Eigenbedarf gekündigt? Sie müssen nicht sofort raus — und viele Kündigungen halten nicht
Die Kündigung wegen Eigenbedarf trifft dort, wo man sich am sichersten fühlt: im eigenen Zuhause. Und der erste Gedanke — „dann muss ich wohl ausziehen“ — ist oft voreilig. Eigenbedarf ist zwar ein zulässiger Kündigungsgrund, aber er ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Die Kündigung muss den Bedarf nachvollziehbar begründen, er muss ernsthaft und konkret sein, und selbst eine wirksame Kündigung können Sie bei einer besonderen Härte abwehren. Hier steht, worauf es ankommt — und warum Sie nicht als Erstes den Umzugswagen bestellen sollten.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Begründung muss stimmen: Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben angeben, für wen er die Wohnung benötigt und warum (§ 573 Abs. 3 BGB). Fehlt die Person oder der konkrete Grund, ist die Kündigung schon aus formalen Gründen angreifbar.
- Eigenbedarf nur für den engen Kreis: Der Vermieter darf nur für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) — und der Bedarf muss ernsthaft und vernünftig nachvollziehbar sein, keine bloße Vorwand-Konstruktion.
- Sie haben Zeit — gestaffelt nach Wohndauer: Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, nach fünf Jahren Mietzeit sechs, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB). Niemand muss von heute auf morgen raus.
- Der Härte-Widerspruch: Selbst eine wirksame Kündigung können Sie abwehren, wenn der Auszug eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet — hohes Alter, Krankheit, fehlender bezahlbarer Ersatzwohnraum (§ 574 BGB). Der Widerspruch muss aber form- und fristgerecht erfolgen (§ 574b BGB).
- Vorgetäuschter Eigenbedarf kostet den Vermieter: Zieht nach Ihrem Auszug niemand ein, für den gekündigt wurde, kann ein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegen — dann kommen Schadensersatzansprüche in Betracht (Umzug, höhere Miete, Maklerkosten).
Die Fristen, die hier wirklich zählen
Die Kündigungsfrist — nach Wohndauer gestaffelt: drei Monate, nach fünf Jahren im Mietverhältnis sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB). Erst zum Ablauf dieser Frist müssten Sie überhaupt ausziehen — und auch das nur, wenn die Kündigung wirksam ist und kein Widerspruch greift.
Zwei Monate vor Ende — der Härte-Widerspruch: Wollen Sie sich auf eine besondere Härte berufen (§ 574 BGB), müssen Sie dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem Beendigungstermin in Textform (schriftlich oder etwa per E-Mail) widersprechen (§ 574b BGB). Hat der Vermieter Sie nicht rechtzeitig auf dieses Recht hingewiesen, können Sie den Widerspruch noch im Räumungsprozess nachholen.
Keine Räumung ohne Urteil: Ziehen Sie nicht aus, muss der Vermieter auf Räumung klagen — von selbst passiert nichts. Und selbst nach einem Räumungsurteil kann Ihnen das Gericht eine angemessene Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO).
Ihr Eigenbedarf-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob sie auf Ihren Fall zutreffen, prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln
„Bei der Eigenbedarfskündigung verliert selten, wer prüfen lässt — sondern wer aus Schreck sofort auszieht“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Bestellen Sie nicht als Erstes den Umzugswagen. Eine Kündigung ist noch keine Räumung. Erst wird geprüft, ob sie überhaupt wirksam ist — und selbst dann bleiben Ihnen Fristen und der Härte-Widerspruch.
- 2. Lesen Sie die Begründung wie ein Prüfer. Für wen genau wird gekündigt, und warum braucht diese Person ausgerechnet Ihre Wohnung? Eine pauschale oder personenlose Begründung macht die Kündigung angreifbar (§ 573 Abs. 3 BGB).
- 3. Nehmen Sie Härtegründe ernst — und belegen Sie sie. Hohes Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, tiefe Verwurzelung, kein bezahlbarer Ersatz: Das sind keine Ausreden, sondern gesetzlich anerkannte Härtegründe (§ 574 BGB). Sammeln Sie Atteste und Wohnungsabsagen.
- 4. Halten Sie die Widerspruchsfrist ein. Der Härte-Widerspruch muss in Textform und spätestens zwei Monate vor dem Beendigungstermin beim Vermieter sein (§ 574b BGB) — sonst geht ein starkes Recht verloren.
- 5. Behalten Sie die Wohnung im Auge — auch nach dem Auszug. Zieht der angebliche Bedarfsträger nie ein oder wird die Wohnung bald neu vermietet, spricht viel für einen vorgetäuschten Eigenbedarf — und für Schadensersatz.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die Kündigung ohne Namen. „Wegen Eigenbedarf“ steht da — aber nicht, für wen. Ohne die konkrete Bedarfsperson und einen nachvollziehbaren Grund erfüllt die Kündigung die gesetzliche Begründungspflicht nicht (§ 573 Abs. 3 BGB) und ist schon deshalb angreifbar.
- Der Bedarf, der nach dem Auszug verschwindet. Kaum ist die Wohnung leer, zieht niemand ein — oder sie wird teurer neu vermietet. Das ist der klassische Fall des vorgetäuschten Eigenbedarfs, bei dem dem ehemaligen Mieter Schadensersatz zustehen kann.
- Die 80-Jährige seit 40 Jahren im Haus. Ein Umzug wäre gesundheitlich und sozial kaum zu bewältigen. Genau dafür gibt es den Härte-Widerspruch (§ 574 BGB): Die Kündigung mag wirksam sein — der Auszug kann trotzdem unzumutbar und deshalb abzuwehren sein.
Tipp aus der Praxis
Nehmen Sie die Kündigung und markieren Sie drei Dinge: die benannte Bedarfsperson, den genannten Grund und die Frist. Fehlt eines davon oder wirkt es konstruiert, ist die Kündigung oft schon angreifbar — bevor es überhaupt um die Härte geht. Und geben Sie nichts Schriftliches ab, das wie eine Zustimmung zum Auszug aussehen könnte, bevor das geprüft ist.
Ihr Zuhause, Ihre Rechte: die Rechtslage in einfacher Sprache
Wann Eigenbedarf überhaupt trägt
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Der Eigenbedarf ist ein solcher Grund: wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). „Benötigen“ heißt mehr als „hätte gern gerne“: Der Bedarf muss ernsthaft, konkret und vernünftig nachvollziehbar sein. Eine Kündigung allein zu dem Zweck, die Miete zu erhöhen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Form: ohne saubere Begründung keine wirksame Kündigung
Eigenbedarfskündigungen scheitern in der Praxis oft schon an der Form: Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben selbst angegeben werden — insbesondere für welche Person die Wohnung benötigt wird und warum (§ 573 Abs. 3 BGB). Eine pauschale Behauptung „wegen Eigenbedarf“ ohne konkrete Person und ohne nachvollziehbaren Grund genügt nicht. Nachgeschobene Gründe zählen nur, soweit sie erst nachträglich entstanden sind. Deshalb lohnt der genaue Blick auf das Schreiben, bevor man über den Umzug nachdenkt.
Die Fristen: gestaffelt nach Ihrer Wohndauer
Wie viel Zeit Ihnen bleibt, hängt davon ab, wie lange Sie schon dort wohnen: Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate; nach fünf Jahren verlängert sie sich um drei Monate auf sechs, nach acht Jahren um weitere drei auf neun Monate (§ 573c BGB). Erst zum Ablauf dieser Frist endet das Mietverhältnis — und auch das nur, wenn die Kündigung wirksam ist und Sie ihr nicht wirksam widersprechen.
Der Härte-Widerspruch: die Sozialklausel
Selbst wenn die Kündigung formal und inhaltlich wirksam ist, sind Sie nicht wehrlos: Sie können ihr widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug für Sie, Ihre Familie oder einen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB). Anerkannte Härten sind etwa hohes Alter, schwere Krankheit, Behinderung, tiefe Verwurzelung — und ausdrücklich auch der Fall, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht zu finden ist. Der Widerspruch muss in Textform und spätestens zwei Monate vor dem Beendigungstermin erklärt werden (§ 574b Abs. 2 BGB); hat der Vermieter Sie darauf nicht rechtzeitig hingewiesen, können Sie ihn noch im Räumungsprozess erheben.
Räumung nur mit Urteil — und der vorgetäuschte Eigenbedarf
Ziehen Sie nicht aus, kann der Vermieter Sie nicht einfach auf die Straße setzen: Er muss auf Räumung klagen, und erst ein Gericht entscheidet — wobei es Ihnen sogar eine angemessene Räumungsfrist gewähren kann (§ 721 ZPO). Und es gibt eine Kehrseite, die Vermieter oft unterschätzen: Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war — weil der benannte Bedarfsträger nie einzieht oder die Wohnung bald teurer weitervermietet wird —, kann Ihnen Schadensersatz zustehen: für Umzugskosten, die Mehrkosten einer teureren Wohnung, Makler- und weitere Folgekosten. Genau deshalb lohnt es sich, den tatsächlichen Bedarf im Blick zu behalten.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Kündigung formal und inhaltlich wirksam ist, ob Härtegründe tragen und wie Sie Fristen und Widerspruch richtig setzen. Der Einsatz lohnt, weil es um Ihr Zuhause geht — und weil eine unwirksame oder vorgetäuschte Kündigung Sie sonst Umzug, höhere Miete und mehr kostet. In vielen Fällen trägt ein Mietrechtsschutz oder die Mitgliedschaft in einem Mieterverein die Prüfung und Vertretung; ob Ihre Deckung greift, klären wir mit. Für die anwaltliche Vertretung helfen bei wenig Einkommen Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Und wenn die Kündigung wirksam und der Bedarf echt ist, sagen wir Ihnen das ehrlich — dann geht es darum, das Beste an Fristen und Konditionen für Sie herauszuholen.
Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung
Muss ich bei einer Eigenbedarfskündigung ausziehen?
Nicht automatisch. Zuerst muss die Kündigung wirksam sein — mit richtiger Begründung (§ 573 Abs. 3 BGB), zulässiger Bedarfsperson und gewahrter Frist (§ 573c BGB). Selbst dann können Sie bei einer besonderen Härte widersprechen (§ 574 BGB). Und geräumt wird nur mit gerichtlichem Urteil, das Ihnen sogar eine Räumungsfrist gewähren kann (§ 721 ZPO).
Für wen darf der Vermieter Eigenbedarf geltend machen?
Nur für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für entferntere Personen trägt der Eigenbedarf in der Regel nicht. Und der Bedarf muss ernsthaft und konkret sein — nicht nur ein vager Wunsch. Genau das lässt sich überprüfen.
Die Begründung nennt keinen Namen — reicht das?
Meist nicht: Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben angeben, für welche Person und aus welchem Grund er die Wohnung benötigt (§ 573 Abs. 3 BGB). Eine pauschale Kündigung „wegen Eigenbedarf“ ohne konkrete Bedarfsperson ist formal angreifbar — oft der schnellste Ansatzpunkt.
Ich bin alt und krank — kann ich mich wehren, auch wenn die Kündigung stimmt?
Ja, dafür ist der Härte-Widerspruch da (§ 574 BGB): Bedeutet der Auszug wegen Alters, Krankheit, Behinderung oder fehlenden Ersatzwohnraums eine unzumutbare Härte, können Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Wichtig ist die Form und Frist: in Textform, spätestens zwei Monate vor dem Beendigungstermin (§ 574b BGB).
Nach meinem Auszug ist niemand eingezogen. Kann ich etwas verlangen?
Möglicherweise ja: Zieht der benannte Bedarfsträger nicht ein oder wird die Wohnung bald neu — oft teurer — vermietet, spricht viel für einen vorgetäuschten Eigenbedarf. Dann kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa für Umzugskosten, die Mietdifferenz und Maklerkosten. Sichern Sie Belege dafür, was nach Ihrem Auszug mit der Wohnung geschah.
Meine Wohnung wurde nach dem Einzug in Eigentum umgewandelt und verkauft — gilt der Eigenbedarf sofort?
Meist nicht: Wurde die Wohnung nach Ihrem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, kann sich der Erwerber erst nach einer Sperrfrist auf Eigenbedarf berufen — in der Regel drei Jahre ab dem Verkauf, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung bis zu zehn Jahre (§ 577a BGB). Eine Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers innerhalb dieser Frist ist unwirksam — ein starkes, oft übersehenes Argument.
Wie lange habe ich Zeit bis zum Auszug?
Das richtet sich nach Ihrer Wohndauer: drei Monate Kündigungsfrist, nach fünf Jahren sechs, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB). Kommt es zum Räumungsprozess, kann das Gericht zusätzlich eine angemessene Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO). Von heute auf morgen muss also niemand die Wohnung verlassen.
So geht es weiter
Laden Sie die Kündigung und Ihren Mietvertrag hoch und schildern Sie kurz Ihre Lage — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Kündigung wirksam ist, ob Härtegründe tragen und welche Fristen für Sie laufen. Schriftlich, zum Nachlesen — und bevor Sie irgendetwas zusagen.
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