Digitaler Nachlass: Zugang zu den Online-Konten Verstorbener
Wenn ein Mensch stirbt, erben die Angehörigen nicht nur Haus und Konto — auch E-Mail-Postfach, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Streaming-Abos und Bezahldienste gehören dazu. In der Praxis stoßen Erben aber oft auf eine Mauer: Anbieter sperren den Zugang und berufen sich auf „Datenschutz“. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass der digitale Nachlass genauso auf die Erben übergeht wie der analoge. Hier lesen Sie, was Erben verlangen können — und wie Sie selbst vorsorgen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Digitaler Nachlass ist Erbe: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen — auch digitale Verträge und Konten — als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Ein eigenes „digitales Erbrecht“ gibt es nicht.
- Anspruch auf Zugang: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch ein Social-Media-Konto vererblich ist und die Erben grundsätzlich Zugang zu Konto und Inhalten verlangen können.
- „Datenschutz“ ist keine pauschale Ausrede: Der Datenschutz der Kommunikations- partner und die höchstpersönliche Natur der Inhalte stehen dem Zugang nach der Rechtsprechung nicht entgegen.
- Auch Pflichten gehen über: Laufende, kostenpflichtige Verträge (Abos, Cloud) werden zu Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) — die Erben können sie aber kündigen.
- Vorsorgen: Eine Vollmacht über den Tod hinaus (§ 672 BGB) und eine Liste der Zugänge ersparen den Angehörigen viel Mühe.
Worauf Sie achten müssen
Erbnachweis: Anbieter verlangen in der Regel eine Sterbeurkunde und einen Nachweis der Erbenstellung (Testament oder Erbschein). Nicht jeder Anbieter darf zwingend einen kostenpflichtigen Erbschein fordern.
Laufende Verträge: Kündigen Sie kostenpflichtige Abos und Dienste zügig, um weitere Kosten zu vermeiden — sie zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB).
Zeitdruck: Manche Anbieter versetzen inaktive Konten in einen Gedenkzustand oder löschen sie — handeln Sie deshalb nicht zu spät.
Ihr Digitaler-Nachlass-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Der digitale Nachlass ist kein rechtsfreier Raum — er wird vererbt wie alles andere. Man muss nur wissen, wie man ihn einfordert“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Berufen Sie sich auf die Erbenstellung. Der digitale Nachlass geht nach § 1922 BGB auf Sie über.
- 2. Legen Sie den Erbnachweis vor. Sterbeurkunde und Testament oder Erbschein.
- 3. Lassen Sie sich nicht mit „Datenschutz“ abweisen. Der Zugang ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eröffnet.
- 4. Stoppen Sie laufende Kosten. Kündigen Sie Abos und kostenpflichtige Dienste (§ 1967 BGB).
- 5. Sorgen Sie selbst vor. Eine Vollmacht über den Tod hinaus (§ 672 BGB) und eine Zugangsliste helfen Ihren Angehörigen.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das gesperrte Postfach. Über die E-Mail-Adresse liefen Verträge und Rechnungen — ohne Zugang bleibt vieles unklar. Der Anspruch besteht (§ 1922 BGB).
- Der „Datenschutz“-Einwand. Die Plattform verweigert den Zugang mit Verweis auf den Schutz Dritter — nach der Rechtsprechung trägt das in der Regel nicht.
- Die weiterlaufenden Abos. Streaming, Cloud und App-Abos kosten weiter — als Nachlassverbindlichkeiten lassen sie sich kündigen (§ 1967 BGB).
Tipp aus der Praxis
Der wichtigste Satz zum digitalen Nachlass ist zugleich der einfachste: Es gibt kein eigenes „digitales Erbrecht“. Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB) — und dazu gehören auch die Vertragsverhältnisse mit E-Mail-Anbietern, sozialen Netzwerken, Cloud- und Streaming-Diensten. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich bestätigt: Ein Nutzerkonto ist vererblich, und die Erben haben grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu Konto und Inhalten. Der oft gehörte Einwand, „Datenschutz“ oder die höchstpersönliche Natur der Nachrichten stünden entgegen, trägt nach dieser Rechtsprechung regelmäßig nicht. Praktisch scheitert es selten am Recht, sondern an den Formalien der Anbieter: Sie verlangen eine Sterbeurkunde und einen Nachweis der Erbenstellung, und die Bearbeitung zieht sich. Zwei Dinge helfen. Als Erbe: Fordern Sie den Zugang schriftlich und bestimmt unter Hinweis auf § 1922 BGB an und kündigen Sie zugleich die kostenpflichtigen Verträge. Und für sich selbst: Legen Sie zu Lebzeiten eine Liste Ihrer wichtigen Konten an und erteilen Sie einer Vertrauensperson eine Vollmacht über den Tod hinaus (§ 672 BGB) — das ist verlässlicher als die eingebauten Nachlass-Funktionen einzelner Anbieter.
Digitaler Nachlass: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der digitale Nachlass gehört zum Erbe (§ 1922 BGB)
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB) — diese sogenannte Gesamtrechtsnachfolge umfasst nicht nur Sachen und Geld, sondern auch Rechte und Vertragsverhältnisse. Dazu zählen die Verträge mit den Anbietern digitaler Dienste. Ein Sonderrecht, das digitale Inhalte anders behandeln würde, existiert nicht: Was analog vererbt wird, wird auch digital vererbt.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat in einem vielbeachteten Fall entschieden, dass ein Konto bei einem sozialen Netzwerk vererblich ist und die Erben Zugang zu dem Konto und seinen Inhalten erhalten müssen. Der Schutz der Kommunikationspartner und der höchstpersönliche Charakter einzelner Nachrichten stehen dem nach dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Für Erben bedeutet das: Ein pauschaler Verweis auf „Datenschutz“ ist kein zulässiger Grund, den Zugang zu verweigern.
Auch die Pflichten gehen über (§ 1967 BGB)
Der digitale Nachlass bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Für laufende, kostenpflichtige Verträge — Cloud-Speicher, Streaming, App-Abonnements — haften die Erben als Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Sie können diese Verträge aber kündigen und so weitere Kosten stoppen. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, welche kostenpflichtigen Dienste weiterlaufen.
Mehrere Erben (§ 2039 BGB)
Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Gehört ein Anspruch — etwa auf Zugang oder Herausgabe von Daten — zum Nachlass, kann der Anbieter nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten (§ 2039 BGB). In der Praxis heißt das: Stimmen Sie sich untereinander ab und treten Sie gegenüber dem Anbieter gemeinsam auf.
Selbst vorsorgen (§ 672 BGB)
Sie können Ihren Angehörigen viel ersparen, wenn Sie zu Lebzeiten vorsorgen. Erteilen Sie einer Vertrauensperson eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt — ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod (§ 672 BGB). Halten Sie Ihre wichtigen Konten in einer Liste fest und bewahren Sie diese sicher auf. Das ist verlässlicher, als sich allein auf die Nachlass-Funktionen einzelner Anbieter zu verlassen, und verhindert, dass wichtige Zugänge verloren gehen.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wie Sie den Zugang zu den Konten durchsetzen, welchen Erbnachweis die Anbieter verlangen dürfen und wie Sie laufende Kosten stoppen. Ein ehrlicher Hinweis: Der Anspruch besteht zwar dem Grunde nach, in der Praxis kostet die Durchsetzung gegenüber manchen Anbietern aber Geduld. Gerade wenn über ein Konto wichtige Verträge oder Werte laufen, lohnt sich ein bestimmtes, rechtssicheres Vorgehen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir, ob sie eintritt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zum digitalen Nachlass
Gehören Online-Konten wirklich zum Erbe?
Ja. Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen einschließlich der digitalen Verträge und Konten auf die Erben über (§ 1922 BGB). Ein eigenes digitales Erbrecht gibt es nicht.
Darf der Anbieter mit „Datenschutz“ den Zugang verweigern?
In der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Erben grundsätzlich Anspruch auf Zugang; der Schutz Dritter steht dem nicht pauschal entgegen.
Was brauche ich, um an die Konten zu kommen?
Meist eine Sterbeurkunde und einen Nachweis der Erbenstellung — Testament oder Erbschein. Legen Sie diese Unterlagen bereit, bevor Sie die Anbieter kontaktieren.
Muss ich weiterlaufende Abos zahlen?
Sie haften für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB), können die Verträge aber kündigen und so die Kosten beenden.
Wie sorge ich für meinen eigenen digitalen Nachlass vor?
Mit einer Liste Ihrer Konten und einer Vollmacht über den Tod hinaus (§ 672 BGB) für eine Vertrauensperson — das ist sicherer als die Nachlass-Funktionen einzelner Anbieter.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — um welche Konten es geht, ob Sie Erbe sind und wie der Anbieter reagiert — und laden Sie Sterbeurkunde und Erbnachweis hoch, soweit vorhanden. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wie Sie den Zugang durchsetzen und laufende Verträge beenden. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
SmarterAnwalt