Mieterhöhung im Briefkasten? Nicht jede ist wirksam — und Sie haben zwei Monate Zeit

Ein Schreiben des Vermieters, ein höherer Betrag, und das Gefühl, man müsse schnell unterschreiben, bevor es Ärger gibt. Genau dieses Gefühl führt in die Falle: Viele Mieterhöhungen sind formal fehlerhaft oder überschreiten die gesetzlichen Grenzen — und niemand muss einer unwirksamen Erhöhung zustimmen. Sie haben nach dem Gesetz zwei Monate Zeit, das in Ruhe zu prüfen. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt, und rechnen mit einem Klick nach, ob die Kappungsgrenze überhaupt eingehalten ist.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Sie haben Zeit — zwei Monate: Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang können Sie prüfen und entscheiden; erst ab dem dritten Monat gilt eine wirksame Erhöhung (§ 558b BGB). Kein Grund für eine spontane Unterschrift.
  • Die Form entscheidet: Das Erhöhungsverlangen muss in Textform kommen und richtig begründet sein — etwa mit Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Fehlt die Begründung, ist das Verlangen unwirksam.
  • Die Kappungsgrenze: Bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete darf die Miete in drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen — in vielen Städten nur um 15 Prozent (§ 558 BGB). Und erhöht werden darf frühestens, wenn die Miete 15 Monate unverändert war.
  • Modernisierung ist etwas anderes: Nach einer echten Modernisierung darf der Vermieter 8 Prozent der Kosten jährlich umlegen — aber gedeckelt (höchstens 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, bei günstigen Wohnungen 2 Euro) und mit Härtefallschutz (§ 559 BGB).
  • Zustimmen nur, soweit es stimmt: Einer unwirksamen oder überhöhten Erhöhung müssen Sie nicht zustimmen. Ist sie dagegen berechtigt und Sie schweigen, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen — deshalb: prüfen, nicht ignorieren.

Die Fristen, die hier wirklich zählen

Zwei Monate Überlegungszeit: Sie müssen der Erhöhung nicht sofort zustimmen. Zeit haben Sie bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens; stimmen Sie zu, schulden Sie die höhere Miete ab dem dritten Kalendermonat (§ 558b BGB). Diese Zeit ist zum Prüfen da — nutzen Sie sie.

Fünfzehn und zwölf Monate: Eine Erhöhung zur Vergleichsmiete ist erst möglich, wenn die Miete zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert ist, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden (§ 558 BGB). Wurde diese Sperre missachtet, ist die Erhöhung schon deshalb angreifbar.

Drei Monate für die Klage: Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB). Das ist kein Grund zur Panik, aber der Grund, die Frist nicht einfach verstreichen zu lassen, ohne die Lage geklärt zu haben.

Kappungsgrenzen-Rechner

Rechnen Sie nach, ob die verlangte Erhöhung die Kappungsgrenze überschreitet. Gilt für die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete — Modernisierung und Staffel-/Indexmiete haben eigene Regeln. Alles bleibt auf Ihrem Gerät. Wichtig: Die Kappungsgrenze ist nur eine von mehreren Grenzen — auch wenn sie eingehalten ist, darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Das Ergebnis ist eine erste Orientierung, keine Rechtsprüfung.

Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt?

Ihr Mieterhöhungs-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob sie auf Ihren Fall zutreffen, prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Womit wird die Erhöhung begründet?
Wie kam die Erhöhung?
Wann kam das Schreiben?

Ihre nächsten Schritte

So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln

„Bei der Mieterhöhung gewinnt selten, wer am lautesten widerspricht — sondern wer die zwei Monate nutzt und nachrechnet“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck. Das Gesetz schenkt Ihnen zwei Monate — der Vermieter kann daran nichts ändern. Eine einmal erteilte Zustimmung bindet; eine verpasste Prüfung nicht mehr rückgängig zu machen.
  • 2. Lesen Sie die Begründung, nicht nur den Betrag. Die meisten angreifbaren Erhöhungen scheitern an der Form: keine echte Begründung, falscher oder veralteter Mietspiegel, fehlende Vergleichswohnungen. Der höhere Betrag steht groß da — der Fehler steckt im Kleingedruckten.
  • 3. Rechnen Sie zwei Grenzen, nicht eine. Die Kappungsgrenze (20 oder 15 Prozent in drei Jahren) ist die erste; die ortsübliche Vergleichsmiete ist die zweite. Eine Erhöhung muss beide einhalten — unter der Kappungsgrenze zu bleiben genügt allein nicht.
  • 4. Verwechseln Sie Modernisierung nicht mit Vergleichsmiete. Es sind zwei verschiedene Wege mit verschiedenen Regeln. Bei der Modernisierung zählen die tatsächlichen Kosten, der Erhaltungsanteil ist abzuziehen, und es gibt einen Deckel und den Härtefall — hier lohnt der genaue Blick besonders.
  • 5. Reden Sie, aber schriftlich und sachlich. Wer eine Erhöhung für unwirksam hält, sagt das am besten belegt und ruhig — und zahlt die verlangte Differenz nicht einfach kommentarlos, denn geleistete Zahlungen können als stillschweigende Zustimmung gedeutet werden.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der runde Betrag ohne echte Begründung. „Wir erhöhen die Miete auf 800 Euro“ — ohne Mietspiegel, ohne Vergleichswohnungen. Ein solches Verlangen erfüllt die Form nicht und ist angreifbar; der Vermieter kann den Mangel zwar heilen, aber erst dann läuft Ihre Prüffrist neu (§§ 558a, 558b BGB).
  • Der Sprung knapp unter die Kappungsgrenze. Die Erhöhung bleibt genau unter 20 Prozent — und trotzdem ist sie womöglich zu hoch, weil sie die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt. Die Kappungsgrenze ist eine Obergrenze, kein Freibrief bis zu ihr (§ 558 BGB).
  • Die Modernisierung, die zur Erhaltung wurde. Nach dem neuen Dach oder der neuen Heizung kommt die Umlage von 8 Prozent — doch was ohnehin fällige Reparatur war, gehört nicht in die Kosten. Der Erhaltungsanteil ist herauszurechnen, und der Deckel begrenzt den Rest (§ 559 BGB).

Tipp aus der Praxis

Notieren Sie das Zugangsdatum des Schreibens und suchen Sie den Mietvertrag samt der letzten Erhöhung heraus, bevor Sie irgendetwas antworten. Aus diesen drei Angaben — Zugang, bisherige Miete, letzte Erhöhung — lässt sich in wenigen Minuten sagen, ob Wartefrist und Kappungsgrenze überhaupt gewahrt sind. Sehr oft klärt sich der Fall schon an dieser Stelle.

Ihre Rechte bei der Mieterhöhung: die Rechtslage in einfacher Sprache

Die häufigste Form: Anpassung an die Vergleichsmiete

Der Vermieter kann Ihre Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert war; das Verlangen selbst darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung kommen (§ 558 Abs. 1 BGB). Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet sich aus den üblichen Entgelten vergleichbarer Wohnungen der letzten sechs Jahre (§ 558 Abs. 2 BGB). Und es gibt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete auf diesem Weg um höchstens 20 Prozent steigen — in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Länder per Verordnung festlegen, nur um 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Wichtig ist das Zusammenspiel: Beide Grenzen — Vergleichsmiete und Kappung — müssen eingehalten sein.

Die Form: ohne Begründung keine wirksame Erhöhung

Ein Erhöhungsverlangen muss in Textform kommen und begründet sein. Der Vermieter kann sich dafür insbesondere auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei vergleichbare Wohnungen berufen (§ 558a BGB). Fehlt diese Begründung oder trägt sie nicht, ist das Verlangen unwirksam — Sie müssen einer solchen Erhöhung nicht zustimmen. Ehrlich dazu: Der Vermieter darf einen Formfehler nachholen; dann beginnt Ihre zweimonatige Prüffrist allerdings von Neuem (§ 558b Abs. 3 BGB). Der Formfehler verschafft Ihnen also oft Zeit und Verhandlungsposition, nicht immer das endgültige Aus der Erhöhung.

Ihre zwei Monate — und was Zustimmung bedeutet

Sie haben Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Stimmen Sie zu, schulden Sie die höhere Miete ab dem dritten Kalendermonat (§ 558b Abs. 1 BGB). Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Sie können auch nur teilweise zustimmen — soweit die Erhöhung berechtigt ist. Und Vorsicht bei der stillschweigenden Zustimmung: Wer die höhere Miete kommentarlos über Monate zahlt, kann so verstanden werden, als habe er zugestimmt.

Modernisierung: andere Regeln, eigener Deckel

Hat der Vermieter tatsächlich modernisiert — nicht nur repariert —, darf er 8 Prozent der aufgewendeten Kosten pro Jahr auf die Miete umlegen (§ 559 Abs. 1 BGB). Was an den Arbeiten ohnehin fällige Erhaltung war, gehört nicht zu diesen Kosten und ist herauszurechnen (§ 559 Abs. 2 BGB). Auch hier gibt es einen Deckel: Die Miete darf sich dadurch in sechs Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter erhöhen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter um höchstens 2 Euro (§ 559 Abs. 3a BGB). Und es gibt den Härtefall: Würde die Erhöhung Sie unzumutbar hart treffen, kann sie ausgeschlossen sein (§ 559 Abs. 4 BGB). Anders als bei der Vergleichsmiete brauchen Sie hier nicht zuzustimmen — die Erklärung wirkt einseitig; umso wichtiger ist die genaue Kontrolle der Kosten.

Wenn im Vertrag schon alles stand: Staffel- und Indexmiete

Manchmal steht die Erhöhung längst im Mietvertrag. Bei der Staffelmiete ist jede künftige Miete oder Erhöhung als fester Geldbetrag vereinbart; sie muss jeweils mindestens ein Jahr gleich bleiben, und daneben sind Erhöhungen zur Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung ausgeschlossen (§ 557a BGB). Bei der Indexmiete folgt die Miete dem Preisindex des Statistischen Bundesamts, ebenfalls mit der Jahresbindung; auch hier ist die Vergleichsmieten-Erhöhung ausgeschlossen (§ 557b BGB). Ob eine solche Klausel wirksam vereinbart und richtig umgesetzt wurde, lohnt trotzdem den Blick.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Erhöhung formal wirksam ist, ob Kappungsgrenze und Wartefristen gewahrt sind und ob der verlangte Betrag überhaupt der Vergleichsmiete entspricht. Der Streitwert wirkt klein — es geht um die monatliche Differenz —, aber er läuft Monat für Monat, Jahr für Jahr: Schon eine um 80 Euro zu hohe Miete summiert sich über die Mietdauer zu einem vierstelligen Betrag. In vielen Fällen trägt ein Mietrechtsschutz oder die Mitgliedschaft in einem Mieterverein die Prüfung; ob Ihre Police greift, hängt vom Tarif ab — die Deckungsanfrage übernehmen wir. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; bei wenig Einkommen helfen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Und wenn die Erhöhung schlicht berechtigt ist, sagen wir Ihnen das ehrlich, bevor Kosten entstehen.

Häufige Fragen zur Mieterhöhung

Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?

Nur, wenn sie wirksam und der Höhe nach berechtigt ist. Einer formfehlerhaften oder überhöhten Erhöhung müssen Sie nicht zustimmen. Ist die Erhöhung dagegen korrekt und Sie stimmen nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB) — deshalb ist Ignorieren keine gute Strategie, Prüfen schon.

Wie viel darf die Miete überhaupt steigen?

Bei der Anpassung an die Vergleichsmiete gilt die Kappungsgrenze: in drei Jahren höchstens 20 Prozent, in angespannten Gebieten 15 Prozent (§ 558 BGB). Aber Achtung: Auch unter dieser Grenze darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Beide Grenzen gelten zugleich — unser Kappungsgrenzen-Rechner oben zeigt Ihnen die erste, die zweite klärt der Mietspiegel.

Der Vermieter hat modernisiert. Muss ich jede Umlage hinnehmen?

Nein. Umgelegt werden dürfen 8 Prozent der echten Modernisierungskosten pro Jahr — nicht das, was ohnehin fällige Reparatur war (§ 559 BGB). Zusätzlich gibt es einen Deckel (höchstens 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, bei günstigen Wohnungen 2 Euro) und den Härtefall. Gerade hier lohnt die Prüfung der Kostenaufstellung fast immer.

Ich habe die höhere Miete schon ein paar Mal gezahlt. Ist es jetzt zu spät?

Nicht unbedingt — aber es wird schwieriger: Wer die verlangte Miete längere Zeit widerspruchslos zahlt, kann so verstanden werden, als habe er stillschweigend zugestimmt. Trotzdem bleiben Formfehler und die Überschreitung der zulässigen Höhe angreifbar. Je früher Sie das klären, desto besser.

Was ist, wenn die Begründung fehlt oder falsch ist?

Dann ist das Verlangen unwirksam, und Sie müssen zunächst nicht zustimmen (§ 558a BGB). Der Vermieter darf den Fehler allerdings nachholen; ab der korrigierten Fassung läuft Ihre Zwei-Monats-Frist neu (§ 558b BGB). Der Formfehler verschafft Ihnen also Zeit und eine bessere Position — nicht in jedem Fall das endgültige Ende der Erhöhung.

Bei mir wurde eine Staffelmiete vereinbart — kann trotzdem erhöht werden?

Während einer wirksamen Staffelmiete sind zusätzliche Erhöhungen zur Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung ausgeschlossen; es gilt allein die vereinbarte Staffel (§ 557a BGB). Ob die Staffel überhaupt wirksam vereinbart wurde — jeder Betrag ausgewiesen, Jahresbindung gewahrt —, ist die eigentliche Prüffrage.

So geht es weiter

Laden Sie das Erhöhungsschreiben und Ihren Mietvertrag hoch und nennen Sie bisherige und verlangte Miete — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Erhöhung wirksam ist, ob die Grenzen gewahrt sind und ob und wie weit Sie zustimmen sollten. Schriftlich, zum Nachlesen — rechtzeitig vor Ablauf Ihrer zwei Monate.

Meine Mieterhöhung prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht