Als Mieter kündigen: Frist, Form und wann es auch fristlos geht

Sie wollen ausziehen? Als Mieter haben Sie es leichter als der Vermieter: Ein unbefristetes Mietverhältnis können Sie jederzeit und ohne Grund kündigen — mit einer Frist von rund drei Monaten. Wichtig ist, dass Sie die Form und den richtigen Zeitpunkt einhalten. Und bei schweren Mängeln geht es sogar fristlos. Hier lesen Sie, welche Frist gilt, wie Sie richtig kündigen und wann die fristlose Kündigung möglich ist.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ohne Grund: Ein unbefristetes Mietverhältnis können Sie als Mieter ordentlich und ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 573c BGB).
  • Rund drei Monate: spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB).
  • Keine Verlängerung: Die längeren Fristen nach fünf und acht Jahren gelten nur für den Vermieter.
  • Schriftlich: Die Kündigung muss unterschrieben auf Papier erfolgen — keine E-Mail (§ 568 Abs. 1 BGB).
  • Fristlos bei wichtigem Grund: etwa bei Gesundheitsgefährdung (§§ 543, 569 BGB).

Worauf es ankommt

Der Stichtag: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt (§ 573c Abs. 1 BGB).

Die Form: schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift; E-Mail oder SMS genügen nicht (§ 568 Abs. 1 BGB).

Der Zugang: Sie müssen den rechtzeitigen Zugang notfalls beweisen — wählen Sie einen nachweisbaren Weg.

Ihr Mieterkündigung-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Kündigen zählt jeder Tag — der dritte Werktag entscheidet über einen ganzen Monat“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Klären Sie die Vertragsart. Befristet oder unbefristet (§ 542 BGB).
  • 2. Rechnen Sie die Frist. Dritter Werktag, dann übernächster Monatsletzter (§ 573c Abs. 1 BGB).
  • 3. Schreiben Sie es aus. Unterschrieben auf Papier (§ 568 Abs. 1 BGB).
  • 4. Sichern Sie den Zugang. Nachweisbar zustellen.
  • 5. Prüfen Sie „fristlos“. Nur bei wichtigem Grund (§§ 543, 569 BGB).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der neue Job in einer anderen Stadt. Ein unbefristetes Mietverhältnis lässt sich mit rund drei Monaten Frist ohne Grund beenden (§ 573c Abs. 1 BGB).
  • Der verpasste Stichtag. Die Kündigung geht am fünften des Monats zu — dann zählt erst der Folgemonat, und das Ende verschiebt sich (§ 573c Abs. 1 BGB).
  • Die gesundheitsgefährdende Wohnung. Bei erheblicher Gesundheitsgefährdung kommt eine fristlose Kündigung in Betracht (§ 569 Abs. 1 BGB).

Tipp aus der Praxis

Für den Mieter ist die Kündigung erfreulich einfach — jedenfalls beim unbefristeten Vertrag. Sie brauchen keinen Grund und müssen keine langen Fristen abwarten: Die gesetzliche Frist beträgt rund drei Monate, und zwar unabhängig davon, wie lange Sie schon in der Wohnung leben. Die Fristverlängerung nach fünf und acht Jahren, von der man oft hört, gilt ausschließlich für den Vermieter. Entscheidend ist der richtige Zeitpunkt: Damit ein Monat noch mitzählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag dieses Monats beim Vermieter ankommen. Geht sie später zu, verschiebt sich das Vertragsende um einen weiteren Monat. Achten Sie deshalb auf zwei Dinge: die richtige Form und den nachweisbaren Zugang. Die Kündigung muss schriftlich sein, also mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier — eine E-Mail oder eine Nachricht im Messenger reicht nicht. Und weil im Streitfall Sie den rechtzeitigen Zugang beweisen müssen, sind ein Einwurf-Einschreiben oder die Zustellung durch einen Boten sinnvoll. Etwas anderes gilt beim befristeten Zeitmietvertrag: Der lässt sich während der Laufzeit ordentlich grundsätzlich nicht kündigen. Und wenn die Wohnung ernsthaft mangelhaft ist — etwa gesundheitsgefährdend —, kann sogar eine fristlose Kündigung in Betracht kommen; dann müssen Sie aber den wichtigen Grund benennen und dem Vermieter in der Regel zuvor Gelegenheit zur Abhilfe geben. Ehrlich bleibt: Bei der fristlosen Kündigung liegt die Hürde hoch, hier lohnt sich die Prüfung besonders.

Kündigung durch den Mieter: die Rechtslage in einfacher Sprache

Die ordentliche Kündigung

Ist die Mietzeit nicht bestimmt, kann jede Vertragspartei nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen (§ 542 Abs. 1 BGB). Für Sie als Mieter gilt: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 BGB). Das entspricht einer Frist von rund drei Monaten. Anders als beim Vermieter verlängert sich Ihre Frist nicht mit der Wohndauer — die Staffelung nach fünf und acht Jahren betrifft nur die Kündigung durch den Vermieter. Einen Kündigungsgrund brauchen Sie nicht.

Die Form

Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Sie müssen die Kündigung also ausdrucken und eigenhändig unterschreiben; eine E-Mail, ein Fax oder eine Messenger-Nachricht genügen nicht. Nennen Sie darin den Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis enden soll, und achten Sie darauf, dass die Kündigung rechtzeitig zugeht — den Zugang müssen im Streitfall Sie beweisen.

Die fristlose Kündigung

Aus wichtigem Grund können Sie das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen (§ 543 BGB). Ein wichtiger Grund liegt für den Mieter unter anderem vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder zum Teil nicht gewährt wird, wenn die Wohnung so beschaffen ist, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (§ 569 Abs. 1 BGB), oder wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört wird (§ 569 Abs. 2 BGB). In der Regel müssen Sie dem Vermieter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen (§ 543 Abs. 3 BGB), und der wichtige Grund ist im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB).

Der Zeitmietvertrag

Ein wirksam befristetes Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit; eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 542 Abs. 2 BGB). Möglich bleibt nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Prüfen Sie in diesem Fall aber auch, ob die Befristung überhaupt wirksam vereinbart ist — fehlt ein zulässiger Befristungsgrund, gilt der Vertrag als unbefristet, und Sie können ordentlich kündigen.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, welche Frist für Sie gilt, wie Sie formwirksam kündigen und ob in Ihrem Fall sogar eine fristlose Kündigung möglich ist. Der Einsatz lohnt sich, weil ein Formfehler oder ein verpasster Stichtag Sie einen ganzen Monat Miete kosten kann — und weil eine unwirksame fristlose Kündigung teuer wird, wenn Sie trotzdem ausziehen. Oft genügt ein sauber formuliertes Kündigungsschreiben mit dem richtigen Termin. Ein ehrlicher Hinweis: Ob eine fristlose Kündigung trägt, hängt vom Einzelfall ab; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.

Häufige Fragen zur Kündigung durch den Mieter

Welche Kündigungsfrist habe ich als Mieter?

Rund drei Monate: spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Sie verlängert sich für Sie nicht mit der Wohndauer.

Brauche ich einen Kündigungsgrund?

Für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrages nicht — nur der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse. Für eine fristlose Kündigung brauchen Sie einen wichtigen Grund (§§ 543, 569 BGB).

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

Nein. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB). E-Mail, Fax oder Messenger genügen nicht.

Kann ich einen befristeten Vertrag vorzeitig kündigen?

Ordentlich grundsätzlich nicht (§ 542 Abs. 2 BGB). Möglich ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund — oder der Vertrag ist mangels wirksamer Befristung ohnehin unbefristet.

Wann kann ich fristlos kündigen?

Bei einem wichtigen Grund, etwa erheblicher Gesundheitsgefährdung oder Nichtgewährung des Gebrauchs (§§ 543, 569 BGB) — in der Regel erst nach erfolgloser Fristsetzung oder Abmahnung.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — ob Ihr Vertrag befristet ist, zu wann Sie raus möchten und ob es einen wichtigen Grund gibt — und laden Sie hoch, was relevant ist (Mietvertrag, Schriftwechsel). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welche Frist gilt und wie Sie formwirksam kündigen. Schriftlich, zum Nachlesen.

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