Die Wohnung ist kleiner als versprochen: Wann Sie Geld zurückbekommen
Im Exposé standen 100 Quadratmeter, tatsächlich sind es 88. Beim Kauf wie bei der Miete ist die Wohnfläche kein Detail, sondern oft eine verbindliche Zusage — und weicht sie erheblich ab, haben Sie Rechte: als Käufer eine Minderung des Kaufpreises, als Mieter eine Minderung der Miete. Entscheidend ist, wie groß die Abweichung ist und was genau vereinbart wurde. Hier lesen Sie, ab wann eine zu kleine Wohnung rechtlich ein Mangel ist, wie richtig gemessen wird und wie Sie zu viel gezahltes Geld zurückholen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Beim Kauf: Die vereinbarte Wohnfläche ist eine Beschaffenheit; eine erhebliche Unterschreitung ist ein Sachmangel (§ 434 BGB) — Sie können mindern (§ 441 BGB) oder Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB).
- Bei der Miete: Eine zu kleine Fläche ist ein Mangel, wenn sie erheblich ist (§ 536 BGB) — nach der Rechtsprechung ab einer Abweichung von mehr als zehn Prozent.
- Für Mieterhöhung und Betriebskosten zählt nach der Rechtsprechung ohnehin die tatsächliche Fläche.
- Vorsicht bei „ca.“-Angaben und dem üblichen Gewährleistungsausschluss beim Kauf — er greift nur bei arglistig falscher Angabe nicht (§ 444 BGB).
- Richtig messen: üblich ist die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung — Balkone anteilig, Dachschrägen reduziert.
Worauf es ankommt
Die Erheblichkeit entscheidet: Bei der Miete bleibt eine unerhebliche Abweichung außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB); nach der Rechtsprechung liegt die Schwelle bei mehr als zehn Prozent.
Was vereinbart wurde: Eine verbindliche Flächenangabe wiegt schwerer als ein bloßes „ca.“ — beim Kauf ist die Fläche in der Regel eine Beschaffenheit (§ 434 BGB).
Sauber messen: Grundlage ist ein nachvollziehbares Aufmaß, üblicherweise nach der Wohnflächenverordnung.
Ihr Wohnflächen-Check
Drei Fragen zu Ihrer Wohnung, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Kaum jemand misst die eigene Wohnung nach — dabei steckt in der Fläche oft bares Geld“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Messen Sie fachgerecht nach. Grundlage ist ein sauberes Aufmaß, üblicherweise nach der Wohnflächenverordnung — Balkone zählen anteilig, Dachschrägen reduziert.
- 2. Prüfen Sie, was vereinbart war. Eine verbindliche Flächenangabe ist beim Kauf eine Beschaffenheit (§ 434 BGB); ein bloßes „ca.“ schwächt Ihre Position.
- 3. Ordnen Sie die Abweichung ein. Bei der Miete berechtigt erst eine erhebliche Abweichung — nach der Rechtsprechung über zehn Prozent — zur Minderung (§ 536 BGB).
- 4. Wählen Sie das richtige Recht. Als Mieter mindern Sie die Miete, als Käufer den Kaufpreis (§§ 536, 441 BGB) — oder verlangen Schadensersatz (§ 437 BGB).
- 5. Beim Kauf: prüfen Sie den Ausschluss. Der übliche Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn die Fläche arglistig falsch angegeben wurde (§ 444 BGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die geschrumpfte Mietwohnung. Nachgemessen fehlen zwölf Prozent der im Vertrag genannten Fläche. Über zehn Prozent ist das nach der Rechtsprechung ein Mangel — Sie können die Miete mindern (§ 536 BGB).
- Die zu kleine Eigentumswohnung. Der Kaufvertrag nennt eine feste Quadratmeterzahl, das Aufmaß ergibt weniger. Eine erhebliche Unterschreitung ist ein Sachmangel; Sie können den Kaufpreis mindern (§§ 434, 441 BGB).
- Die falsche Fläche in der Nebenkostenabrechnung. Abgerechnet wird nach einer zu großen Fläche. Nach der Rechtsprechung zählt die tatsächliche Fläche — die Abrechnung ist zu korrigieren.
Tipp aus der Praxis
Die Wohnfläche ist einer der am häufigsten unterschätzten Streitpunkte rund um die Immobilie, dabei geht es oft um viel Geld — bei der Miete Monat für Monat, beim Kauf auf einen Schlag. Der erste Schritt ist immer dasselbe: fachgerecht nachmessen. Üblich ist die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung, bei der etwa Balkone und Terrassen nur anteilig und Flächen unter Dachschrägen nur reduziert zählen — deshalb weicht die „gefühlte“ Fläche oft von der rechtlich maßgeblichen ab. Steht die tatsächliche Fläche fest, kommt es auf die Konstellation an. Bei der Miete ist eine Unterschreitung erst dann ein Mangel, der zur Minderung berechtigt, wenn sie erheblich ist; nach der Rechtsprechung zieht man die Grenze bei mehr als zehn Prozent. Wichtig: Für eine Mieterhöhung und für die Betriebskosten hat die Rechtsprechung die frühere Zehn-Prozent-Toleranz aufgegeben — hier zählt stets die tatsächliche Fläche. Beim Kauf wiederum ist die im Vertrag genannte Fläche in aller Regel eine vereinbarte Beschaffenheit, sodass schon eine erhebliche Unterschreitung einen Sachmangel begründet und zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Ehrlich bleibt: Ein bloßes „ca.“ und der übliche Gewährleistungsausschluss können Ihre Position schwächen — und der Ausschluss entfällt nur, wenn die Angabe arglistig falsch war.
Wohnflächenabweichung: die Rechtslage in einfacher Sprache
Wie die Wohnfläche berechnet wird
Bevor man über Rechte spricht, muss die Fläche feststehen. Üblicherweise wird sie nach der Wohnflächenverordnung berechnet. Danach zählen nicht alle Quadratmeter gleich: Balkone, Loggien und Terrassen werden nur anteilig angerechnet, Flächen unter Dachschrägen je nach Raumhöhe nur teilweise oder gar nicht. Deshalb ist die maßgebliche Wohnfläche oft kleiner als die reine Grundfläche — und ein sauberes Aufmaß durch eine fachkundige Person ist die Grundlage jeder Auseinandersetzung.
Miete: die Zehn-Prozent-Schwelle
Bei der Wohnraummiete ist eine zu kleine Wohnfläche ein Mangel der Mietsache, wenn er die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert; eine nur unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung ist eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Fläche von mehr als zehn Prozent erheblich und berechtigt zur Mietminderung — und zwar in Höhe der prozentualen Abweichung. Bleibt die Abweichung darunter, scheidet eine Minderung wegen der Fläche in der Regel aus. Zu beachten ist eine Besonderheit: Für die Frage einer Mieterhöhung und für die Betriebskostenabrechnung hat die Rechtsprechung die frühere Toleranz aufgegeben; dort zählt stets die tatsächliche Wohnfläche.
Kauf: die Fläche als Beschaffenheit
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses ist die im Kaufvertrag angegebene Wohnfläche in aller Regel eine vereinbarte Beschaffenheit. Weicht die tatsächliche Fläche erheblich zu Ihren Ungunsten ab, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB), und Sie können die Käuferrechte geltend machen (§ 437 BGB): vor allem die Minderung des Kaufpreises im Verhältnis der Werte (§ 441 BGB), gegebenenfalls Schadensersatz. Zwei Einschränkungen sind wichtig: Eine bloße „ca.“-Angabe oder ein ausdrücklicher Ausschluss der Haftung für die Fläche schwächen Ihre Position; und der beim Immobilienkauf übliche Gewährleistungsausschluss greift nur dann nicht, wenn die Fläche arglistig falsch angegeben wurde (§ 444 BGB) — dann kommt auch eine Anfechtung wegen Täuschung in Betracht (§ 123 BGB).
So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Der Weg ist in beiden Fällen ähnlich: Lassen Sie die Fläche fachgerecht ermitteln, halten Sie das Ergebnis in einem nachvollziehbaren Aufmaß fest und vergleichen Sie es mit der vereinbarten Fläche. Steht eine erhebliche Abweichung fest, fordern Sie als Mieter die Minderung und die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, als Käufer die Minderung des Kaufpreises. Weil die richtige Messung und die Auslegung der Flächenangabe im Vertrag oft umstritten sind, lohnt sich gerade beim Kauf — wo es um hohe Beträge geht — die genaue Prüfung.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihre Wohnung rechtlich zu klein ist, wie hoch die Minderung ausfällt und wie Sie zu viel gezahltes Geld zurückholen. Der Einsatz lohnt sich, weil sich schon kleine Flächenabweichungen summieren — bei der Miete über die gesamte Mietzeit, beim Kauf sofort als Teil des Kaufpreises. Wir prüfen die Flächenangabe im Vertrag, veranlassen bei Bedarf ein Aufmaß und setzen Ihre Minderung oder Ihren Schadensersatz durch. Ein ehrlicher Hinweis: Beim Immobilienkauf schließen manche Rechtsschutzversicherungen die Deckung aus — wir prüfen das, bevor Kosten entstehen, und besprechen die Vergütung transparent vorab.
Häufige Fragen zur Wohnflächenabweichung
Ab welcher Abweichung kann ich die Miete mindern?
Nach der Rechtsprechung ab einer Abweichung von mehr als zehn Prozent der vereinbarten Fläche; dann ist die zu kleine Wohnung ein Mangel (§ 536 BGB), und Sie mindern in Höhe der prozentualen Abweichung. Darunter scheidet eine Minderung wegen der Fläche in der Regel aus.
Gilt die Zehn-Prozent-Grenze auch für die Nebenkosten?
Nein. Für die Betriebskostenabrechnung und für Mieterhöhungen zählt nach der Rechtsprechung die tatsächliche Wohnfläche — die frühere Toleranz wurde aufgegeben.
Ich habe eine zu kleine Wohnung gekauft. Was kann ich tun?
Ist die Fläche im Kaufvertrag verbindlich angegeben, ist eine erhebliche Unterschreitung ein Sachmangel (§ 434 BGB). Sie können den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) oder Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB) — Vorsicht bei „ca.“-Angaben und beim Gewährleistungsausschluss.
Wie wird die Wohnfläche richtig gemessen?
Üblicherweise nach der Wohnflächenverordnung: Balkone, Loggien und Terrassen zählen nur anteilig, Flächen unter Dachschrägen je nach Höhe nur teilweise. Ein fachgerechtes Aufmaß ist die Grundlage für jede Minderung.
Der Vertrag sagt „ca. 100 m²“ — habe ich trotzdem Rechte?
Ein „ca.“ schwächt Ihre Position, schließt Rechte aber nicht immer aus: Auch dann darf die tatsächliche Fläche nicht beliebig weit abweichen. Bei arglistig falscher Angabe greift ohnehin kein Ausschluss (§ 444 BGB). Die genaue Auslegung klären wir.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihren Fall — welche Fläche war vereinbart, welche ist tatsächlich da, Kauf oder Miete — und laden Sie hoch, was Sie haben (Vertrag, Exposé, Aufmaß, Grundriss). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Abweichung ein Mangel ist und wie viel Sie zurückholen. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meine Wohnfläche prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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