Handwerker bessert nicht nach? Mangel selbst beseitigen — auf seine Kosten
Die Arbeit ist mangelhaft, und der Betrieb lässt sich Zeit oder rührt sich gar nicht: Sie müssen das nicht endlos hinnehmen. Nach einer angemessenen Frist dürfen Sie den Mangel von einem anderen Handwerker beseitigen lassen — und die Kosten trägt der ursprüngliche Unternehmer. Sie können dafür sogar einen Vorschuss verlangen, damit Sie nicht selbst in Vorleistung gehen müssen. Hier lesen Sie, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen und worauf es ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zuerst Nacherfüllung mit Frist: Setzen Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung — er darf wählen, ob er nachbessert oder neu herstellt (§ 635 BGB).
- Dann Selbstvornahme: Läuft die Frist erfolglos ab, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB).
- Vorschuss statt Vorleistung: Sie können für die voraussichtlichen Kosten einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB) — Sie müssen das Geld nicht auslegen.
- Manchmal ohne Frist: Bei ernsthafter Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit ist keine Frist nötig (§ 637 Abs. 2 BGB).
- Zeit: Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB).
Die Fristen — worauf Sie achten müssen
Nacherfüllungsfrist: Setzen Sie sie schriftlich und angemessen, benennen Sie den Mangel konkret (§ 635 BGB). Erst ihr erfolgloser Ablauf öffnet den Weg zur Selbstvornahme.
Verjährung Bauwerk: Mängelansprüche verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei anderen Werken in zwei Jahren.
Arglist: Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 3 BGB).
Ihr Mangel-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Baumangel entscheidet die Reihenfolge: erst die Frist, dann die Selbstvornahme — und den Vorschuss nicht vergessen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Rügen Sie den Mangel schriftlich. Konkret beschreiben, Fotos beifügen, Datum festhalten.
- 2. Setzen Sie eine angemessene Frist. Erst ihr Ablauf öffnet den Weg zur Selbstvornahme (§ 635, § 637 BGB).
- 3. Fordern Sie einen Vorschuss. Sie müssen nicht auslegen (§ 637 Abs. 3 BGB).
- 4. Rechnen Sie später ab. Nach der Reparatur wird der Vorschuss mit den tatsächlichen Kosten verrechnet.
- 5. Wahren Sie die Verjährung. Bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der Betrieb taucht ab. Nach der Mängelrüge kommt keine Reaktion mehr — mit einer Fristsetzung schaffen Sie die Grundlage für die Selbstvornahme (§ 637 BGB).
- Kein Geld zum Vorstrecken. Die Reparatur ist teuer, und Sie sollen sie auslegen — müssen Sie nicht: Der Vorschuss deckt die voraussichtlichen Kosten (§ 637 Abs. 3 BGB).
- Die glatte Absage. Der Unternehmer verweigert ernsthaft jede Nachbesserung — dann ist unter Umständen gar keine Frist mehr nötig (§ 637 Abs. 2 BGB).
Tipp aus der Praxis
Der häufigste Fehler ist, den Mangel entnervt selbst beseitigen zu lassen, ohne vorher die Nacherfüllung zu verlangen. Denn das Gesetz gibt dem Unternehmer zunächst ein Recht zur zweiten Chance: Sie müssen ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, und er darf entscheiden, ob er nachbessert oder neu herstellt (§ 635 BGB). Erst wenn diese Frist erfolglos verstreicht, dürfen Sie den Mangel durch einen anderen Betrieb beseitigen lassen und die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB). Wer diesen Schritt überspringt, riskiert, auf den Kosten sitzenzubleiben. Der zweite oft übersehene Punkt: Sie müssen die Reparatur nicht aus eigener Tasche vorfinanzieren. Nach § 637 Abs. 3 BGB können Sie einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen — am besten belegt durch den Kostenvoranschlag eines anderen Fachbetriebs. Nach der Reparatur wird der Vorschuss mit den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet; ein Überschuss ist zurückzuzahlen. Nur in Ausnahmefällen — etwa wenn der Unternehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder sie fehlgeschlagen ist — dürfen Sie die Frist überspringen (§ 637 Abs. 2 BGB). Und behalten Sie die Verjährung im Auge: Bei Bauwerken haben Sie fünf Jahre ab der Abnahme (§ 634a BGB).
Mangel und Kostenvorschuss: die Rechtslage in einfacher Sprache
Ihre Rechte im Überblick (§ 634 BGB)
Ist das Werk mangelhaft, stehen Ihnen als Besteller mehrere Rechte zu (§ 634 BGB): Sie können Nacherfüllung verlangen, den Mangel nach erfolgloser Frist selbst beseitigen lassen und die Aufwendungen ersetzt verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und daneben Schadensersatz fordern. Diese Rechte bauen aufeinander auf — der übliche und meist sinnvollste Weg beginnt mit der Nacherfüllung.
Erst die Nacherfüllung mit Frist (§ 635 BGB)
Zunächst hat der Unternehmer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Verlangen Sie diese und setzen Sie eine angemessene Frist. Der Unternehmer darf dabei wählen, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt (§ 635 Abs. 1 BGB), und er trägt die dafür erforderlichen Kosten (§ 635 Abs. 2 BGB). Nur wenn die Nacherfüllung ausnahmsweise nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, darf er sie verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB).
Selbstvornahme nach Fristablauf (§ 637 Abs. 1 BGB)
Läuft die von Ihnen gesetzte angemessene Frist erfolglos ab, können Sie den Mangel selbst — also durch einen anderen Betrieb — beseitigen lassen und vom Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB). Das gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat. Erstattungsfähig sind die Kosten, die zur Mangelbeseitigung erforderlich waren.
Der Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB)
Damit Sie die Reparatur nicht vorfinanzieren müssen, gibt Ihnen das Gesetz einen eigenen Anspruch: Sie können vom Unternehmer für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Die Höhe belegen Sie am besten mit dem Kostenvoranschlag eines anderen Fachbetriebs. Nach Abschluss der Arbeiten rechnen Sie den Vorschuss mit den tatsächlich entstandenen Kosten ab; ein nicht verbrauchter Rest ist zurückzuzahlen.
Wann keine Frist nötig ist (§ 637 Abs. 2 BGB)
In bestimmten Fällen dürfen Sie die Fristsetzung überspringen: wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder wenn sie Ihnen unzumutbar ist (§ 637 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sollte im Zweifel geprüft werden — wer die Frist zu Unrecht überspringt, verliert seine Ansprüche womöglich.
Verjährung (§ 634a BGB)
Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei anderen Werken, etwa Reparaturen an einer Sache, in zwei Jahren. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 3 BGB). Bei Verträgen nach der VOB/B können abweichende Regeln gelten; ob die VOB/B überhaupt wirksam einbezogen ist, lohnt eine Prüfung.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Sie die Voraussetzungen für die Selbstvornahme erfüllen, wie Sie den Vorschuss richtig beziffern und durchsetzen und ob im Einzelfall eine Frist entbehrlich ist. Ein ehrlicher Hinweis: Wer die Reihenfolge nicht einhält oder die Frist zu Unrecht überspringt, riskiert seine Ansprüche — deshalb lohnt sich die Prüfung, bevor Sie den anderen Betrieb beauftragen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir, ob sie eintritt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zu Baumängeln und Kostenvorschuss
Muss ich dem Handwerker erst eine Frist setzen?
In der Regel ja: Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen (§ 635, § 637 Abs. 1 BGB). Ausnahmen gelten bei Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit (§ 637 Abs. 2 BGB).
Muss ich die Reparatur vorstrecken?
Nein. Sie können einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB) und diesen später mit den tatsächlichen Kosten abrechnen.
Welche Kosten bekomme ich ersetzt?
Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (§ 637 Abs. 1 BGB). Ein Kostenvoranschlag eines anderen Fachbetriebs hilft, die Höhe zu belegen.
Wie lange kann ich Mängel geltend machen?
Bei einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei anderen Werken zwei Jahre; bei arglistigem Verschweigen die regelmäßige Frist.
Der Betrieb sagt, die Reparatur sei zu teuer. Muss ich das akzeptieren?
Nur wenn die Nacherfüllung wirklich unverhältnismäßig ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Ob das zutrifft, ist oft streitig und sollte geprüft werden.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welcher Mangel vorliegt, ob und wann Sie eine Frist gesetzt haben und wie der Betrieb reagiert — und laden Sie Mängelrüge, Vertrag und Fotos hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Sie zur Selbstvornahme berechtigt sind und wie Sie den Vorschuss durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
SmarterAnwalt