Mietwucher: Wenn die Miete unzulässig hoch ist

Sie zahlen eine Miete, die für die Wohnung und die Lage viel zu hoch erscheint — und konnten in einem angespannten Markt nichts anderes finden. Dann kann eine Mietpreisüberhöhung vorliegen. Das Gesetz zieht eine klare Grenze: Wer die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt und dabei die Wohnungsknappheit ausnutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — und der überhöhte Teil der Miete ist unwirksam. Zu viel Gezahltes können Sie zurückfordern. Hier lesen Sie, wie Sie das prüfen und durchsetzen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Mietpreisüberhöhung ist ahndbar: Wer für Wohnraum unangemessen hohe Entgelte fordert, begeht eine Ordnungswidrigkeit — mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 5 WiStG).
  • Die Grenze: unangemessen ist die Miete, wenn sie die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigt und der Vermieter dabei ein geringes Wohnungsangebot ausnutzt (§ 5 Abs. 2 WiStG).
  • Zurückholen: Der überhöhte Teil der Miete ist unwirksam (§ 134 BGB); zu viel Gezahltes können Sie zurückfordern (§ 812 BGB).
  • Wucher als Straftat: Bei einem auffälligen Missverhältnis und Ausnutzung einer Zwangslage kann sogar Wucher vorliegen (§ 291 StGB).
  • Der Knackpunkt: Sie müssen belegen, dass Sie wegen des knappen Angebots keine vergleichbare Wohnung fanden.

Worauf Sie achten müssen

Vergleichsmiete ermitteln: Grundlage ist die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen (Mietspiegel, Vergleichswohnungen). Erst der Abgleich zeigt, ob die 20-Prozent-Grenze überschritten ist.

Knappes Angebot dokumentieren: Sammeln Sie Nachweise Ihrer erfolglosen Wohnungssuche — das ist in der Praxis der entscheidende Punkt (§ 5 Abs. 2 WiStG).

Verjährung: Rückforderungsansprüche verjähren in drei Jahren zum Schluss des Jahres, in dem Sie von ihnen erfahren haben (§ 195 BGB).

Ihr Mietwucher-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Mietwucher entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern der Abgleich mit der Vergleichsmiete — und der Nachweis, dass es keine Alternative gab“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Rechnen Sie nach. Liegt die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen (§ 5 Abs. 2 WiStG)?
  • 2. Belegen Sie die Wohnungsnot. Sammeln Sie Nachweise Ihrer erfolglosen Suche.
  • 3. Rügen Sie schriftlich. Verlangen Sie die Rückzahlung des überhöhten Teils (§ 812 BGB).
  • 4. Prüfen Sie die Mietpreisbremse mit. Sie ist oft leichter durchzusetzen.
  • 5. Wahren Sie die Verjährung. Rückforderungen verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die Notlösung. In einer angespannten Stadt jede erschwingliche Wohnung weg — man nimmt die überteuerte, weil es nichts anderes gibt. Genau diese Ausnutzung erfasst § 5 WiStG.
  • Der stille Aufschlag. Die Miete liegt deutlich über dem Mietspiegel, ohne dass Ausstattung oder Lage das rechtfertigen.
  • Die lange Überzahlung. Über Jahre wurde zu viel gezahlt — ein Teil davon lässt sich zurückholen (§ 812 BGB).

Tipp aus der Praxis

Beim Mietwucher werden zwei Dinge oft verwechselt. Das eine ist die Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG: Sie liegt vor, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt und der Vermieter dabei ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen ausnutzt. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann — vor allem aber ist der überhöhte Teil der Miete zivilrechtlich unwirksam, sodass Sie zu viel Gezahltes zurückfordern können (§ 812 BGB). Der praktische Knackpunkt ist der Nachweis des „geringen Angebots“: Sie müssen zeigen, dass Sie sich ernsthaft, aber erfolglos um eine vergleichbare Wohnung bemüht haben. Sammeln Sie deshalb Absagen, Inserate und Ihre Suchhistorie. Das andere ist der Wucher als Straftat (§ 291 StGB) — dafür braucht es ein auffälliges Missverhältnis und die Ausnutzung einer echten Zwangslage; die Schwelle liegt deutlich höher. Und ganz wichtig: Prüfen Sie parallel die Mietpreisbremse. In ausgewiesenen angespannten Wohnlagen darf die Miete bei einer Neuvermietung die ortsübliche nur um höchstens 10 Prozent übersteigen — dieser Weg ist häufig einfacher durchzusetzen als der Nachweis der Mietpreisüberhöhung.

Mietwucher: die Rechtslage in einfacher Sprache

Die Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG)

Wer für die Vermietung von Wohnraum vorsätzlich oder leichtfertig unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, handelt ordnungswidrig (§ 5 Abs. 1 WiStG). Unangemessen hoch ist die Miete, wenn sie infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigt (§ 5 Abs. 2 WiStG). Nicht unangemessen sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 5 Abs. 3 WiStG).

Der überhöhte Teil ist unwirksam — Rückforderung (§ 134, § 812 BGB)

Für Sie als Mieter ist die zivilrechtliche Folge oft wichtiger als das Bußgeld: Soweit die Miete gegen das Verbot des § 5 WiStG verstößt, ist die Vereinbarung in diesem Teil unwirksam (§ 134 BGB). Für den überhöhten Anteil gibt es keinen Rechtsgrund — Sie können das zu viel Gezahlte als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen (§ 812 BGB) und die laufende Miete auf das zulässige Maß herabsetzen.

Der Knackpunkt: das geringe Angebot

In der Praxis entscheidet sich der Fall am Merkmal „Ausnutzung eines geringen Angebots“. Es genügt nicht, dass die Miete rechnerisch über der Vergleichsmiete liegt — Sie müssen darlegen, dass Sie wegen der angespannten Marktlage keine zumutbare vergleichbare Wohnung fanden und deshalb auf die überteuerte angewiesen waren. Dokumentieren Sie Ihre Wohnungssuche daher sorgfältig: Absagen, Inserate, Anfragen.

Wucher als Straftat (§ 291 StGB)

Eine schärfere Stufe ist der Wucher: Strafbar macht sich, wer eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche ausnutzt und sich dafür Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen (§ 291 StGB). Die Schwelle liegt deutlich höher als bei der Ordnungswidrigkeit; es drohen Freiheits- oder Geldstrafe. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Abgrenzung zur Mietpreisbremse

Nicht zu verwechseln ist der Mietwucher mit der Mietpreisbremse. Diese begrenzt in ausgewiesenen angespannten Wohnlagen die zulässige Miete bei einer Neuvermietung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete und folgt eigenen Regeln. Häufig ist die Mietpreisbremse der einfachere Weg, weil sie den schwierigen Nachweis des „geringen Angebots“ nicht verlangt. Welcher Weg trägt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihre Miete die zulässige Grenze überschreitet, wie Sie das geringe Angebot belegen und wie viel Sie zurückfordern können. Ein ehrlicher Hinweis: Der Nachweis der Mietpreisüberhöhung ist anspruchsvoll — gerade das Merkmal des geringen Angebots. Oft ist die Mietpreisbremse der leichtere Hebel; welcher Weg passt, klären wir vorab. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir, ob sie in Mietsachen eintritt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zum Mietwucher

Ab wann ist eine Miete „zu hoch“?

Bei einer Mietpreisüberhöhung, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt und der Vermieter ein geringes Wohnungsangebot ausnutzt (§ 5 WiStG).

Bekomme ich zu viel gezahlte Miete zurück?

Ja, den überhöhten Teil: Er ist unwirksam (§ 134 BGB), und das zu viel Gezahlte können Sie zurückfordern (§ 812 BGB) — im Rahmen der Verjährung.

Was muss ich beweisen?

Vor allem, dass Sie wegen des knappen Angebots keine vergleichbare Wohnung fanden. Dokumentieren Sie Ihre erfolglose Suche (§ 5 Abs. 2 WiStG).

Ist Mietwucher eine Straftat?

Die Mietpreisüberhöhung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 WiStG). Erst bei einem auffälligen Missverhältnis und Ausnutzung einer Zwangslage kommt Wucher als Straftat in Betracht (§ 291 StGB).

Was ist der Unterschied zur Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Neuvertragsmiete in bestimmten Gebieten auf ortsüblich plus 10 Prozent und verlangt keinen Nachweis der Wohnungsnot — oft der einfachere Weg.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — Größe und Miete der Wohnung, die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit Sie sie kennen, und ob Sie die Wohnung mangels Alternative genommen haben — und laden Sie Mietvertrag und Suchnachweise hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob eine Mietpreisüberhöhung vorliegt und wie viel Sie zurückfordern können. Schriftlich, zum Nachlesen.

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