Scheidung: Wie sie abläuft, wann das Trennungsjahr zählt — und wann es auch ohne geht

Am Anfang einer Scheidung stehen dieselben Fragen: Muss wirklich ein ganzes Jahr vergehen? Zählt die Trennung, wenn wir noch in derselben Wohnung leben? Was, wenn mein Partner nicht mitmacht? Und brauchen wir beide einen Anwalt? Der Ablauf ist klarer, als er scheint — und in vielen Fällen einfacher, wenn Sie sich einig sind. Hier lesen Sie, wann Ihre Ehe als gescheitert gilt, wie das Trennungsjahr funktioniert (auch unter einem Dach), wann Sie sich sogar ohne Trennungsjahr oder gegen den Willen des anderen scheiden lassen können und wie der Weg durch das Familiengericht verläuft.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die Ehe muss gescheitert sein: Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und wird nicht wiederhergestellt (§ 1565 BGB) — Regelfall ist das Trennungsjahr.
  • Einvernehmlich nach einem Jahr: Leben Sie ein Jahr getrennt und stimmt der andere zu, gilt das Scheitern als bewiesen (§ 1566 Abs. 1 BGB).
  • Streitig nach drei Jahren: Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern auch ohne Zustimmung unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).
  • Trennung auch in der Wohnung: Getrenntleben geht auch unter einem Dach — getrennte Räume, kein gemeinsamer Haushalt (§ 1567 BGB).
  • Anwalt nur für den Antrag: Der Antragsteller braucht einen Anwalt (§ 114 FamFG); der andere kann ohne eigenen Anwalt zustimmen.

Diese Fristen zählen

Das Trennungsjahr: In der Regel muss die Trennung ein Jahr bestehen, bevor bei Zustimmung geschieden werden kann (§ 1566 Abs. 1 BGB). Halten Sie den Trennungszeitpunkt fest.

Drei Jahre bei Streit: Ohne Zustimmung wird das Scheitern erst nach drei Jahren Trennung unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Härtefall ausnahmsweise früher: Vor Ablauf des Trennungsjahres nur bei unzumutbarer Härte in der Person des anderen (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Ihr Scheidungs-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Wie stehen Sie und Ihr Partner?
Wie leben Sie getrennt?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Bei der Scheidung entscheidet fast alles der Trennungszeitpunkt und die Frage, ob man sich einig ist“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Halten Sie den Trennungsbeginn fest. Ab wann keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 BGB), bestimmt, wann das Trennungsjahr abläuft — auch bei Trennung innerhalb der Wohnung.
  • 2. Streben Sie das Einvernehmen an. Nach einem Jahr Trennung mit Zustimmung geht die Scheidung am schnellsten und günstigsten (§ 1566 Abs. 1 BGB).
  • 3. Wissen Sie um die Drei-Jahres-Regel. Auch ohne Zustimmung ist die Scheidung nach drei Jahren Trennung möglich (§ 1566 Abs. 2 BGB).
  • 4. Prüfen Sie den Härtefall nur realistisch. Vor dem Trennungsjahr geht es nur bei unzumutbarer Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB) — die Hürde ist hoch.
  • 5. Regeln Sie die Folgesachen mit. Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen; Unterhalt, Zugewinn und Sorge sollten Sie früh mitdenken.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Getrennt unter einem Dach. Aus finanziellen Gründen bleibt man vorerst in der gemeinsamen Wohnung. Das Trennungsjahr läuft trotzdem, wenn Sie getrennt wirtschaften und leben (§ 1567 BGB).
  • Der Partner mauert. Der andere verweigert die Zustimmung. Nach drei Jahren Trennung ist die Scheidung dennoch durchsetzbar (§ 1566 Abs. 2 BGB).
  • Nur einer nimmt einen Anwalt. Bei Einigkeit reicht ein Anwalt für den Antrag; der andere stimmt zu Protokoll zu, ohne eigenen Anwalt (§ 114 FamFG).

Tipp aus der Praxis

Zwei Dinge sollten Sie zu Beginn einer Scheidung klären, und beide werden oft missverstanden. Das erste ist das Trennungsjahr. Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist, und das Gesetz vermutet dieses Scheitern unwiderlegbar, wenn Sie seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt. Wichtig: Getrenntleben bedeutet nicht zwingend, dass einer auszieht — es genügt, dass innerhalb der Wohnung keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, also getrennte Zimmer, getrenntes Wirtschaften, kein gemeinsamer Alltag. Gerade wenn die Finanzen einen sofortigen Auszug nicht zulassen, ist das eine wichtige Erkenntnis. Ein kurzer Versöhnungsversuch schadet dabei nicht; er unterbricht das Trennungsjahr nicht. Das zweite Missverständnis betrifft die Zustimmung: Viele glauben, ohne das Einverständnis des Partners gehe gar nichts. Das stimmt nicht — nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe auch gegen seinen Willen unwiderlegbar vermutet. Und selbst vor dem Trennungsjahr ist eine Scheidung in extremen Fällen möglich, wenn das Festhalten an der Ehe für Sie eine unzumutbare Härte wäre, etwa bei schwerer Gewalt; die Anforderungen daran sind allerdings hoch. Ehrlich bleibt: Die eigentliche Arbeit liegt meist nicht in der Scheidung selbst, sondern in den Folgesachen — Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und, wenn Kinder da sind, Sorge- und Umgangsrecht. Diese sollten Sie früh mitdenken.

Die Scheidung: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wann eine Ehe geschieden werden kann

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 BGB). Weil sich das schwer beweisen lässt, knüpft das Gesetz an die Dauer der Trennung eine unwiderlegbare Vermutung: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, gilt die Ehe als gescheitert (§ 1566 Abs. 1 BGB). Leben sie seit drei Jahren getrennt, gilt das sogar ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Was Getrenntleben bedeutet

Getrennt leben Sie, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB). Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben — die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Getrennte Schlafzimmer, getrenntes Einkaufen und Wirtschaften, keine gemeinsame Haushaltsführung: Das kann genügen. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Vor dem Trennungsjahr: die Härtefallscheidung

In Ausnahmefällen kann eine Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Das setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Gedacht ist das für extreme Situationen wie schwere Gewalt oder massive Bedrohung. Die Gerichte legen einen strengen Maßstab an; ob Ihr Fall genügt, sollte sorgfältig geprüft werden, bevor Sie darauf setzen.

Der Ablauf beim Familiengericht

Die Scheidung läuft über das Familiengericht, und dort gilt Anwaltszwang: In Ehesachen müssen sich die Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 FamFG). In der Praxis heißt das aber nicht, dass beide einen Anwalt brauchen: Sind Sie sich einig, stellt der Anwalt des einen den Scheidungsantrag, und der andere stimmt der Scheidung zu, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen. Mit dem Scheidungsverfahren wird in der Regel der Versorgungsausgleich — der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften — von Amts wegen mitgeregelt. Weitere Folgesachen wie Unterhalt, der Zugewinnausgleich oder das Sorge- und Umgangsrecht können auf Antrag hinzukommen oder gesondert geklärt werden.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihr Trennungsjahr abgelaufen ist, ob eine einvernehmliche oder streitige Scheidung ansteht und welche Folgesachen Sie mitregeln sollten. Der Einsatz lohnt sich, weil eine gute Vorbereitung die Scheidung schneller und günstiger macht — und weil in den Folgesachen wie Zugewinn und Versorgungsausgleich oft mehr Geld steckt als in der Scheidung selbst. Bei Einigkeit ist das Verfahren meist unkompliziert; wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich der Streit über einzelne Punkte lohnt. Ein Hinweis: Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert; bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur Scheidung

Muss wirklich ein ganzes Jahr vergehen?

In der Regel ja: Bei Zustimmung wird das Scheitern nach einem Jahr Trennung unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nur bei unzumutbarer Härte geht es früher (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Zählt die Trennung, wenn wir noch zusammenwohnen?

Ja, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht — getrennte Räume, getrenntes Wirtschaften, kein gemeinsamer Alltag (§ 1567 BGB). Die Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Wohnung genügt.

Was, wenn mein Partner nicht zustimmt?

Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe auch ohne Zustimmung unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Zwischen einem und drei Jahren muss das Scheitern dargelegt werden.

Brauchen wir beide einen Anwalt?

Nein. Es gilt zwar Anwaltszwang (§ 114 FamFG), aber bei Einigkeit stellt nur der Anwalt des einen den Antrag; der andere stimmt ohne eigenen Anwalt zu. Bei Streit oder eigenen Anträgen braucht auch der andere einen Anwalt.

Was wird alles mitgeregelt?

Der Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen. Unterhalt, Zugewinnausgleich und das Sorge- und Umgangsrecht sind Folgesachen, die auf Antrag hinzukommen oder gesondert geklärt werden.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — seit wann Sie getrennt leben, ob Sie sich einig sind, ob Kinder oder Vermögen im Spiel sind — und laden Sie hoch, was relevant ist. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihr Trennungsjahr zählt, wie der Ablauf aussieht und welche Folgesachen wichtig sind. Schriftlich, zum Nachlesen.

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