Telefon- und Internetvertrag: kündigen, mindern und bei Umzug rauskommen

Zu langsames Internet, ständige Störungen, ein Umzug oder einfach ein besseres Angebot der Konkurrenz — es gibt viele Gründe, aus dem Telefon- oder Internetvertrag herauszuwollen. Die gute Nachricht: Seit der Reform des Telekommunikationsgesetzes haben Verbraucher starke Rechte. Verträge dürfen höchstens zwei Jahre binden, verlängern sich nur noch monatlich kündbar, und wenn die Leistung nicht stimmt, dürfen Sie den Preis mindern oder sofort kündigen. Hier lesen Sie, wie lange Sie gebunden sind, wann Sie mindern dürfen und wie Sie bei einem Umzug herauskommen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Höchstens 24 Monate: Die anfängliche Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten (§ 56 Abs. 1 TKG).
  • Nach Verlängerung monatlich: Ein stillschweigend verlängerter Vertrag ist jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG).
  • Schlechte Leistung? Mindern: Weicht die Leistung erheblich ab, dürfen Sie das Entgelt mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
  • Internet zu langsam: Die Abweichung weisen Sie mit der offiziellen Breitbandmessung nach.
  • Umzug: Ist die Leistung am neuen Wohnort nicht verfügbar, kündigen Sie mit einem Monat Frist (§ 60 Abs. 2 TKG).

Worauf es ankommt

Die Laufzeitgrenze: Maximal 24 Monate Erstlaufzeit, danach monatliche Kündbarkeit (§ 56 TKG) — längere Bindungen sind unzulässig.

Der Leistungsnachweis: Bei zu langsamem Internet ist die offizielle Breitbandmessung der Schlüssel für Minderung und Kündigung (§ 57 Abs. 4 TKG).

Der Umzug: Sonderkündigung nur, wenn der Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann (§ 60 Abs. 2 TKG).

Ihr Telefon- & Internetvertrag-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Worum geht es?
Ihr Vertrag?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Telefon- und Internetvertrag hat sich die Rechtslage stark zu Gunsten der Kunden verschoben — man muss die Rechte nur kennen und nutzen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Höchstens zwei Jahre. Längere Bindungen sind unzulässig (§ 56 Abs. 1 TKG).
  • 2. Verlängerung ist harmlos. Danach jederzeit mit Monatsfrist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG).
  • 3. Messen Sie die Leistung. Zu langsames Internet belegen Sie mit der Breitbandmessung (§ 57 Abs. 4 TKG).
  • 4. Mindern oder kündigen. Bei erheblicher Schlechtleistung haben Sie beide Rechte (§ 57 Abs. 4 TKG).
  • 5. Umzug prüfen. Ohne Verfügbarkeit am neuen Wohnort dürfen Sie kündigen (§ 60 Abs. 2 TKG).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Das halbe Internet. Gebucht sind 100 Mbit, real kommt ein Bruchteil an. Die Breitbandmessung belegt die Abweichung, dann ist Minderung oder Kündigung möglich (§ 57 Abs. 4 TKG).
  • Der Umzug aufs Land. Am neuen Wohnort liegt kein passender Anschluss. Dann besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einem Monat Frist (§ 60 Abs. 2 TKG).
  • Die stille Verlängerung. Der Vertrag soll sich um ein weiteres Jahr verlängert haben. Tatsächlich ist er jetzt jederzeit mit Monatsfrist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG).

Tipp aus der Praxis

Beim Telefon- und Internetvertrag lohnt es sich, drei Hebel zu kennen. Der erste ist die Laufzeit: Ein Vertrag darf einen Verbraucher anfänglich höchstens vierundzwanzig Monate binden, und das früher übliche automatische Verlängern um ein weiteres Jahr ist Geschichte — verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kann man ihn danach jederzeit mit nur einem Monat Frist kündigen. Wer glaubt, wieder ein Jahr festzuhängen, irrt in aller Regel. Der zweite und in der Praxis wichtigste Hebel betrifft die Leistung. Gerade beim Internet weicht die tatsächliche Geschwindigkeit oft erheblich von der gebuchten ab. Das Gesetz gibt Verbrauchern hier zwei scharfe Schwerter: Bei einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung darf man das monatliche Entgelt mindern — und zwar in demselben Verhältnis, in dem die Leistung hinter dem Vereinbarten zurückbleibt — oder den Vertrag sogar außerordentlich und fristlos kündigen. Entscheidend ist der Nachweis: Für die Internetgeschwindigkeit gibt es ein offizielles Messverfahren, die Breitbandmessung, deren Protokoll als Beleg dient. Der dritte Hebel ist der Umzug: Kann der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern, darf man mit einem Monat Frist kündigen; kann er liefern, muss er den Vertrag dort einfach fortführen. Ehrlich bleibt: Die Anbieter erkennen Minderung und Sonderkündigung nicht immer sofort an, und es kommt auf die sauberen Nachweise an — aber die Rechtslage steht klar auf der Seite der Kundinnen und Kunden.

Telefon- und Internetvertrag: die Rechtslage in einfacher Sprache

Laufzeit und Verlängerung

Die anfängliche Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste darf 24 Monate nicht überschreiten (§ 56 Abs. 1 TKG). Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Die früher üblichen Klauseln, nach denen sich der Vertrag mangels rechtzeitiger Kündigung fest um ein weiteres Jahr verlängert, sind damit überholt.

Minderung und außerordentliche Kündigung bei schlechter Leistung

Weicht die tatsächlich erbrachte Leistung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der im Vertrag angegebenen Leistung ab, sind Sie berechtigt, das vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Bei der Minderung wird das Entgelt in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die tatsächliche hinter der vertraglichen Leistung zurückbleibt. Für den besonders häufigen Fall der zu geringen Internetgeschwindigkeit gibt es ein offizielles Messverfahren, die Breitbandmessung; ihr Protokoll dient als Nachweis der Abweichung.

Der Umzug

Wenn Sie umziehen und Ihren Vertrag weiterführen möchten, muss der Anbieter die geschuldete Leistung an Ihrem neuen Wohnsitz ohne Änderung der vereinbarten Laufzeit und Konditionen erbringen (§ 60 Abs. 1 TKG). Kann er die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz dagegen nicht anbieten, können Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 60 Abs. 2 TKG). Die Kündigung können Sie zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären.

Richtig kündigen

Für die Kündigung genügt die Textform. Anbieter müssen zudem eine leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit — etwa eine Kündigungsschaltfläche im Online-Bereich — bereitstellen. Erklären Sie die Kündigung eindeutig und nachweisbar, geben Sie bei einer Sonderkündigung den Grund an (Schlechtleistung oder Umzug) und bewahren Sie den Sendenachweis auf. Bei der Minderung teilen Sie dem Anbieter die geminderte Zahlung mit und belegen die Leistungsabweichung.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wie lange Sie gebunden sind, ob Sie wegen zu schlechter Leistung mindern oder kündigen können und ob ein Umzug ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Der Einsatz lohnt sich, weil Anbieter die neuen Verbraucherrechte oft nicht von sich aus umsetzen und viele Kunden weiter den vollen Preis für eine mangelhafte Leistung zahlen. Oft genügt ein klares Schreiben mit dem Messprotokoll; bei Weigerung des Anbieters hilft die anwaltliche Durchsetzung. Ein ehrlicher Hinweis: Ob die Abweichung als „erheblich“ gilt und die Kündigung greift, hängt von den Nachweisen und dem Einzelfall ab und lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.

Häufige Fragen zum Telefon- und Internetvertrag

Wie lange darf mich ein Vertrag binden?

Die anfängliche Laufzeit darf höchstens 24 Monate betragen (§ 56 Abs. 1 TKG). Nach einer stillschweigenden Verlängerung ist der Vertrag jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (Abs. 3).

Mein Internet ist viel zu langsam — was kann ich tun?

Weicht die Geschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend ab, dürfen Sie das Entgelt mindern oder fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Weisen Sie die Abweichung mit der offiziellen Breitbandmessung nach.

Wie stark darf ich das Entgelt mindern?

In dem Verhältnis, in dem die tatsächliche hinter der vereinbarten Leistung zurückbleibt (§ 57 Abs. 4 TKG). Eine feste Quote gibt es nicht — es kommt auf die gemessene Abweichung an.

Ich ziehe um — komme ich aus dem Vertrag?

Nur, wenn der Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann; dann Kündigung mit einem Monat Frist (§ 60 Abs. 2 TKG). Kann er liefern, führt er den Vertrag dort fort (Abs. 1).

Wie muss ich kündigen?

In Textform, nachweisbar. Anbieter müssen eine leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit bereitstellen. Bei einer Sonderkündigung geben Sie den Grund an.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Laufzeit, welches Problem (Kündigung, langsames Internet, Umzug) und was der Anbieter sagt — und laden Sie hoch, was relevant ist (Vertrag, Messprotokoll). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welches Recht Sie haben und wie Sie es durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.

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