Ein Zimmer untervermieten? Auf die Erlaubnis haben Sie oft einen Anspruch — der Vermieter darf nicht einfach Nein sagen

Sie wollen ein Zimmer Ihrer Wohnung untervermieten — weil die Miete allein zu teuer geworden ist, eine WG entstehen soll, der Partner einzieht oder Sie für einige Monate beruflich weg sind. Viele trauen sich nicht zu fragen oder machen es heimlich, aus Angst vor Ärger. Beides ist ein Fehler: Für die Untervermietung eines Teils Ihrer Wohnung haben Sie bei berechtigtem Interesse einen gesetzlichen Anspruch auf die Erlaubnis — der Vermieter darf sie nur aus wenigen Gründen verweigern. Wer dagegen heimlich unter- oder gleich die ganze Wohnung weitervermietet, riskiert die Kündigung. Hier lesen Sie, wann Sie einen Anspruch haben, wie Sie ihn durchsetzen und wo die Grenzen liegen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Für einen Teil der Wohnung besteht ein Anspruch auf Erlaubnis: Haben Sie ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums unterzuvermieten, können Sie die Erlaubnis vom Vermieter verlangen (§ 553 BGB).
  • Berechtigtes Interesse ist weit zu verstehen: finanzielle Entlastung, Aufnahme des Partners, eine WG, längere berufs- oder ausbildungsbedingte Abwesenheit — all das reicht in der Regel aus.
  • Der Vermieter darf nur aus wenigen Gründen ablehnen: ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters, Überbelegung oder sonstige Unzumutbarkeit — pauschales Nein genügt nicht.
  • Ein Untermietzuschlag ist möglich: Ist ihm die Überlassung nur bei höherer Miete zuzumuten, kann der Vermieter die Erlaubnis von einer angemessenen Erhöhung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).
  • Ohne Erlaubnis wird es gefährlich: Die ganze Wohnung weiterzugeben oder ohne Erlaubnis unterzuvermieten kann eine Abmahnung und die Kündigung nach sich ziehen — fragen Sie immer vorher (§ 540 BGB).

Der richtige Weg — vorher fragen, schriftlich

Zuerst die Erlaubnis einholen: Bitten Sie den Vermieter schriftlich um die Erlaubnis, bevor der Untermieter einzieht. Nennen Sie Ihr berechtigtes Interesse und die Person des Untermieters (Name, Dauer) — das erleichtert die Zustimmung und sichert Ihren Anspruch (§ 553 BGB).

Angemessene Frist setzen: Reagiert der Vermieter nicht oder lehnt er ohne tragfähigen Grund ab, setzen Sie eine Frist und weisen Sie auf Ihren Anspruch hin. Verweigert er die Erlaubnis unberechtigt, können Sie unter Umständen außerordentlich kündigen (§ 540 BGB) und Ersatz Ihres Schadens verlangen.

Nie heimlich untervermieten: Wer ohne Erlaubnis überlässt, gibt dem Vermieter einen Grund zur Abmahnung und im Wiederholungs- oder Extremfall zur Kündigung. Der legale Weg über die Erlaubnis ist fast immer der bessere.

Ihr Untermiet-Check

Drei Fragen zu Ihrem Vorhaben, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

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Ihre nächsten Schritte

So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln

„Beim Untervermieten machen Mieter zwei typische Fehler“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Entweder sie trauen sich nicht zu fragen, obwohl sie einen Anspruch haben — oder sie vermieten heimlich die ganze Wohnung und riskieren die Kündigung.“ Seine fünf Regeln:

  • 1. Nutzen Sie Ihren Anspruch. Für die Untervermietung eines Teils der Wohnung bei berechtigtem Interesse können Sie die Erlaubnis verlangen (§ 553 BGB). Der Vermieter darf nicht einfach Nein sagen.
  • 2. Benennen Sie Ihr Interesse konkret. Finanzielle Entlastung, Aufnahme des Partners, eine WG oder längere Abwesenheit — je klarer Sie Ihr berechtigtes Interesse schildern, desto sicherer ist Ihr Anspruch.
  • 3. Fragen Sie immer vorher — schriftlich. Holen Sie die Erlaubnis vor dem Einzug ein und nennen Sie die Person des Untermieters. Das schafft klare Verhältnisse und schützt Sie.
  • 4. Akzeptieren Sie nur einen angemessenen Zuschlag. Der Vermieter kann die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung sonst nicht zuzumuten ist — aber nicht von einer beliebigen Zusatzforderung.
  • 5. Überschreiten Sie die Grenzen nicht. Die ganze Wohnung weiterzugeben oder sie tageweise an Touristen zu vermieten ist vom Anspruch nicht gedeckt und braucht eine gesonderte Erlaubnis — ohne sie droht die Kündigung (§ 540 BGB).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Das WG-Zimmer. Die Miete allein ist zu teuer geworden, ein Zimmer soll an eine Studentin gehen. Das ist ein klassisches berechtigtes Interesse — Sie können die Erlaubnis für die Untervermietung dieses Teils verlangen (§ 553 BGB), und der Vermieter darf nur aus wenigen Gründen ablehnen.
  • Die Zeit im Ausland. Sie gehen für ein Jahr beruflich weg und wollen die Wohnung nicht aufgeben. Wollen Sie einen Teil behalten und nur einen Teil überlassen, greift der Anspruch aus § 553 BGB; geht es um die ganze Wohnung, brauchen Sie eine gesonderte Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB).
  • Das heimliche Airbnb. Wer die Wohnung ohne Erlaubnis tageweise an Touristen vermietet, bewegt sich außerhalb des Anspruchs aus § 553 und riskiert Abmahnung und Kündigung — vielerorts kommen kommunale Zweckentfremdungsverbote hinzu. Hier ist Vorsicht geboten.

Tipp aus der Praxis

Der entscheidende Unterschied ist „ein Teil“ gegen „das Ganze“. Für die Untervermietung eines Teils Ihrer Wohnung — etwa eines Zimmers — haben Sie bei berechtigtem Interesse einen echten Anspruch auf die Erlaubnis, und Ihr Interesse wird von den Gerichten weit verstanden. Behalten Sie also einen Teil der Wohnung für sich, stehen Ihre Chancen gut. Die ganze Wohnung dauerhaft weiterzugeben oder sie gewerblich an wechselnde Gäste zu vermieten, ist dagegen etwas anderes: Das deckt der Anspruch nicht ab, dafür brauchen Sie eine gesonderte Zustimmung. In beiden Fällen gilt: vorher fragen, schriftlich, mit Angaben zur Person des Untermieters. Wer heimlich handelt, verschenkt seinen guten Anspruch und liefert dem Vermieter einen Kündigungsgrund.

Ihre Rechte bei der Untervermietung: die Rechtslage in einfacher Sprache

Der Anspruch auf Erlaubnis für einen Teil der Wohnung

Das Gesetz gibt Ihnen für die Untervermietung eines Teils Ihrer Wohnung eine starke Position: Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags für Sie ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, können Sie vom Vermieter die Erlaubnis verlangen (§ 553 Abs. 1 BGB). Es ist also nicht so, dass der Vermieter frei entscheiden dürfte — bei berechtigtem Interesse hat er die Erlaubnis grundsätzlich zu erteilen. Wichtig ist nur, dass Sie einen Teil der Wohnung weiterhin selbst nutzen; es geht um die Aufnahme eines Untermieters, nicht um die vollständige Weitergabe.

Was ein berechtigtes Interesse ist

Das berechtigte Interesse wird weit verstanden. Es genügen wirtschaftliche und persönliche Gründe, die nach Vertragsschluss entstanden sind — etwa der Wunsch, durch die Untervermiete die Miete zu senken, den Partner oder eine andere Person aufzunehmen, eine Wohngemeinschaft zu bilden oder während einer längeren beruflich oder ausbildungsbedingten Abwesenheit die Wohnung nicht ganz aufgeben zu müssen. Sie müssen das Interesse aber darlegen. Ein bloßer, nicht näher begründeter Wunsch reicht nicht — schildern Sie deshalb konkret, warum Sie untervermieten wollen.

Wann der Vermieter ablehnen darf

Ablehnen darf der Vermieter nur aus bestimmten Gründen: wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, wenn die Wohnung durch die Aufnahme übermäßig belegt würde oder wenn ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein pauschales Nein oder allgemeines Misstrauen genügt dafür nicht. Ist ihm die Überlassung nur bei einer höheren Miete zuzumuten, kann er die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB) — ein solcher Untermietzuschlag muss aber angemessen sein und darf nicht als Vorwand für eine beliebige Erhöhung dienen. Vertragsklauseln, die Ihre Rechte einschränken, sind unwirksam (§ 553 Abs. 3 BGB).

Die Grenzen: ganze Wohnung und gewerbliche Vermietung

Der Anspruch aus § 553 BGB gilt nur für einen Teil der Wohnung. Wollen Sie die gesamte Wohnung überlassen — etwa während einer langen Abwesenheit vollständig weitergeben — oder sie tageweise gewerblich an Touristen vermieten, greift dieser Anspruch nicht. Solche Überlassungen sind zwar möglich, aber nur mit gesonderter Erlaubnis des Vermieters: Ohne seine Erlaubnis dürfen Sie den Gebrauch der Wohnung nicht einem Dritten überlassen (§ 540 Abs. 1 BGB). Bei touristischer Kurzzeitvermietung kommen vielerorts zusätzlich kommunale Zweckentfremdungsverbote hinzu. Handeln Sie hier nicht ohne Zustimmung, sonst riskieren Sie eine Abmahnung und im Ernstfall die Kündigung.

Wenn der Vermieter unberechtigt ablehnt

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, obwohl kein zulässiger Ablehnungsgrund vorliegt, bleiben Sie nicht rechtlos: Sie können die Erteilung der Erlaubnis verlangen und im Streitfall gerichtlich durchsetzen. Daneben räumt Ihnen das Gesetz für den Fall der verweigerten Erlaubnis ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist ein (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB), sofern nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt. Untervermieten Sie dagegen einfach ohne Erlaubnis, drehen sich die Verhältnisse um: Dann ist es der Vermieter, der abmahnen und im Ernstfall kündigen kann. Der Weg über die verlangte Erlaubnis ist deshalb der sichere.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis haben, wie Sie ihn formulieren und durchsetzen und wo für Ihr Vorhaben die Grenzen liegen. Der Einsatz lohnt sich, weil eine durchgesetzte Untervermietung Ihre Miete spürbar senken kann und weil ein sauber formuliertes Erlaubnisverlangen die meisten Vermieter zum Einlenken bringt — oder umgekehrt eine unberechtigte Ablehnung angreifbar macht. Ein Mietrechtsschutz übernimmt solche Auseinandersetzungen häufig; unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur Untervermietung

Darf mein Vermieter die Untervermietung einfach verbieten?

Für einen Teil der Wohnung in der Regel nicht. Bei berechtigtem Interesse haben Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis (§ 553 BGB). Ablehnen darf der Vermieter nur bei einem wichtigen Grund in der Person des Untermieters, bei Überbelegung oder Unzumutbarkeit — ein pauschales Verbot genügt nicht.

Was gilt als berechtigtes Interesse?

Der Begriff wird weit verstanden: finanzielle Entlastung, Aufnahme des Partners, Bildung einer WG oder eine längere berufs- bzw. ausbildungsbedingte Abwesenheit. Das Interesse muss nach Vertragsschluss entstanden sein und von Ihnen konkret geschildert werden.

Darf der Vermieter mehr Miete verlangen, wenn ich untervermiete?

Nur unter Voraussetzungen. Ist ihm die Überlassung ohne höhere Miete nicht zuzumuten, kann er die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Ein solcher Untermietzuschlag muss angemessen sein — eine willkürliche oder überhöhte Forderung müssen Sie nicht hinnehmen.

Kann ich die ganze Wohnung untervermieten?

Der Anspruch aus § 553 BGB gilt nur für einen Teil der Wohnung. Für die vollständige Überlassung brauchen Sie eine gesonderte Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Ohne sie riskieren Sie eine Abmahnung und die Kündigung.

Ich habe ohne Erlaubnis untervermietet. Was droht?

Die unerlaubte Überlassung ist eine Vertragsverletzung: Der Vermieter kann abmahnen und im Wiederholungs- oder Extremfall kündigen. Holen Sie die Erlaubnis nach Möglichkeit nachträglich ein und lassen Sie Ihre Lage prüfen — oft lässt sich die Sache noch in geordnete Bahnen lenken.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihr Vorhaben — was Sie untervermieten wollen, warum und wie der Vermieter reagiert hat — und laden Sie hoch, was Sie haben (Mietvertrag, Schriftwechsel). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis haben und wie Sie ihn durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.

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