Strom- oder Gaspreis erhöht? Bei jeder Preiserhöhung dürfen Sie sofort kündigen — ohne Frist und ohne Zusatzkosten

Der Brief vom Energieversorger mit der Preiserhöhung ist ärgerlich — aber er ist zugleich Ihre Chance: Erhöht der Anbieter den Strom- oder Gaspreis, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen, ohne Frist und ohne dass ein Entgelt anfällt. Wichtig ist, dass der Versorger Sie rechtzeitig und richtig informiert, und dass Sie den Wechsel zügig einleiten — in der Grundversorgung wird die Erhöhung Ihnen gegenüber sogar unwirksam, wenn Sie schnell genug wechseln. Hier steht, welche Rechte Sie haben und wie Sie die Preiserhöhung zu Ihrem Vorteil nutzen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Preiserhöhung heißt Sonderkündigungsrecht: Ändert der Versorger den Preis einseitig, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen — kostenlos (§ 41 EnWG; in der Grundversorgung § 5 StromGVV bzw. GasGVV).
  • Rechtzeitige Information ist Pflicht: Über eine Preiserhöhung muss der Versorger Haushaltskunden rechtzeitig unterrichten — bei Sonderverträgen spätestens einen Monat vorher (§ 41 EnWG), in der Grundversorgung mit einer öffentlichen Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher plus Brief (§ 5 StromGVV).
  • In der Grundversorgung: schnell wechseln lohnt doppelt: Wer nach der Preisankündigung binnen eines Monats den Anbieterwechsel nachweist, gegen den wird die Erhöhung gar nicht erst wirksam (§ 5 StromGVV).
  • Eine Ausnahme gibt es: Wird nur eine geänderte Mehrwertsteuer unverändert weitergegeben, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 EnWG).
  • Sie fallen nie ins Bodenlose: Kündigen Sie oder geht der Anbieter unter, sichert die Grund- oder Ersatzversorgung die weitere Belieferung — Sie stehen nie ohne Strom oder Gas da.

Die Fristen — hier zählt schnelles Handeln

Ankündigung: ein Monat bzw. sechs Wochen vorher: Über eine Preiserhöhung muss der Versorger Sie als Haushaltskunden bei Sonderverträgen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden unterrichten (§ 41 EnWG); in der Grundversorgung erfolgt die Änderung erst nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher, zusammen mit einer brieflichen Mitteilung (§ 5 StromGVV).

Sonderkündigung: zum Wirksamwerden, ohne Frist: Ihr Sonderkündigungsrecht können Sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung ausüben — ohne Einhaltung einer Frist und ohne Zusatzkosten. Erklären Sie die Kündigung rechtzeitig und nachweisbar.

Grundversorgung: die Ein-Monats-Chance: Weisen Sie in der Grundversorgung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nach, dass Sie zu einem anderen Versorger wechseln, so wird die Preiserhöhung Ihnen gegenüber nicht wirksam (§ 5 StromGVV) — Sie zahlen den alten Preis bis zum Wechsel.

Ihr Energiepreis-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

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Ihre nächsten Schritte

So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln

„Viele ärgern sich über die Preiserhöhung und übersehen, dass sie ihnen ein starkes Recht in die Hand gibt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Jede Erhöhung öffnet die Tür zum sofortigen Wechsel.“ Seine fünf Regeln:

  • 1. Sehen Sie die Erhöhung als Chance. Mit jeder einseitigen Preiserhöhung entsteht Ihr Sonderkündigungsrecht — Sie können ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 EnWG, § 5 StromGVV), ohne Zusatzkosten.
  • 2. Handeln Sie schnell, besonders in der Grundversorgung. Wer dort binnen eines Monats den Wechsel nachweist, gegen den wird die Erhöhung nicht wirksam (§ 5 StromGVV) — ein echter Vorteil, aber nur bei zügigem Handeln.
  • 3. Prüfen Sie, ob richtig informiert wurde. Die Ankündigung muss rechtzeitig, verständlich und mit Hinweis auf Ihre Rechte erfolgen. Fehler dabei können der Erhöhung entgegenstehen.
  • 4. Wechseln Sie in einem Zug. Kündigen und neuen Vertrag abschließen gehören zusammen — so entsteht keine Lücke. Fällt doch eine, greift die Grund- oder Ersatzversorgung, damit Sie nie ohne Strom oder Gas sind.
  • 5. Kennen Sie die Ausnahme. Gibt der Versorger nur eine geänderte Mehrwertsteuer unverändert weiter, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 EnWG). Nicht jede Änderung auf der Rechnung ist also eine kündbare Preiserhöhung.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der Erhöhungsbrief zum Monatsersten. Der Versorger kündigt an, der Preis steige zum nächsten Monat. Genau damit entsteht Ihr Sonderkündigungsrecht (§ 41 EnWG, § 5 StromGVV) — Sie können sofort zu einem günstigeren Anbieter wechseln.
  • Der Rutsch in die Grundversorgung. Der bisherige Billiganbieter ist weg, plötzlich beliefert Sie der teure Grundversorger. Auch dort können Sie bei jeder Preiserhöhung sonderkündigen — und mit einem schnellen Wechsel binnen eines Monats die Erhöhung sogar abwenden (§ 5 StromGVV).
  • Die verspätete Ankündigung. Die Erhöhung wird zu kurzfristig oder unklar mitgeteilt. Wurden die vorgeschriebenen Fristen und Hinweise nicht eingehalten, ist die Preisänderung angreifbar — hier lohnt der genaue Blick auf das Schreiben.

Tipp aus der Praxis

Behandeln Sie den Erhöhungsbrief nicht als Ärgernis, sondern als Startschuss: Suchen Sie sofort einen günstigeren Tarif und leiten Sie den Wechsel ein, denn das Sonderkündigungsrecht ist meist der beste Zeitpunkt dafür. In der Grundversorgung hat schnelles Handeln einen zusätzlichen Bonus — wechseln Sie binnen eines Monats, wird die Erhöhung Ihnen gegenüber gar nicht erst wirksam. Und prüfen Sie das Schreiben genau: Enthält es Anlass, Umfang und den Zeitpunkt der Änderung sowie den Hinweis auf Ihre Rechte, und kam es rechtzeitig? Fehlt etwas davon, ist die Erhöhung oft angreifbar — die Höhe des Preises selbst lässt sich dagegen nur selten direkt angreifen, wohl aber die Wirksamkeit der Änderung.

Ihre Rechte bei der Energiepreiserhöhung: die Rechtslage in einfacher Sprache

Das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Erhöht Ihr Energieversorger einseitig den Preis oder ändert er die Vertragsbedingungen, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht: Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, und dafür darf kein gesondertes Entgelt verlangt werden (§ 41 EnWG für Sonderverträge; in der Grundversorgung § 5 StromGVV bzw. GasGVV). Das gilt für Strom wie für Gas. Damit ist jede Preiserhöhung zugleich Ihre Gelegenheit, den Anbieter zu wechseln — meist zu besseren Konditionen.

Die Informationspflichten des Versorgers

Der Versorger muss Sie über eine Preiserhöhung rechtzeitig und verständlich unterrichten. Bei Sonderverträgen ist über Preisänderungen bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zu informieren, unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung sowie auf Ihr Recht zur Vertragsbeendigung (§ 41 EnWG). In der Grundversorgung wird eine Preisänderung erst nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher wirksam, verbunden mit einer brieflichen Mitteilung (§ 5 StromGVV). Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann die Erhöhung angreifbar sein.

Die besondere Chance in der Grundversorgung

In der Grundversorgung gibt es einen zusätzlichen Schutz: Weisen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nach, dass Sie zu einem anderen Versorger wechseln, so wird die Preisänderung Ihnen gegenüber nicht wirksam (§ 5 StromGVV). Praktisch bedeutet das: Wer schnell wechselt, zahlt bis zum Wechsel noch den alten Preis und umgeht die Erhöhung ganz. Deshalb lohnt es sich hier besonders, nach der Ankündigung nicht zu zögern.

Die Ausnahme: reine Steuerweitergabe

Nicht jede Änderung auf Ihrer Rechnung ist eine kündbare Preiserhöhung. Gibt der Versorger lediglich eine gesetzlich geänderte Mehrwertsteuer unverändert weiter, entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 41 EnWG). Es lohnt sich deshalb, genau hinzusehen, worauf eine Änderung beruht — denn das Sonderkündigungsrecht knüpft an eine echte, vom Versorger zu verantwortende Preisänderung an.

Grund- und Ersatzversorgung als Auffangnetz

Sie müssen keine Angst haben, beim Wechsel oder bei einer Anbieterpleite ohne Energie dazustehen: Endet die Belieferung durch Ihren bisherigen Lieferanten, greifen die Grundversorgung oder die Ersatzversorgung, die die Belieferung sicherstellen. Das ist zwar oft nicht der günstigste Tarif, gibt Ihnen aber die Sicherheit, in Ruhe einen neuen, passenden Vertrag zu suchen. Auch aus der Grundversorgung heraus können Sie jederzeit — und bei einer Preiserhöhung ohnehin — zu einem günstigeren Anbieter wechseln.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht, ob die Erhöhung ordnungsgemäß angekündigt wurde und wie Sie den Wechsel richtig einleiten. Der Einsatz lohnt sich, weil sich mit einem gut getimten Wechsel über das Jahr schnell ein erheblicher Betrag sparen lässt — und weil eine fehlerhaft angekündigte Erhöhung angreifbar ist. Für den reinen Anbieterwechsel brauchen Sie oft keinen Anwalt; wo es aber Streit gibt — verspätete Ankündigung, verweigerte Sonderkündigung, unklare Abrechnung —, klären wir Ihre Rechte. Auch die Schlichtungsstelle Energie und die Verbraucherzentrale sind mögliche Anlaufstellen. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur Energiepreiserhöhung

Darf ich bei einer Preiserhöhung sofort kündigen?

Ja. Bei einer einseitigen Preiserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können den Vertrag ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, ohne dass ein Entgelt anfällt (§ 41 EnWG; in der Grundversorgung § 5 StromGVV bzw. GasGVV). Das gilt für Strom und Gas gleichermaßen.

Wie schnell muss der Versorger die Erhöhung ankündigen?

Bei Sonderverträgen muss er Haushaltskunden über eine Preiserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden unterrichten (§ 41 EnWG). In der Grundversorgung wird die Änderung erst nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher wirksam, zusammen mit einem Brief (§ 5 StromGVV). Wird das nicht eingehalten, ist die Erhöhung angreifbar.

Ich bin in der Grundversorgung. Kann ich die Erhöhung ganz vermeiden?

Oft ja: Weisen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nach, dass Sie zu einem anderen Versorger wechseln, so wird die Preiserhöhung Ihnen gegenüber nicht wirksam (§ 5 StromGVV). Sie zahlen dann bis zum Wechsel noch den alten Preis. Deshalb lohnt es sich, nach der Ankündigung schnell zu handeln.

Auf meiner Rechnung hat sich etwas geändert — darf ich immer kündigen?

Nicht bei jeder Änderung. Gibt der Versorger nur eine gesetzlich geänderte Mehrwertsteuer unverändert weiter, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 EnWG). Prüfen Sie deshalb, worauf die Änderung beruht — nur eine echte, vom Versorger zu verantwortende Preiserhöhung löst das Kündigungsrecht aus.

Stehe ich ohne Strom da, wenn ich kündige?

Nein. Endet die Belieferung, sichern die Grund- oder Ersatzversorgung die weitere Versorgung — Sie sind nie ohne Strom oder Gas. Das ist oft nicht der günstigste Tarif, gibt Ihnen aber Zeit, in Ruhe einen passenden neuen Vertrag zu finden, aus dem Sie später jederzeit weiterwechseln können.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Versorger, Tarif, ab wann die Erhöhung gelten soll, ob Sonder- oder Grundversorgung — und laden Sie hoch, was Sie haben (das Erhöhungsschreiben, Ihren Vertrag). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht und wie Sie es nutzen. Schriftlich, zum Nachlesen.

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