Verletzt oder geschädigt durch ein fehlerhaftes Produkt? Ihre Rechte nach dem Produkthaftungsgesetz
Ein Akku, der in Brand gerät, ein Gerät, das explodiert, ein Lebensmittel, das krank macht: Wenn ein fehlerhaftes Produkt Sie verletzt oder etwas beschädigt, haftet der Hersteller — und zwar ganz ohne dass Sie ihm ein Verschulden nachweisen müssten. Das Produkthaftungsgesetz ist damit oft der schnellere Weg zum Schadensersatz als der Streit mit dem Verkäufer. Hier lesen Sie, wer haftet, was Sie ersetzt bekommen und was Sie beweisen müssen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Haftung ohne Verschulden: Verletzt der Fehler eines Produkts Ihren Körper oder beschädigt eine andere Sache, haftet der Hersteller — auf ein Verschulden kommt es nicht an (§ 1 ProdHaftG).
- Wer haftet: der Hersteller, wer seine Marke aufs Produkt setzt und der EU-Importeur; ist keiner davon greifbar, haftet der Händler, wenn er den Hersteller nicht benennt (§ 4 ProdHaftG).
- Was Sie bekommen: bei Körperschäden Heilkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld (§ 8 ProdHaftG); bei Sachschäden den Schaden abzüglich 500 Euro Selbstbehalt (§ 11 ProdHaftG).
- Nicht ersetzt: der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst — dafür gilt die Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer.
- Fristen: drei Jahre ab Kenntnis (§ 12), spätestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen (§ 13 ProdHaftG).
Worauf es sofort ankommt
Beweise sichern — sofort: Heben Sie das fehlerhafte Produkt unverändert auf, machen Sie Fotos, bewahren Sie Kaufbeleg, Verpackung und ärztliche Atteste auf. Ohne das Produkt lässt sich der Fehler später kaum belegen — und die Beweislast dafür liegt bei Ihnen (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG).
Drei-Jahres-Frist: Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von Schaden, Fehler und haftender Person erfahren (§ 12 ProdHaftG).
Zehn-Jahres-Grenze: Unabhängig davon erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts (§ 13 ProdHaftG) — bei alten Produkten also besonders zügig handeln.
Ihr Check: Produkthaftung
Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.
Ihre Lage: die Einschätzung
Was die Rechtslage zu Ihren Antworten sagt
Allgemeine Regeln des deutschen Rechts, ohne Bewertung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:
- 1. Heben Sie das Produkt auf. Repariert oder entsorgt ist der wichtigste Beweis verloren.
- 2. Nutzen Sie die Haftung ohne Verschulden. Sie müssen dem Hersteller kein Fehlverhalten nachweisen (§ 1 ProdHaftG).
- 3. Finden Sie den Richtigen. Hersteller, Markeninhaber oder Importeur — sonst nehmen Sie den Händler in die Pflicht (§ 4 ProdHaftG).
- 4. Trennen Sie die Ansprüche. Der Schaden am Produkt selbst läuft über die Gewährleistung, nicht über das ProdHaftG.
- 5. Handeln Sie zügig. Drei Jahre ab Kenntnis, zehn Jahre absolut (§§ 12, 13 ProdHaftG).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der brennende Akku. Ein Ladegerät oder Akku entzündet sich und beschädigt die Wohnung — ein klassischer Fall für die Produkthaftung.
- Die Verletzung im Gebrauch. Ein Gerät bricht bei normalem Gebrauch und verletzt den Nutzer; Heilkosten und Schmerzensgeld stehen im Raum.
- Kein Verschulden nachweisbar. Der Hersteller bestreitet jeden Fehler — hier hilft, dass es auf sein Verschulden gerade nicht ankommt.
Tipp aus der Praxis
Der große Vorteil des Produkthaftungsgesetzes ist die verschuldensunabhängige Haftung: Wird jemand durch den Fehler eines Produkts getötet, verletzt oder eine andere Sache beschädigt, haftet der Hersteller auf Schadensersatz, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss (§ 1 ProdHaftG). Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf (§ 3). Was Sie aber zeigen müssen, sind Fehler, Schaden und der Zusammenhang zwischen beiden — dafür tragen Sie die Beweislast (§ 1 Abs. 4). Deshalb ist der erste und wichtigste Schritt, das Produkt unverändert aufzuheben. Ersetzt werden bei Körperschäden Heilkosten, Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld (§ 8), bei Sachschäden der Betrag oberhalb von 500 Euro Selbstbehalt (§ 11) — allerdings nur an einer anderen, privat genutzten Sache, nicht am Produkt selbst; dafür gilt die Gewährleistung. Haftbar ist der Hersteller, der Markeninhaber oder der EU-Importeur; lässt sich keiner ermitteln, können Sie den Händler in Anspruch nehmen, wenn er den Hersteller nicht binnen eines Monats benennt (§ 4). Und behalten Sie die Fristen im Blick: drei Jahre ab Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen (§§ 12, 13).
Produkthaftung: die Rechtslage einfach erklärt
Haftung ohne Verschulden (§ 1 ProdHaftG)
Das Produkthaftungsgesetz begründet eine Gefährdungshaftung: Verletzt der Fehler eines Produkts einen Menschen oder beschädigt er eine andere Sache, muss der Hersteller den Schaden ersetzen — unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Bei Sachschäden gilt das nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt betroffen ist und diese privat genutzt wird. In bestimmten Fällen ist die Haftung ausgeschlossen, etwa wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war; diese Ausschlüsse muss allerdings der Hersteller beweisen (§ 1 Abs. 2 und 4).
Wann ein Produkt fehlerhaft ist (§ 3 ProdHaftG)
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten darf — etwa nach seiner Darbietung, dem üblichen Gebrauch und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Dass später ein besseres oder sichereres Produkt auf den Markt kommt, macht das ältere nicht automatisch fehlerhaft.
Wer haftet (§ 4 ProdHaftG)
Haftender ist zunächst der Hersteller des End- oder Teilprodukts. Als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen oder seine Marke auf dem Produkt anbringt, sowie derjenige, der das Produkt in die EU einführt. Lässt sich der Hersteller nicht feststellen, können Sie den Lieferanten in Anspruch nehmen — es sei denn, er benennt Ihnen binnen eines Monats den Hersteller oder seinen Vorlieferanten.
Was ersetzt wird und die Grenzen (§§ 8, 11, 12, 13 ProdHaftG)
Bei einer Körper- oder Gesundheitsverletzung werden Heilungskosten, der Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld ersetzt (§ 8). Bei Sachschäden tragen Sie einen Selbstbehalt von 500 Euro selbst (§ 11). Der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst fällt nicht unter das Gesetz — hierfür haften Verkäufer über die Gewährleistung. Zeitlich gilt: Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis (§ 12) und erlischt spätestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (§ 13). Neben dem Produkthaftungsgesetz kann zusätzlich die allgemeine Produzentenhaftung nach § 823 BGB greifen.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob Ihr Fall unter die Produkthaftung fällt, wer haftet und ob sich die Durchsetzung lohnt. Ehrlich gesagt: Bei kleinen Sachschäden frisst der 500-Euro-Selbstbehalt schnell den Anspruch auf; richtig lohnend ist das Gesetz vor allem bei Personenschäden oder größeren Sachschäden. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren. Über unser Honorar sprechen wir vorher offen — bei einem einstandspflichtigen Hersteller trägt am Ende oft dessen Haftpflichtversicherung die Kosten.
Häufige Fragen zur Produkthaftung
Muss ich dem Hersteller ein Verschulden nachweisen?
Nein. Die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig (§ 1 ProdHaftG). Sie müssen aber Fehler, Schaden und deren Zusammenhang beweisen (§ 1 Abs. 4).
Bekomme ich den Schaden am Produkt selbst ersetzt?
Nicht über das Produkthaftungsgesetz. Es ersetzt Schäden an Personen und an anderen Sachen. Für den Defekt am Produkt selbst gilt die Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer.
Gibt es Schmerzensgeld?
Ja. Bei einer Körperverletzung können Sie neben Heilkosten und Verdienstausfall auch ein Schmerzensgeld verlangen (§ 8 ProdHaftG).
Der Hersteller sitzt im Ausland — an wen halte ich mich?
An den, der das Produkt in die EU eingeführt hat, oder an den Markeninhaber. Lässt sich niemand feststellen, haftet der Händler, wenn er den Hersteller nicht binnen eines Monats benennt (§ 4 ProdHaftG).
Wie lange habe ich Zeit?
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und haftender Person (§ 12), längstens zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts (§ 13 ProdHaftG).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz, welches Produkt welchen Schaden verursacht hat und ob jemand verletzt wurde — und legen Sie Fotos, Belege und Atteste bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob die Produkthaftung greift und wie Sie Ihren Schadensersatz durchsetzen. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfenKostenlos · wenige kurze Fragen · vertraulich, auch wenn es nicht zum Auftrag kommt
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