Konto gepfändet? Sie kommen trotzdem an Ihr Existenzminimum — mit einem einzigen, kostenlosen Handgriff bei Ihrer Bank

Plötzlich ist das Konto blockiert: Die Karte wird abgelehnt, Miete und Strom platzen, das Gehalt ist weg. Eine Kontopfändung trifft hart und oft überraschend — aber sie bedeutet nicht, dass Ihnen jeder Cent genommen wird. Das Gesetz schützt Ihr Existenzminimum, und der Schlüssel dazu heißt Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Jeder kann sein Girokonto jederzeit in ein solches umwandeln lassen — und wenn Sie schnell handeln, wirkt der Schutz sogar rückwirkend. Hier steht, wie Sie sofort wieder an Ihr geschütztes Guthaben kommen und welche Beträge sich zusätzlich freistellen lassen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Jeder hat Anspruch auf ein P-Konto: Sie können jederzeit verlangen, dass Ihre Bank Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt (§ 850k ZPO) — kostenlos wie ein normales Girokonto und selbst dann, wenn das Konto im Minus ist.
  • Ein monatlicher Grundbetrag ist automatisch geschützt: Auf dem P-Konto bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag von der Pfändung frei (§ 899 ZPO) — bis zu dieser Höhe können Sie ganz normal verfügen. Der Betrag wird jährlich angepasst.
  • Wer schnell umwandelt, ist rückwirkend geschützt: Wandeln Sie Ihr Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung um, gilt der Schutz schon für den laufenden Monat (§ 899 Abs. 1 ZPO).
  • Es geht oft mehr als der Grundbetrag: Für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen lässt sich der Freibetrag erhöhen (§ 902 ZPO) — dazu brauchen Sie eine Bescheinigung.
  • Die Bank darf nicht einfach verrechnen: Steht Ihr P-Konto im Minus, darf die Bank Ihr geschütztes Guthaben nicht mit ihren eigenen Forderungen aufrechnen (§ 901 ZPO).

Die Fristen — hier zählt jeder Tag

Vier Wochen für den rückwirkenden Schutz: Wandeln Sie Ihr Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in ein P-Konto um, wirkt der Pfändungsschutz für den laufenden Monat zurück (§ 899 Abs. 1 ZPO). Das ist der wichtigste Zeitpunkt überhaupt — hier entscheidet sich, ob das aktuelle Guthaben geschützt ist.

Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt drei Monate erhalten: Was Sie vom geschützten Betrag in einem Monat nicht ausgeben, bleibt in den folgenden drei Monaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO) — Sie verlieren es also nicht sofort am Monatsende.

Sechs Monate für Einwendungen: Meinen Sie, der Freibetrag sei zu niedrig berechnet, sollten Sie das der Bank möglichst rasch, spätestens aber binnen sechs Monaten mitteilen (§ 899 Abs. 3 ZPO). Warten Sie damit nicht.

Ihr P-Konto-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob sie auf Ihren Fall zutreffen, prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Wie ist Ihre Situation?
Was fließt über das Konto?
Wie verhält sich Ihre Bank?

Ihre nächsten Schritte

So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln

„Bei einer Kontopfändung entscheiden die ersten Tage“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Wer sofort umwandelt, rettet das laufende Guthaben — wer wartet, schaut ihm beim Wegpfänden zu. Der wichtigste Schritt kostet nichts und dauert fünf Minuten.“ Seine fünf Regeln:

  • 1. Wandeln Sie sofort in ein P-Konto um. Der Anspruch besteht jederzeit und für jeden (§ 850k ZPO). Verlangen Sie es schriftlich und bestehen Sie darauf — auch wenn das Konto im Minus ist. Ab der Umwandlung greift der Grundschutz.
  • 2. Handeln Sie innerhalb des Monats. Wandeln Sie binnen eines Monats nach Zustellung der Pfändung um, wirkt der Schutz rückwirkend für den laufenden Monat (§ 899 Abs. 1 ZPO). Genau hier entscheidet sich, ob das aktuelle Geld gerettet ist.
  • 3. Holen Sie die Bescheinigung für mehr. Der Grundfreibetrag ist nur der Anfang: Für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen lässt sich der geschützte Betrag erhöhen (§ 902 ZPO) — gegen Vorlage einer Bescheinigung.
  • 4. Lassen Sie sich von der Bank nicht das Guthaben verrechnen. Ein P-Konto darf nur auf Guthabenbasis laufen, und geschütztes Guthaben darf die Bank nicht mit einem Minus aufrechnen (§ 901 ZPO). Widersprechen Sie, wenn sie es doch tut.
  • 5. Prüfen Sie die Forderung selbst. Der Pfändungsschutz rettet Ihr Existenzminimum — er sagt aber nichts darüber, ob die Schuld überhaupt (noch) berechtigt ist. Titel, Höhe und Verjährung gehören gesondert geprüft.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Das Gehalt, das nicht ankommt. Am Monatsende ist das Konto gepfändet, das Gehalt „verschwindet“. Wer jetzt umgehend in ein P-Konto umwandelt, schützt den Grundfreibetrag — und bei Umwandlung innerhalb des Monats sogar rückwirkend (§§ 850k, 899 ZPO).
  • Die Familie mit Kindern. Der Grundfreibetrag allein reicht für eine Familie nicht. Mit einer Bescheinigung über Unterhaltspflichten und Kindergeld lässt sich der geschützte Betrag deutlich erhöhen (§ 902 ZPO) — viele wissen das nicht und leben unnötig am Limit.
  • Das Konto im Minus. Die Bank will das eingehende Geld gleich mit dem überzogenen Dispo verrechnen. Beim P-Konto ist das für geschütztes Guthaben unzulässig (§ 901 ZPO) — das Existenzminimum bleibt Ihnen.

Tipp aus der Praxis

Der teuerste Irrtum ist das Warten. Viele scheuen den Gang zur Bank, weil ihnen die Pfändung peinlich ist — und verlieren dadurch das Guthaben des laufenden Monats. Dabei ist die Umwandlung in ein P-Konto ein gesetzlicher Anspruch, den die Bank erfüllen muss, ohne Nachfragen und ohne Zusatzkosten. Erledigen Sie das zuerst, am selben Tag; alles Weitere — höhere Freibeträge, die Prüfung der Forderung — lässt sich danach in Ruhe angehen.

Ihr Pfändungsschutz beim Konto: die Rechtslage in einfacher Sprache

Das P-Konto — Ihr Anspruch gegen die Bank

Jede natürliche Person kann jederzeit von ihrer Bank verlangen, dass ein dort geführtes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k ZPO). Die Bank muss dem nachkommen — das gilt sogar, wenn das Konto gerade einen negativen Saldo aufweist; das P-Konto wird dann auf Guthabenbasis fortgeführt. Jeder Mensch darf allerdings nur ein einziges P-Konto führen. Ein bestehendes Girokonto wird also umgewandelt, kein zweites Konto eröffnet.

Der Grundfreibetrag — automatisch geschützt

Auf dem P-Konto bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag von der Pfändung frei (§ 899 ZPO); bis zu dieser Höhe können Sie über Ihr Guthaben ganz normal verfügen — abheben, überweisen, bezahlen. Die Höhe dieses Grundbetrags richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) und wird jährlich angepasst; deshalb nennen wir hier bewusst keine feste Zahl, sondern klären den aktuell für Sie geltenden Betrag im Einzelfall. Wichtig: Was Sie vom geschützten Betrag in einem Monat nicht verbrauchen, bleibt in den folgenden drei Monaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).

Der rückwirkende Schutz — warum Tempo zählt

Der entscheidende Zeitpunkt ist die Umwandlung. Wandeln Sie Ihr Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in ein P-Konto um, so gilt der Pfändungsschutz bereits für den laufenden Monat, das Guthaben wird dann insoweit nicht von der Pfändung erfasst (§ 899 Abs. 1 ZPO). Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass das bereits vorhandene Guthaben abgeführt wird. Deshalb ist die schnelle Umwandlung der wichtigste Schritt überhaupt.

Mehr als der Grundbetrag — die Erhöhungsbeträge

Der Grundfreibetrag deckt nur den Bedarf einer einzelnen Person. Wer Kindern oder anderen Angehörigen gesetzlich Unterhalt gewährt, wer Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhält, dem stehen zusätzliche unpfändbare Beträge zu (§ 902 ZPO). Diese Erhöhungen bekommen Sie nicht automatisch — Sie müssen sie mit einer Bescheinigung nachweisen, die Ihnen etwa der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder eine anerkannte Schuldner- oder Beratungsstelle ausstellt. Gerade bei Familien macht das oft einen erheblichen Unterschied.

Was die Bank nicht darf

Ist Ihr P-Konto im Minus, darf die Bank Ihr geschütztes Guthaben nicht einfach mit ihren eigenen Forderungen — etwa dem überzogenen Dispo — aufrechnen oder verrechnen, soweit es dem Pfändungsschutz unterliegt (§ 901 ZPO). Das Existenzminimum bleibt Ihnen also auch dann erhalten, wenn das Konto überzogen ist. Und für Fälle besonderer, sittenwidriger Härte gibt es zusätzlich die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht Schutz gegen die Zwangsvollstreckung zu beantragen (§ 765a ZPO).

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wie Sie sofort wieder an Ihr geschütztes Guthaben kommen, welche Freibeträge sich für Ihre Situation herausholen lassen und ob die zugrunde liegende Forderung überhaupt trägt. Der Einsatz lohnt sich, weil bei einer Kontopfändung zwei Dinge auf dem Spiel stehen: kurzfristig Ihr Existenzminimum — das sich mit den richtigen Schritten schnell sichern lässt — und langfristig die Frage, ob und wie viel Sie überhaupt schulden. Bei geringem Einkommen helfen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe; auch die Schuldnerberatung ist ein wichtiger Partner. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab. Vieles lässt sich mit einem kurzen, klaren Schreiben regeln.

Häufige Fragen zur Kontopfändung

Mein Konto ist gepfändet — komme ich jetzt an gar kein Geld mehr?

Doch. Wandeln Sie Ihr Konto sofort in ein Pfändungsschutzkonto um (§ 850k ZPO); dann bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag von der Pfändung frei, über den Sie normal verfügen können (§ 899 ZPO). Handeln Sie binnen eines Monats nach Zustellung der Pfändung, wirkt der Schutz sogar für den laufenden Monat zurück.

Kostet ein P-Konto extra?

Nein. Das P-Konto ist ein umgewandeltes Girokonto, und die Bank darf dafür kein höheres Entgelt verlangen als für die normale Kontoführung. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung (§ 850k ZPO) — auch dann, wenn das Konto im Minus steht.

Der Grundfreibetrag reicht für meine Familie nicht. Was kann ich tun?

Für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen lässt sich der geschützte Betrag erhöhen (§ 902 ZPO). Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung, etwa vom Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Beratungsstelle. Legen Sie diese der Bank vor, wird der höhere Freibetrag berücksichtigt.

Darf die Bank mein eingehendes Geld mit meinem Dispo verrechnen?

Soweit das Guthaben dem Pfändungsschutz unterliegt, nicht (§ 901 ZPO). Ein P-Konto wird nur auf Guthabenbasis geführt; Ihr geschütztes Existenzminimum bleibt Ihnen erhalten, auch wenn das Konto überzogen ist. Weisen Sie die Bank darauf hin, wenn sie dennoch verrechnet.

Ich finde, der Freibetrag wurde zu niedrig berechnet.

Teilen Sie Ihre Einwendungen der Bank möglichst rasch mit — spätestens binnen sechs Monaten nach der jeweiligen Berechnung (§ 899 Abs. 3 ZPO). Danach lassen sich Einwendungen nur noch eingeschränkt geltend machen. Bei Streit über die richtige Höhe hilft eine anwaltliche Prüfung.

Schützt das P-Konto mich auch vor der Schuld selbst?

Nein — das P-Konto sichert Ihr Existenzminimum, sagt aber nichts darüber, ob die Forderung berechtigt ist. Titel, Höhe und eine mögliche Verjährung gehören gesondert geprüft; manchmal ist auch die Pfändung selbst angreifbar. Beides — Kontoschutz und Forderungsprüfung — sollte Hand in Hand gehen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — seit wann das Konto gepfändet ist, wer der Gläubiger ist, ob Kinder oder Unterhaltspflichten da sind — und laden Sie hoch, was Sie haben (Pfändungsbeschluss, Schreiben der Bank). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wie Sie sofort wieder an Ihr Geld kommen und ob die Forderung trägt. Schriftlich, zum Nachlesen.

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