Die Bank kündigt Ihren Kredit? Die Gesamtfälligstellung hat strenge Regeln
Eine oder zwei Raten sind offen, und plötzlich fordert die Bank die gesamte Restschuld auf einen Schlag — die gefürchtete Gesamtfälligstellung. Das ist existenzbedrohend, aber eine solche Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Fehlt eine davon, greift sie nicht. Hier lesen Sie, wann die Bank ein Ratendarlehen wegen Zahlungsverzugs überhaupt kündigen darf und wie Sie sich wehren.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Kündigung nur unter drei Bedingungen: Die Bank darf ein Ratendarlehen wegen Verzugs nur kündigen, wenn alle Voraussetzungen des § 498 BGB erfüllt sind.
- Zwei Raten im Rückstand: Sie müssen mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein (§ 498 Abs. 1 Nr. 1a BGB).
- Und eine Mindesthöhe: Der Rückstand muss mindestens 10 % (Laufzeit bis drei Jahre) oder 5 % (längere Laufzeit) des Darlehensbetrags erreichen — bei Immobilienkrediten 2,5 % (§ 498 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 BGB).
- Und eine Frist mit Warnung: Die Bank muss Ihnen erfolglos eine Zwei-Wochen-Frist gesetzt und die Gesamtfälligstellung angekündigt haben (§ 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- Fehlt eine Bedingung, ist die Kündigung unwirksam. Deshalb lohnt die Prüfung des Kündigungsschreibens.
Worauf Sie sofort achten sollten
Kündigungsschreiben prüfen: Kontrollieren Sie, ob wirklich zwei Raten offen sind, ob die Prozent-Schwelle erreicht ist und ob eine ordnungsgemäße Zwei-Wochen-Frist mit Androhung gesetzt wurde (§ 498 BGB).
Gesprächsangebot: Die Bank soll Ihnen spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einverständliche Lösung anbieten — nutzen Sie das.
Teilzahlungen leisten: Zahlen Sie, was Sie können — die Bank darf Teilzahlungen nicht zurückweisen (§ 497 Abs. 3 BGB), und ein Ausgleich des Rückstands kann die Lage entschärfen.
Ihr Kredit-Kündigungs-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Eine Gesamtfälligstellung wirkt erdrückend — dabei scheitert sie oft schon an einer der formalen Voraussetzungen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Prüfen Sie die zwei Raten. Es müssen mindestens zwei aufeinanderfolgende offen sein (§ 498 Abs. 1 Nr. 1a BGB).
- 2. Prüfen Sie die Mindesthöhe. 10 %, 5 % oder — bei Immobilien — 2,5 % des Darlehensbetrags.
- 3. Prüfen Sie die Frist. Zwei Wochen mit ausdrücklicher Androhung (Nr. 2).
- 4. Nehmen Sie das Gesprächsangebot an. Es kann eine Lösung ohne Kündigung eröffnen.
- 5. Zahlen Sie, was Sie können. Teilzahlungen sind anzunehmen (§ 497 Abs. 3 BGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die verpasste Rate. Nach einer offenen Rate droht die Bank sofort mit der Kündigung — für die Gesamtfälligstellung reicht das allein nicht (§ 498 BGB).
- Die zu kurze Frist. Die Bank fordert Zahlung „umgehend“, ohne saubere Zwei-Wochen-Frist mit Androhung — ein häufiger Formfehler.
- Der Immobilienkredit. Beim Baukredit gilt eine niedrigere Schwelle von 2,5 % — hier ist besondere Vorsicht geboten.
Tipp aus der Praxis
Die Bank kann ein in Raten zu tilgendes Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs nur unter engen Voraussetzungen kündigen (§ 498 BGB). Erforderlich ist, dass Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sind und der Rückstand eine Mindesthöhe erreicht — 10 Prozent des Darlehensbetrags bei einer Laufzeit bis drei Jahre, 5 Prozent bei längerer Laufzeit, bei Immobilien-Verbraucherdarlehen sogar nur 2,5 Prozent (§ 498 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB). Zusätzlich muss die Bank Ihnen zuvor erfolglos eine Zwei-Wochen-Frist zur Zahlung gesetzt und dabei ausdrücklich erklärt haben, dass sie sonst die gesamte Restschuld verlangt (Nr. 2). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam und die Restschuld gerade nicht sofort fällig. Deshalb lohnt es sich, das Kündigungsschreiben genau prüfen zu lassen, statt vorschnell die geforderte Summe anzuerkennen.
Gesamtfälligstellung: die Rechtslage in einfacher Sprache
Wann die Bank kündigen darf (§ 498 Abs. 1 BGB)
Bei einem Ratenkredit darf die Bank wegen Zahlungsverzugs nur kündigen, wenn drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Sie sind mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug; der Rückstand erreicht mindestens 10 Prozent des Darlehensbetrags (bei einer Laufzeit über drei Jahre 5 Prozent); und die Bank hat Ihnen erfolglos eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung des Rückstands gesetzt und dabei angekündigt, bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld zu verlangen. Erst wenn alles vorliegt, wird die Kündigung — und damit die Gesamtfälligstellung der Restschuld — wirksam.
Die Besonderheit beim Immobilienkredit (§ 498 Abs. 2 BGB)
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen — dem klassischen Baukredit — gilt eine niedrigere Schwelle: Hier genügt bereits ein Rückstand von 2,5 Prozent des Darlehensbetrags. Weil bei Immobilienkrediten die Summen hoch sind, ist diese Grenze schneller erreicht. Umso wichtiger ist es, die weiteren Voraussetzungen — die zwei Raten und die ordnungsgemäße Fristsetzung — genau zu prüfen.
Das Gesprächsangebot der Bank (§ 498 Abs. 1 BGB)
Spätestens mit der Fristsetzung soll die Bank Ihnen ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Das eröffnet die Chance, eine Stundung, eine Ratenanpassung oder eine andere Lösung zu finden, bevor es zur Kündigung kommt. Nehmen Sie ein solches Angebot ernst und dokumentieren Sie die Kommunikation.
Verzugszinsen und Anrechnung (§ 497 BGB)
Für den Verzug schulden Sie Verzugszinsen; der gesetzliche Verzugszinssatz liegt bei Verbraucherdarlehen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Immobiliardarlehen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 1 und 4 BGB). Wichtig für Sie: Ihre Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und erst zuletzt auf die Zinsen angerechnet (§ 497 Abs. 3 BGB), und die Bank darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Das schützt davor, dass sich die Schuld über Zinsen immer weiter auftürmt.
Lohnt sich die Prüfung — und was kostet sie?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Kündigung die Voraussetzungen des § 498 BGB erfüllt und ob die Gesamtfälligstellung damit überhaupt wirksam ist. Ein ehrlicher Hinweis: Sind die Voraussetzungen erfüllt, lässt sich die Fälligkeit meist nicht wegdiskutieren — dann geht es um eine tragfähige Rückzahlungslösung. Ist die Kündigung dagegen fehlerhaft, verschafft Ihnen das Zeit und eine bessere Verhandlungsposition. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab; bei einer Rechtsschutzversicherung klären wir die Deckung.
Häufige Fragen zur Kündigung des Kredits
Darf die Bank nach einer offenen Rate kündigen?
Für die Gesamtfälligstellung nicht: Es müssen mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten offen sein und die weiteren Voraussetzungen des § 498 BGB vorliegen.
Wie hoch muss der Rückstand sein?
Mindestens 10 % des Darlehensbetrags (Laufzeit bis drei Jahre) oder 5 % (längere Laufzeit); bei Immobilienkrediten 2,5 % (§ 498 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 BGB).
Was ist, wenn die Bank keine Frist gesetzt hat?
Ohne erfolglose Zwei-Wochen-Frist mit Androhung der Gesamtfälligstellung ist die Kündigung unwirksam (§ 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Kann ich die Kündigung noch abwenden?
Möglich sind der Ausgleich des Rückstands, eine einverständliche Regelung im angebotenen Gespräch oder — bei einer fehlerhaften Kündigung — der Einwand der Unwirksamkeit. Das hängt vom Einzelfall ab.
Muss die Bank Teilzahlungen annehmen?
Ja. Teilzahlungen dürfen nicht zurückgewiesen werden, und sie werden zuerst auf Kosten und Hauptforderung angerechnet (§ 497 Abs. 3 BGB).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wie viele Raten offen sind, wie hoch das Darlehen ist und ob die Bank eine Frist gesetzt hat — und laden Sie das Kündigungs- oder Mahnschreiben hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Gesamtfälligstellung wirksam ist und wie Sie darauf reagieren. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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