Pauschalreise und Insolvenz: Ihr Geld ist geschützt, wenn der Veranstalter pleitegeht

Der Reiseveranstalter meldet Insolvenz an — die gebuchte Reise fällt aus, oder Sie sitzen sogar schon am Urlaubsort fest? Bei einer Pauschalreise sind Sie abgesichert: Der gezahlte Reisepreis wird erstattet, und die Rückreise ist garantiert. Dafür sorgt der gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzschutz, den Sie am Sicherungsschein erkennen. Hier lesen Sie, welche Rechte Sie haben und wie Sie an Ihr Geld kommen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Reisepreis ist gesichert: Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig und fallen Leistungen aus, wird Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet (§ 651r Abs. 1 BGB).
  • Rückreise garantiert: Umfasst die Reise die Beförderung, sind auch Ihre Rückbeförderung und die Unterkunft bis dahin abgesichert (§ 651r Abs. 1 BGB).
  • Direkter Anspruch: Sie haben einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer — den Reisesicherungsfonds oder Versicherer — und weisen ihn mit dem Sicherungsschein nach (§ 651r Abs. 4 BGB).
  • Keine Anzahlung ohne Sicherungsschein: Der Veranstalter darf Vorauszahlungen nur verlangen, wenn ein Absicherungsvertrag besteht und Sie den Sicherungsschein erhalten (§ 651t BGB).
  • Nur bei Pauschalreisen: Der Schutz gilt für Pauschalreisen, nicht für einzeln gebuchte Flüge oder Hotels.

Worauf Sie achten müssen

Sicherungsschein aufbewahren: Er nennt den Absicherer und ist Ihr Nachweis für den Erstattungsanspruch (§ 651r Abs. 4 BGB) — legen Sie ihn zu den Reiseunterlagen.

Beim Absicherer melden: Wenden Sie sich im Insolvenzfall direkt an den auf dem Sicherungsschein genannten Absicherer und fordern Sie Erstattung oder Rückreise.

Belege sichern: Bewahren Sie Buchung, Zahlungsnachweise und Sicherungsschein auf und dokumentieren Sie ausgefallene Leistungen.

Ihr Reise-Insolvenz-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Ihre Situation?
Ihre Frage?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Bei einer Pauschalreise sind Sie im Insolvenzfall besser geschützt, als viele denken — man muss nur den richtigen Ansprechpartner kennen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Prüfen Sie die Reiseart. Der Schutz gilt für Pauschalreisen (§ 651a BGB).
  • 2. Halten Sie den Sicherungsschein bereit. Er nennt den Absicherer (§ 651r BGB).
  • 3. Wenden Sie sich an den Absicherer. Erstattung oder Rückreise direkt dort.
  • 4. Zahlen Sie nie ohne Sicherungsschein an. Das schreibt das Gesetz vor (§ 651t BGB).
  • 5. Sichern Sie alle Belege. Buchung, Zahlungen, ausgefallene Leistungen.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die geplatzte Reise. Der Veranstalter ist insolvent, die gebuchte Reise fällt aus — der Reisepreis wird erstattet (§ 651r BGB).
  • Gestrandet am Urlaubsort. Die Pleite kommt während der Reise — Rückbeförderung und Unterkunft sind abgesichert (§ 651r Abs. 1 BGB).
  • Die Anzahlung ohne Papier. Es wird eine Anzahlung verlangt, aber kein Sicherungsschein ausgehändigt — dann müssen Sie nicht zahlen (§ 651t BGB).

Tipp aus der Praxis

Bei einer Pauschalreise — also der Kombination aus mindestens zwei Reiseleistungen für dieselbe Reise (§ 651a BGB) — greift ein starker gesetzlicher Insolvenzschutz. Wird der Reiseveranstalter zahlungsunfähig und fallen deshalb Reiseleistungen aus, muss Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet werden; umfasst die Reise auch die Beförderung, sind zusätzlich Ihre Rückbeförderung und die Unterkunft bis zur Rückreise gesichert (§ 651r Abs. 1 BGB). Der Zahlungsunfähigkeit steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleich. Wichtig ist der Sicherungsschein: Der Veranstalter muss Ihnen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer verschaffen und ihn durch den Sicherungsschein nachweisen (§ 651r Abs. 4 BGB). Absicherer ist seit November 2021 in der Regel der Deutsche Reisesicherungsfonds; er kann Ihnen die Fortsetzung der Reise anbieten oder muss den Reisepreis unverzüglich erstatten (§ 651r Abs. 3 BGB). Er kann Ihnen dabei keine Einwendungen aus seinem Vertrag mit dem Veranstalter entgegenhalten. Deshalb gilt umgekehrt: Leisten Sie niemals eine Anzahlung, ohne den Sicherungsschein erhalten zu haben — denn Vorauszahlungen darf der Veranstalter nur verlangen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und er Ihnen den Absicherer nennt (§ 651t BGB).

Der Insolvenzschutz: die Rechtslage in einfacher Sprache

Was abgesichert ist (§ 651r Abs. 1 BGB)

Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn er zahlungsunfähig wird und deshalb Reiseleistungen ausfallen oder Sie Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommen, die der Veranstalter nicht bezahlt hat (§ 651r Abs. 1 BGB). Gehört zur Reise auch die Beförderung, sind zusätzlich Ihre Rückbeförderung und die Beherbergung bis zur Rückreise gesichert. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung mangels Masse gleich.

Der Absicherer und der Sicherungsschein (§ 651r Abs. 3 und 4 BGB)

Der Veranstalter erfüllt seine Pflicht über einen Absicherer — seit November 2021 in der Regel den Deutschen Reisesicherungsfonds, bei kleineren Anbietern auch über eine Versicherung oder ein Kreditinstitut (§ 651r Abs. 2 BGB). Sie erhalten einen unmittelbaren Anspruch gegen diesen Absicherer, den Sie mit dem Sicherungsschein nachweisen (§ 651r Abs. 4 BGB). Verlangen Sie Erstattung, muss der Absicherer diese unverzüglich leisten; er kann Ihnen aber auch die Fortsetzung der Reise anbieten (§ 651r Abs. 3 BGB). Einwendungen aus seinem Vertrag mit dem Veranstalter kann er Ihnen nicht entgegenhalten.

Keine Vorauszahlung ohne Sicherungsschein (§ 651t BGB)

Der Insolvenzschutz wirkt schon bei der Buchung: Der Veranstalter darf eine Vorauszahlung auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und er Ihnen Name und Kontaktdaten des Absicherers klar und hervorgehoben mitgeteilt hat (§ 651t BGB). Fehlt der Sicherungsschein, müssen Sie also nicht anzahlen. Das ist Ihr wichtigstes Warnsignal: Ohne Sicherungsschein keine Zahlung.

Was nicht erfasst ist

Der gesetzliche Insolvenzschutz gilt nur für Pauschalreisen. Buchen Sie Flug, Hotel und Mietwagen einzeln und getrennt, greift er grundsätzlich nicht. Auch reine Vermittlungsleistungen sind anders zu beurteilen. Ob im konkreten Fall eine Pauschalreise vorliegt, ist deshalb der erste Prüfungspunkt.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob eine geschützte Pauschalreise vorliegt, an wen Sie sich wenden müssen und wie Sie Erstattung oder Rückreise durchsetzen. Ein ehrlicher Hinweis: Der Anspruch gegen den Absicherer besteht kraft Gesetzes, doch die Abwicklung kann bei größeren Insolvenzen dauern; ein bestimmter Zeitpunkt der Auszahlung lässt sich nicht garantieren. Bleibt der Absicherer untätig oder ist unklar, ob eine Pauschalreise vorliegt, prüfen und verfolgen wir Ihren Anspruch. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur Reise-Insolvenz

Bekomme ich bei einer Veranstalter-Pleite mein Geld zurück?

Bei einer Pauschalreise ja: Der gezahlte Reisepreis wird über den Insolvenzschutz erstattet, soweit Leistungen ausfallen (§ 651r Abs. 1 BGB).

Wer holt mich zurück, wenn ich schon im Urlaub bin?

Umfasst die Reise die Beförderung, sind Rückbeförderung und Unterkunft bis dahin abgesichert (§ 651r Abs. 1 BGB). Wenden Sie sich an den Absicherer.

Was ist der Sicherungsschein und wozu brauche ich ihn?

Er weist Ihren unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer nach und nennt dessen Kontaktdaten (§ 651r Abs. 4 BGB). Bewahren Sie ihn gut auf.

Darf der Veranstalter eine Anzahlung ohne Sicherungsschein verlangen?

Nein. Vorauszahlungen sind nur zulässig, wenn ein Absicherungsvertrag besteht und Sie den Sicherungsschein erhalten (§ 651t BGB).

Gilt der Schutz auch bei einzeln gebuchtem Flug und Hotel?

Grundsätzlich nicht: Der gesetzliche Insolvenzschutz gilt für Pauschalreisen, nicht für getrennt gebuchte Einzelleistungen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — welchen Veranstalter Sie gebucht haben, ob es sich um eine Pauschalreise handelt und ob Sie bereits gezahlt haben oder unterwegs sind — und laden Sie Buchung, Zahlungsnachweise und Sicherungsschein hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob und wie Sie Erstattung oder Rückreise durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Fall prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht