn Sie die Kosten nicht tragen können, beantragen Sie die Übernahme zügig (§ 74 SGB XII).

Ihr Bestattungskosten-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

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Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Bei den Bestattungskosten zahlen viele vorschnell, obwohl sie gar nicht verpflichtet sind — oder nicht in voller Höhe“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Klären Sie, wer Erbe ist. Der Erbe trägt die Kosten (§ 1968 BGB).
  • 2. Trennen Sie die Ebenen. Bestattungspflicht (Landesrecht) und Kostenpflicht sind zwei Dinge.
  • 3. Zahlen Sie nicht vorschnell. Erst die eigene Verpflichtung prüfen.
  • 4. Prüfen Sie die Rechnung. Geschuldet ist nur eine angemessene, würdige Bestattung.
  • 5. Denken Sie an das Sozialamt. Bei Unzumutbarkeit hilft § 74 SGB XII.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die Rechnung an den Nicht-Erben. Der Bestatter fordert von demjenigen, der beauftragt hat — obwohl ein anderer Alleinerbe ist. Die Auslagen sind von den Erben erstattbar (§ 1968 BGB).
  • Das ausgeschlagene Erbe. Wer ausschlägt, ist als Erbe raus — bleibt aber eventuell nach Landesrecht bestattungspflichtig.
  • Das fehlende Geld. Reicht der Nachlass nicht und ist die Zahlung unzumutbar, hilft die Sozialbestattung (§ 74 SGB XII).

Tipp aus der Praxis

Die häufigste Verwirrung bei Bestattungskosten entsteht, weil zwei völlig verschiedene Fragen durcheinandergeraten. Die erste ist die Bestattungspflicht: Wer muss die Bestattung überhaupt veranlassen? Das regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer, und sie nehmen dafür meist nahe Angehörige in einer bestimmten Reihenfolge in die Pflicht — unabhängig davon, ob diese Person auch erbt. Die zweite Frage ist die Kostenpflicht, und die beantwortet das Bürgerliche Gesetzbuch eindeutig: Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe. Beides fällt oft auseinander. Ein bestattungspflichtiger Angehöriger, der die Beerdigung organisiert und die Rechnung zunächst bezahlt, ist deshalb nicht auf den Kosten sitzen geblieben — er kann sein Geld grundsätzlich vom Erben zurückverlangen. Wer also eine Rechnung erhält, sollte zuerst prüfen, ob er überhaupt Erbe ist, bevor er zahlt. Und selbst der Erbe schuldet nicht jeden Betrag: Geschuldet sind die Kosten einer angemessenen, ortsüblichen und würdigen Bestattung, nicht jede Luxusposition. Reicht schließlich der Nachlass nicht aus und ist die Kostentragung dem Verpflichteten nicht zuzumuten, springt das Sozialamt ein und übernimmt die erforderlichen Kosten. Diesen Antrag sollte man zügig stellen und alle Rechnungen aufheben.

Bestattungskosten: die Rechtslage in einfacher Sprache

Der Erbe trägt die Kosten (§ 1968 BGB)

Das Gesetz ist hier knapp und klar: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers (§ 1968 BGB). Wer erbt, muss also für die Bestattung aufkommen — und zwar aus dem Nachlass. Gibt es mehrere Erben, haften sie als Erbengemeinschaft. Wer die Erbschaft wirksam ausschlägt, ist als Erbe nicht mehr kostentragungspflichtig; die Pflicht trifft dann den nächsten Erben.

Bestattungspflicht nach Landesrecht — und Erstattung

Davon zu unterscheiden ist die Bestattungspflicht: Wer die Bestattung veranlassen muss, ergibt sich nicht aus dem BGB, sondern aus den Bestattungsgesetzen der Länder. Sie treffen typischerweise nahe Angehörige, unabhängig davon, ob diese erben. Wichtig: Ein bestattungspflichtiger Angehöriger, der nicht Erbe ist, muss die Kosten nicht endgültig tragen — er kann seine Auslagen von den Erben ersetzt verlangen (§ 1968 BGB).

Nur angemessene Kosten

Geschuldet sind die Kosten einer angemessenen, ortsüblichen und würdigen Bestattung. Überzogene oder unnötige Positionen müssen weder der Erbe noch ein zur Erstattung Verpflichteter in voller Höhe tragen. Es lohnt sich daher, die Rechnung des Bestatters auf ihre Angemessenheit zu prüfen — gerade wenn Sie später Erstattung verlangen oder das Sozialamt einschalten möchten.

Sozialbestattung bei Unzumutbarkeit (§ 74 SGB XII)

Reicht der Nachlass nicht und kann dem Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden, werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen (§ 74 SGB XII). Zuständig ist der Sozialhilfeträger. Übernommen werden die erforderlichen, würdigen Kosten — nicht jeder Wunsch. Den Antrag sollten Sie frühzeitig stellen und alle Belege aufbewahren.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Sie überhaupt zahlen müssen, ob Sie Auslagen zurückverlangen können und ob eine Sozialbestattung in Betracht kommt. Der Einsatz lohnt sich, weil hier oft vorschnell und zu viel gezahlt wird — Geld, das sich zurückholen lässt. Ein ehrlicher Hinweis: Wer am Ende wie viel trägt, hängt von Erbenstellung, Nachlass und Landesrecht ab und lässt sich nicht pauschal garantieren. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zu den Bestattungskosten

Wer muss die Beerdigung bezahlen?

Der Erbe trägt die Kosten (§ 1968 BGB). Wer die Bestattung veranlassen muss, richtet sich dagegen nach dem Bestattungsrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Ich habe das Erbe ausgeschlagen — muss ich trotzdem zahlen?

Als Erbe nicht. Sind Sie aber nach Landesrecht bestattungspflichtig, müssen Sie die Bestattung ggf. veranlassen — die Auslagen können Sie von den Erben zurückverlangen.

Ich habe die Rechnung bezahlt — bekomme ich das Geld zurück?

Wenn Sie nicht der Erbe sind, grundsätzlich ja: Ihre Auslagen können Sie vom Erben ersetzt verlangen (§ 1968 BGB). Sichern Sie alle Belege.

Muss ich jede Position der Bestatterrechnung zahlen?

Nein. Geschuldet ist nur eine angemessene, ortsübliche und würdige Bestattung. Überzogene Positionen sind nicht ohne Weiteres erstattungsfähig.

Was, wenn ich die Kosten nicht aufbringen kann?

Dann kommt die Sozialbestattung in Betracht: Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten, soweit Ihnen die Zahlung nicht zuzumuten ist (§ 74 SGB XII).

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — wer verstorben ist, wer erbt und wer die Rechnung erhalten hat — und laden Sie die Bestatterrechnung sowie Erbnachweise hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Sie zahlen müssen, was Sie zurückverlangen können und ob eine Sozialbestattung in Frage kommt. Schriftlich, zum Nachlesen.

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