Stromsperre und Gassperre: Was der Versorger darf — und was nicht

Eine Rechnung offen, und schon droht der Versorger, den Strom oder das Gas abzustellen? Eine Sperre ist der letzte Schritt und an strenge Voraussetzungen gebunden: Erst muss gemahnt, dann angedroht und schließlich angekündigt werden — und nur bei einem erheblichen Rückstand. Bei besonderer Schutzbedürftigkeit ist die Sperre sogar ganz unzulässig, und mit einer Ratenzahlung lässt sie sich oft abwenden. Hier lesen Sie, welche Rechte Sie haben.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Nur bei erheblichem Rückstand: Gesperrt werden darf erst, wenn Sie mit mindestens dem Doppelten Ihres monatlichen Abschlags und zugleich mit mindestens 100 Euro in Verzug sind (§ 41f Abs. 3 EnWG).
  • Erst Mahnung, Androhung, Ankündigung: Die Sperre setzt eine Mahnung, eine Androhung und — vier Wochen später — eine Ankündigung acht Werktage vor dem Termin voraus (§ 41f Abs. 1 und 5 EnWG).
  • Unzulässig bei Unverhältnismäßigkeit: Steht die Folge außer Verhältnis oder besteht besondere Schutzbedürftigkeit — etwa Gefahr für Leib oder Leben —, darf nicht gesperrt werden (§ 41f Abs. 1 und 2 EnWG).
  • Bestrittene Rechnungen zählen nicht: Forderungen, die Sie form- und fristgerecht begründet beanstandet haben, bleiben außer Betracht (§ 41f Abs. 3 EnWG).
  • Ratenzahlung rettet: Sie können eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier Ratenzahlung verlangen; nehmen Sie sie an, darf nicht gesperrt werden (§ 41g EnWG).

Worauf Sie sofort achten müssen

Vier Wochen nach Androhung: Frühestens dann darf gesperrt werden (§ 41f Abs. 1 EnWG) — und der Beginn ist Ihnen zusätzlich acht Werktage vorher anzukündigen (Abs. 5).

Abwendungsvereinbarung verlangen: Fordern Sie beim Grundversorger das Angebot einer zinsfreien Ratenzahlung an — nehmen Sie es an, ist die Sperre vom Tisch (§ 41g EnWG).

Schutzbedürftigkeit melden: Lebt in Ihrem Haushalt jemand, der auf Strom angewiesen ist, teilen Sie das dem Versorger in Textform mit (§ 41f Abs. 2 EnWG).

Ihr Stromsperre-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Ihre Situation?
Ihre Frage?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Eine Stromsperre ist an enge Voraussetzungen gebunden — oft lässt sie sich abwenden“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Prüfen Sie die Höhe. Doppelter Abschlag und mindestens 100 Euro (§ 41f Abs. 3 EnWG).
  • 2. Ziehen Sie Strittiges ab. Beanstandete Rechnungen zählen nicht.
  • 3. Verlangen Sie Raten. Die Abwendungsvereinbarung stoppt die Sperre (§ 41g EnWG).
  • 4. Melden Sie Schutzbedürftigkeit. Gefahr für Leib oder Leben schließt die Sperre aus.
  • 5. Handeln Sie sofort. Reagieren Sie auf Androhung und Ankündigung, nicht erst nach der Sperre.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die Sperre wegen Kleinbeträgen. Der Rückstand liegt unter der Schwelle — dann ist die Sperre unzulässig (§ 41f Abs. 3 EnWG).
  • Die strittige Nachzahlung. Ein Teil der Forderung ist beanstandet — dieser Teil zählt für die Sperre nicht.
  • Der schutzbedürftige Haushalt. Ein Angehöriger ist auf Strom angewiesen — die Folge wäre unverhältnismäßig (§ 41f Abs. 2 EnWG).

Tipp aus der Praxis

Eine Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzugs ist der letzte Schritt und streng geregelt (§ 41f des Energiewirtschaftsgesetzes). Gesperrt werden darf erst, wenn Sie trotz Mahnung nicht zahlen und mit mindestens dem Doppelten Ihres monatlichen Abschlags sowie zugleich mit mindestens 100 Euro in Verzug sind (§ 41f Abs. 3 EnWG). Wichtig: Forderungen, die Sie form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet haben, oder Rückstände aus einer streitigen Preiserhöhung bleiben dabei außer Betracht — das kann Ihren maßgeblichen Rückstand unter die Schwelle drücken. Der Ablauf ist vorgegeben: erst Mahnung, dann Androhung der Unterbrechung, frühestens vier Wochen später die Sperre, und deren Beginn muss Ihnen noch einmal acht Werktage vorher brieflich angekündigt werden (§ 41f Abs. 1 und 5 EnWG). Selbst wenn die Schwelle erreicht ist, darf nicht gesperrt werden, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere stehen oder eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht — etwa wenn durch die Sperre eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 41f Abs. 2 EnWG). Und Sie haben ein starkes Mittel in der Hand: Sie können eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier Ratenzahlung verlangen; nehmen Sie das Angebot an, darf der Versorger nicht sperren (§ 41g EnWG).

Die Stromsperre: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wann überhaupt gesperrt werden darf (§ 41f EnWG)

Eine Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung wegen Nichtzahlung ist nur zulässig, wenn Sie trotz Mahnung in Verzug sind und der Rückstand eine doppelte Schwelle überschreitet: Sie müssen mit mindestens dem Doppelten des rechnerisch auf den laufenden Monat entfallenden Abschlags in Verzug sein, und der Rückstand muss zugleich mindestens 100 Euro betragen (§ 41f Abs. 3 EnWG). Rückstände aus Forderungen, die Sie ordnungsgemäß beanstandet haben, die noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen Preiserhöhung stammen, werden dabei nicht mitgerechnet.

Der vorgeschriebene Ablauf (§ 41f Abs. 1 und 5 EnWG)

Der Versorger muss die Sperre zunächst androhen; frühestens vier Wochen nach dieser Androhung darf er die Versorgung unterbrechen lassen (§ 41f Abs. 1 EnWG). Zusätzlich ist Ihnen der Beginn der Unterbrechung acht Werktage im Voraus brieflich anzukündigen (Abs. 5). In Androhung und Ankündigung muss klar und hervorgehoben auf den Grund und die möglichen Kosten der Sperre und Wiederherstellung hingewiesen werden. Bereits mit der Androhung sind Sie über kostenlose Wege zur Vermeidung der Sperre zu informieren (Abs. 4).

Wenn die Sperre unverhältnismäßig wäre (§ 41f Abs. 2 EnWG)

Selbst bei ausreichendem Rückstand darf nicht gesperrt werden, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zahlungsstörung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Zahlungspflichten nachkommen (§ 41f Abs. 1 EnWG). Unverhältnismäßig ist die Sperre insbesondere bei einer besonderen Schutzbedürftigkeit: etwa wenn durch die Unterbrechung wegen gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Haushaltsmitglieds droht (§ 41f Abs. 2 EnWG). Diese Gefahr ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Ratenzahlung und Wiederherstellung (§ 41g, § 41f Abs. 7 EnWG)

Sie können vom Grundversorger eine Abwendungsvereinbarung verlangen — also ein Angebot über eine zinsfreie Ratenzahlung des Rückstands bei fortlaufender Versorgung (§ 41g Abs. 1 EnWG). Nehmen Sie das Angebot vor der Sperre an und halten Sie die Raten ein, darf nicht unterbrochen werden. Ist bereits gesperrt, muss der Versorger die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung erstattet haben (§ 41f Abs. 7 EnWG).

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die angedrohte oder durchgeführte Sperre zulässig ist, ob der maßgebliche Rückstand die Schwelle wirklich erreicht, ob eine Schutzbedürftigkeit greift und wie Sie mit einer Abwendungsvereinbarung reagieren. Ein ehrlicher Hinweis: Wegen der kurzen Abläufe zählt jeder Tag; ob eine Sperre abgewendet oder rückgängig gemacht werden kann, hängt von den konkreten Umständen ab, und ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir, ob sie eintritt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur Stromsperre

Ab welchem Rückstand darf der Strom gesperrt werden?

Erst wenn Sie mit mindestens dem Doppelten Ihres Monatsabschlags und zugleich mit mindestens 100 Euro in Verzug sind (§ 41f Abs. 3 EnWG). Beanstandete Beträge zählen nicht.

Wie viel Vorlauf muss der Versorger einhalten?

Nach der Androhung frühestens vier Wochen; der Beginn der Sperre ist zusätzlich acht Werktage vorher anzukündigen (§ 41f Abs. 1 und 5 EnWG).

Kann ich die Sperre mit einer Ratenzahlung abwenden?

Ja. Sie können eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier Ratenzahlung verlangen; nehmen Sie sie an, darf nicht gesperrt werden (§ 41g EnWG).

Gilt die Sperre auch, wenn jemand auf Strom angewiesen ist?

Bei besonderer Schutzbedürftigkeit — etwa Gefahr für Leib oder Leben — ist die Sperre unzulässig (§ 41f Abs. 2 EnWG). Teilen Sie das dem Versorger mit.

Der Strom ist schon aus — wie geht es weiter?

Der Versorger muss unverzüglich wieder anstellen, sobald die Gründe entfallen sind und Sie die Kosten der Sperre und Wiederherstellung erstattet haben (§ 41f Abs. 7 EnWG).

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — wie hoch der Rückstand ist, ob ein Teil strittig ist, welche Schreiben Sie erhalten haben und ob jemand im Haushalt besonders auf die Versorgung angewiesen ist — und laden Sie Mahnung, Androhung und Ankündigung hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Sperre zulässig ist und wie Sie sie abwenden. Schriftlich, zum Nachlesen — und schnell.

Meinen Fall prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht