Kontowechsel: Ihr Recht auf Hilfe beim Umzug des Girokontos
Ein Kontowechsel schreckt viele ab: Gehalt, Miete, Versicherungen, Abos — überall müsste man die neue Bankverbindung hinterlegen, und ein vergessener Dauerauftrag kann teuer werden. Genau dafür gibt es die gesetzliche Kontowechselhilfe. Die neue Bank steuert den Umzug, die alte muss mitziehen, und für Fehler haften beide. Hier lesen Sie, wie der Wechsel abläuft, welche kurzen Fristen die Banken einhalten müssen und wer geradesteht, wenn beim Umzug etwas schiefgeht.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ihr Anspruch: Alte und neue Bank müssen Sie beim Kontowechsel unterstützen (§ 20 ZKG).
- Sie geben den Startschuss: Mit einer schriftlichen Ermächtigung an die neue Bank, in der Sie auch einen Stichtag bestimmen können (§ 21 ZKG).
- Kurze Fristen: Die neue Bank stößt den Wechsel binnen zwei Geschäftstagen an (§ 22 ZKG), die alte liefert die Daten binnen fünf Geschäftstagen (§ 23 ZKG).
- Rundum-Umzug: Daueraufträge und Lastschriften werden übernommen, der Restsaldo übertragen und das alte Konto geschlossen (§§ 23, 24 ZKG).
- Haftung: Geht beim Wechsel etwas schief, haften beide Banken als Gesamtschuldner (§ 25 ZKG).
Worauf es sofort ankommt
Erteilen Sie die Ermächtigung schriftlich: Der Wechsel startet mit Ihrer schriftlichen Ermächtigung an die neue Bank; darin bestimmen Sie einen Stichtag für die Umstellung (§ 21 ZKG). Ohne diese Ermächtigung läuft nichts.
Bestehen Sie auf den Fristen: Die neue Bank muss den Wechsel binnen zwei Geschäftstagen anstoßen (§ 22 ZKG), die alte die Listen binnen fünf Geschäftstagen liefern (§ 23 ZKG). Notieren Sie das Datum Ihrer Ermächtigung.
Sichern Sie sich für den Übergang ab: Halten Sie das alte Konto noch eine Weile mit etwas Guthaben offen, bis alle Zahlungspartner die neue Verbindung nutzen — so vermeiden Sie Rücklastschriften und Mahnungen.
Ihr Check: Kontowechselhilfe
Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.
Ihre Lage: die Einschätzung
Was die Rechtslage zu Ihren Antworten sagt
Allgemeine Regeln des deutschen Rechts, ohne Bewertung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:
- 1. Nutzen Sie die neue Bank als Motor. Sie steuert den Wechsel (§§ 20, 22 ZKG).
- 2. Ermächtigen Sie schriftlich. Mit Stichtag — das setzt die Fristen in Gang (§ 21 ZKG).
- 3. Kennen Sie die Fristen. Zwei Geschäftstage Anstoß, fünf für die Daten (§§ 22, 23 ZKG).
- 4. Behalten Sie den Übergang im Blick. Altes Konto mit Guthaben offen halten, bis alles läuft.
- 5. Halten Sie Fehler fest. Bei Schäden haften beide Banken gesamtschuldnerisch (§ 25 ZKG).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die alte Bank bummelt. Seit über einer Woche keine Datenliste — dabei gelten fünf Geschäftstage (§ 23 ZKG).
- Ein Dauerauftrag fehlt. Die Miete geht noch vom alten Konto ab, das schon leer ist — eine Rücklastschrift droht.
- Mahnung nach dem Wechsel. Ein Abo wurde nicht umgestellt; für den entstandenen Schaden haften die Banken (§ 25 ZKG).
Tipp aus der Praxis
Der Kontowechsel ist längst kein Bürokratie-Marathon mehr: Das Zahlungskontengesetz verpflichtet alte und neue Bank zur Kontowechselhilfe (§ 20 ZKG). Sie geben mit einer schriftlichen Ermächtigung den Startschuss und bestimmen einen Stichtag (§ 21 ZKG). Danach läuft es nach festen Fristen: Die neue Bank fordert binnen zwei Geschäftstagen bei der alten die Liste Ihrer Daueraufträge und Lastschriften an (§ 22 ZKG); die alte Bank liefert diese binnen fünf Geschäftstagen, stoppt die Zahlungen zum Stichtag, überträgt ein etwaiges Restguthaben und schließt das Konto (§ 23 ZKG). Die neue Bank richtet Daueraufträge ein und nimmt Lastschriften an (§ 24 ZKG). Das Wichtigste für Sie: Passiert dabei ein Fehler — eine Zahlung wird vergessen, eine Lastschrift platzt, eine Mahnung kommt —, haften beide Banken gesamtschuldnerisch für den Schaden (§ 25 ZKG). Praktisch klug ist trotzdem, das alte Konto noch eine Weile mit etwas Guthaben offen zu halten, bis wirklich alle Zahlungspartner die neue Verbindung nutzen.
Kontowechselhilfe: die Rechtslage einfach erklärt
Der Anspruch und Ihr Startschuss (§§ 20, 21 ZKG)
Sowohl die alte („übertragende“) als auch die neue („empfangende“) Bank müssen Sie beim Kontowechsel unterstützen, solange beide Konten im Geltungsbereich des Gesetzes und in gleicher Währung geführt werden. In Gang gesetzt wird der Wechsel durch Ihre Ermächtigung an die neue Bank. Sie bedarf der Schriftform, ist in deutscher Sprache abzufassen, und Sie können darin einen Stichtag für die Umstellung festlegen.
Die Fristen (§§ 22, 23 ZKG)
Nach Erhalt Ihrer Ermächtigung fordert die neue Bank binnen zwei Geschäftstagen bei der alten die Liste Ihrer Daueraufträge und Lastschriftmandate sowie Informationen zu wiederkehrenden Zahlungen an (§ 22 ZKG). Die alte Bank übermittelt diese Angaben binnen fünf Geschäftstagen, stellt zum Stichtag die Zahlungen ein, überträgt einen etwaigen Restsaldo und schließt das Konto (§ 23 ZKG). Diese kurzen Fristen sind Ihr Hebel, wenn ein Institut trödelt.
Umstellung und Haftung (§§ 24, 25 ZKG)
Die neue Bank richtet die Daueraufträge ein und nimmt Lastschriften entgegen (§ 24 ZKG). Verletzt eine der Banken ihre Pflichten aus der Kontowechselhilfe und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden — etwa eine geplatzte Lastschrift mit Rücklastschriftgebühr oder eine Mahnung —, haften die empfangende und die übertragende Bank als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften (§ 25 ZKG). Sie können sich also an jede der beiden halten.
Was die Kontowechselhilfe nicht ist
Die Kontowechselhilfe regelt den Umzug eines bestehenden Kontos. Sie ist etwas anderes als der Anspruch auf ein Basiskonto, wenn Sie überhaupt erst ein Konto brauchen, und etwas anderes als der Streit um eine Kontokündigung durch die Bank. Für diese Fälle gelten eigene Regeln.
Lohnt sich eine Beratung — und was kostet es?
Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob die Banken die Fristen eingehalten haben und ob Ihnen bei einem Fehler Schadensersatz zusteht. Ehrlich gesagt: Den Wechsel selbst stoßen Sie mit dem Formular der neuen Bank problemlos an. Eine Beratung lohnt vor allem, wenn ein Institut die Fristen reißt oder Ihnen durch den Wechsel ein Schaden entstanden ist. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren; über unser Honorar sprechen wir vorher offen.
Häufige Fragen zur Kontowechselhilfe
Muss die alte Bank beim Wechsel mitmachen?
Ja. Alte und neue Bank sind zur Kontowechselhilfe verpflichtet (§ 20 ZKG). Die alte Bank muss die Daten liefern und das Konto übertragen/schließen (§ 23 ZKG).
Wie lange dauert der Kontowechsel?
Die neue Bank stößt ihn binnen zwei Geschäftstagen an (§ 22 ZKG), die alte liefert die Daten binnen fünf Geschäftstagen (§ 23 ZKG). Der genaue Umstellungstermin richtet sich nach Ihrem Stichtag.
Wer haftet, wenn eine Zahlung platzt?
Bei Pflichtverletzungen haften die neue und die alte Bank als Gesamtschuldner für den Schaden (§ 25 ZKG). Sie können sich an jede der beiden halten.
Kostet mich die Kontowechselhilfe etwas?
Die gesetzliche Unterstützung ist als Verbraucherrecht ausgestaltet. Über etwaige Kontoentgelte der neuen Bank informieren Sie sich am besten vorab im Preis- und Leistungsverzeichnis.
Soll ich das alte Konto sofort schließen lassen?
Besser nicht sofort. Halten Sie es noch eine Weile mit etwas Guthaben offen, bis alle Zahlungspartner die neue Verbindung nutzen — das vermeidet Rücklastschriften.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wann Sie die Ermächtigung erteilt haben und woran der Wechsel hakt — und legen Sie Ihren Schriftwechsel mit den Banken bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob die Fristen gewahrt sind und ob Ihnen Schadensersatz zusteht. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfenKostenlos · wenige kurze Fragen · vertraulich, auch wenn es nicht zum Auftrag kommt
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