Flug gestrichen, stundenlang verspätet oder überbucht? Ihnen steht oft ein fester Geldbetrag zu — ganz unabhängig vom Ticketpreis

Der Flug fällt aus, Sie kommen Stunden zu spät an oder werden gar nicht erst mitgenommen, weil die Maschine überbucht ist — und die Airline schiebt Ihnen einen Gutschein hin oder schweigt einfach. Dabei sieht das europäische Recht für genau diese Fälle eine feste Ausgleichszahlung vor: 250, 400 oder 600 Euro, je nach Entfernung, zusätzlich zur Erstattung oder Betreuung — und ganz gleich, wie günstig Ihr Ticket war. Die Airlines wissen das, zahlen aber oft erst, wenn man sie richtig darauf anspricht. Hier steht, was Ihnen zusteht und wann die beliebte Ausrede von den „außergewöhnlichen Umständen“ nicht zieht.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Feste Beträge nach Entfernung: Die Ausgleichszahlung beträgt 250 Euro (Flüge bis 1.500 km), 400 Euro (innerhalb der EU über 1.500 km oder sonst 1.500–3.500 km) oder 600 Euro (über 3.500 km) — Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung.
  • Schon ab drei Stunden Verspätung: Kommen Sie mit mindestens drei Stunden Verspätung am Ziel an, hat Ihnen der Europäische Gerichtshof denselben Ausgleichsanspruch zugesprochen wie bei einer Annullierung.
  • Bei Annullierung kommt es auf die Vorwarnzeit an: Wird Ihnen der Ausfall weniger als zwei Wochen vorher mitgeteilt, ist die Ausgleichszahlung die Regel (Artikel 5).
  • Das Geld gibt es zusätzlich: Neben der Ausgleichszahlung können Sie Erstattung oder einen Ersatzflug (Artikel 8) sowie Verpflegung und notfalls ein Hotel verlangen (Artikel 9) — ein Gutschein ist kein Ersatz für den Anspruch.
  • „Außergewöhnliche Umstände“ muss die Airline beweisen: Nur echte, unvermeidbare Ausnahmen (etwa extremes Wetter) befreien sie — technische Defekte oder ein Streik des eigenen Personals gehören regelmäßig nicht dazu.

Die Fristen — Sie haben mehr Zeit, als die Airline suggeriert

Drei Jahre Zeit: Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung verjähren in Deutschland regelmäßig in drei Jahren — gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB). Sie müssen also nicht binnen weniger Wochen reagieren, wie manche Airline-Formulare nahelegen; auch der Flug vom vorletzten Sommer kann noch etwas wert sein.

Drei Stunden ist die magische Grenze: Für die Ausgleichszahlung wegen Verspätung zählt die Ankunft am Endziel — ab drei Stunden Verspätung entsteht der Anspruch. Notieren Sie deshalb die tatsächliche Ankunftszeit (Öffnen der Türen), nicht nur den Abflug.

Beweise sofort sichern: Bordkarten, Buchung, Verspätungs- oder Annullierungsnachricht, Fotos der Anzeigetafel, Belege für Essen und Hotel. Je frischer die Dokumentation, desto reibungsloser die Durchsetzung.

Ihr Fluggastrechte-Check

Drei Fragen zu Ihrem Flug, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine Regeln der Verordnung; ob sie auf Ihren Flug zutreffen, prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Was ist mit Ihrem Flug passiert?
Wie weit war der Flug (Gesamtstrecke)?
Was nennt die Airline als Grund?

Ihre nächsten Schritte

So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln

„Der häufigste Fehler ist, den Gutschein anzunehmen und die Sache abzuhaken“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Die Ausgleichszahlung ist ein fester gesetzlicher Anspruch — kein Kulanz-Bonbon, das die Airline nach Laune verteilt.“ Seine fünf Regeln:

  • 1. Halten Sie die echte Ankunftszeit fest. Für die Dreistundengrenze zählt, wann Sie tatsächlich am Ziel ankommen — idealerweise der Moment, in dem die Flugzeugtüren geöffnet werden. Machen Sie ein Foto von der Uhr und der Anzeigetafel.
  • 2. Nehmen Sie keinen Gutschein statt Geld. Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug — in Geld, nicht in Gutscheinen. Ein untergeschobener Reisegutschein ersetzt Ihren Anspruch nicht.
  • 3. Verlangen Sie vor Ort die Betreuung. Bei längeren Wartezeiten stehen Ihnen Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeit und bei Bedarf ein Hotel mit Transfer zu. Heben Sie alle Quittungen auf, wenn Sie in Vorleistung gehen mussten.
  • 4. Lassen Sie sich von „außergewöhnlichen Umständen“ nicht abwimmeln. Die Airline muss beweisen, dass ein echter, unvermeidbarer Ausnahmefall vorlag. Ein technischer Defekt oder ein Streik der eigenen Belegschaft zählt regelmäßig nicht.
  • 5. Fordern Sie schriftlich und konkret. Benennen Sie den genauen Betrag und setzen Sie eine Frist. Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie pauschal ab, lohnt die rechtliche Prüfung — die Erfolgsaussichten sind oft besser als gedacht.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der „technische Defekt“. Vier Stunden Verspätung, als Grund heißt es, es habe ein technisches Problem gegeben. Genau das ist selten ein außergewöhnlicher Umstand: Technik und Wartung gehören zum normalen Flugbetrieb — der Ausgleichsanspruch bleibt in der Regel bestehen.
  • Der Gutschein statt Geld. Der Flug wird gestrichen, die Airline bietet einen Reisegutschein an. Doch Sie haben Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises in Geld oder einen Ersatzflug — und obendrauf oft die Ausgleichszahlung.
  • Der verpasste Anschluss. Der erste Flug ist leicht verspätet, dadurch reißt der Umstieg, und Sie kommen viele Stunden zu spät an. Für die Ausgleichszahlung zählt die Verspätung am Endziel der einheitlich gebuchten Reise — nicht die einzelne Teilstrecke.

Tipp aus der Praxis

Rechnen Sie die Ausgleichszahlung nicht gegen den Ticketpreis. Der Anspruch ist völlig unabhängig davon, was Sie bezahlt haben — beim 40-Euro-Billigflug nach Spanien können ebenso 400 Euro fällig werden wie beim teuren Ticket. Und verwechseln Sie den Ausgleich nicht mit der Erstattung: Beides kann nebeneinander bestehen. Wer nur den Flugpreis zurückverlangt, lässt oft den größeren Betrag liegen.

Ihre Rechte als Fluggast: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wann die Verordnung überhaupt gilt

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) schützt Sie, wenn Ihr Flug in der EU startet — dann unabhängig davon, welche Fluggesellschaft ihn durchführt — oder wenn er in der EU landet und von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wird. Erfasst sind die drei klassischen Ärgernisse: die Annullierung, die große Verspätung und die Nichtbeförderung wegen Überbuchung.

Die Ausgleichszahlung: feste Beträge nach Entfernung

Das Herzstück ist die pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7: Sie beträgt 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer sowie bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, und 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometer. Diese Beträge stehen fest und sind unabhängig vom Ticketpreis. Bietet die Airline einen Ersatzflug an, mit dem Sie nur begrenzt verspätet ankommen, darf sie den Ausgleich unter bestimmten Voraussetzungen um die Hälfte kürzen (Artikel 7 Absatz 2) — auch das gehört im Einzelfall geprüft.

Verspätung: der Europäische Gerichtshof stellt Sie der Annullierung gleich

Im Wortlaut regelt die Verordnung bei bloßer Verspätung zunächst nur die Betreuung. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass Fluggäste bei einer großen Verspätung genauso zu behandeln sind wie bei einer Annullierung: Wer mit mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel ankommt, hat denselben Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Maßgeblich ist die Ankunft am letzten Ziel Ihrer gebuchten Reise, nicht die einzelne Teilstrecke — deshalb zählt auch der durch eine Verspätung verpasste Anschluss.

Annullierung: es kommt auf die Vorwarnzeit an

Wird Ihr Flug gestrichen, hängt die Ausgleichszahlung davon ab, wie früh die Airline Sie informiert hat (Artikel 5). Bei einer Mitteilung mindestens zwei Wochen vor Abflug entfällt der Ausgleich. Bei einer Mitteilung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vorher bleibt er nur dann aus, wenn ein Ersatzflug angeboten wird, der nicht mehr als zwei Stunden früher startet und höchstens vier Stunden später ankommt. Bei kurzfristigerer Mitteilung sind die Grenzen enger (höchstens eine Stunde früher, höchstens zwei Stunden später). Unabhängig davon haben Sie stets Anspruch auf Erstattung oder einen Ersatzflug.

Was Sie außerdem verlangen können: Erstattung und Betreuung

Neben dem Ausgleich sieht die Verordnung zwei weitere Rechte vor. Nach Artikel 8 können Sie zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung zum Ziel wählen. Nach Artikel 9 muss die Airline Sie während der Wartezeit betreuen: mit Mahlzeiten und Getränken, mit der Möglichkeit zu kommunizieren und, wenn eine Übernachtung nötig wird, mit Hotel und Transfer. Diese Betreuung steht Ihnen selbst dann zu, wenn ausnahmsweise kein Ausgleich zu zahlen ist.

Die Grenze: außergewöhnliche Umstände

Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Airline nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Artikel 5 Absatz 3). Dazu zählen etwa extreme Wetterlagen, eine politisch unsichere Lage, Sicherheitsrisiken, die Sperrung eines Flughafens oder ein Streik der Flugsicherung. Wichtig ist die Kehrseite: Technische Defekte, die im Rahmen der normalen Wartung auftreten, und ein Streik des eigenen Personals der Airline gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig nicht als außergewöhnlich — hier bleibt der Anspruch bestehen. Und beweisen muss den Ausnahmefall immer die Airline, nicht Sie.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihnen ein Ausgleich zusteht, in welcher Höhe und ob die Begründung der Airline trägt. Der Einsatz lohnt sich, weil es um feste Beträge geht, die schnell im dreistelligen Bereich liegen — und weil Airlines erfahrungsgemäß eher zahlen, wenn anwaltlich nachgefasst wird, statt auf Standard-Ablehnungen zu setzen. Bei berechtigten Ansprüchen trägt in der Regel die Gegenseite die Kosten der Rechtsverfolgung mit; ein bestehender Rechtsschutz deckt solche Fälle häufig ab. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab. Wo ein kurzes Schreiben genügt, bleibt es dabei — Sie sollen den Ausgleich bekommen, nicht ein teures Verfahren.

Häufige Fragen zu Fluggastrechten

Wie viel Geld steht mir zu?

Die Ausgleichszahlung ist gestaffelt: 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und sonst bei 1.500 bis 3.500 Kilometern, 600 Euro bei über 3.500 Kilometern (Artikel 7 der Verordnung). Der Betrag ist unabhängig vom Ticketpreis.

Mein Flug hatte „nur“ zweieinhalb Stunden Verspätung. Bekomme ich etwas?

Für die Ausgleichszahlung wegen Verspätung gilt die Dreistundengrenze am Endziel — darunter besteht der pauschale Anspruch grundsätzlich nicht. Sie haben aber weiterhin Anspruch auf Betreuung (Verpflegung, gegebenenfalls Hotel, Artikel 9) und, falls Kosten entstanden sind, deren Ersatz. Ob im Einzelfall doch mehr in Betracht kommt, klärt die Prüfung.

Die Airline sagt, es lag an einem technischen Defekt.

Das ist der Klassiker — und trägt meist nicht. Technische Probleme, die bei der normalen Wartung und im Betrieb auftreten, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände. Der Ausgleichsanspruch bleibt dann bestehen; die Airline müsste einen echten, unvermeidbaren Ausnahmefall beweisen.

Man hat mir einen Gutschein angeboten. Soll ich den nehmen?

Nur, wenn Sie das ausdrücklich möchten — verpflichtet sind Sie nicht. Bei einer Annullierung haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises in Geld oder einen Ersatzflug (Artikel 8), dazu häufig die Ausgleichszahlung. Ein Gutschein ersetzt diese Ansprüche nicht.

Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen?

In Deutschland verjähren die Ansprüche regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB). Auch ein schon etwas länger zurückliegender Flug kann sich also noch lohnen — warten Sie trotzdem nicht unnötig, weil Belege und Erinnerungen mit der Zeit verblassen.

Gilt das auch bei Flügen außerhalb Europas?

Die Verordnung greift, wenn Ihr Flug in der EU startet — dann bei jeder Airline — oder wenn er in der EU landet und von einer EU-Airline durchgeführt wird. Ein Flug von außerhalb der EU herein mit einer Nicht-EU-Airline ist dagegen nicht erfasst. Was für Ihre konkrete Verbindung gilt, ordnen wir in der Einschätzung.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihren Flug — Strecke, geplante und tatsächliche Zeiten, was die Airline sagt — und laden Sie hoch, was Sie haben (Buchung, Bordkarten, die Nachricht der Airline). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob und in welcher Höhe Ihnen ein Ausgleich zusteht und wie Sie ihn durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Flug prüfen lassen

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