Wie heiße ich nach der Scheidung? Ihre Möglichkeiten beim Namen

Mit der Scheidung stellt sich für viele die Frage: Behalte ich den Namen meines Ex-Partners oder nehme ich meinen alten wieder an? Die gute Nachricht: Sie haben die freie Wahl, und Sie haben dafür alle Zeit der Welt — eine Frist gibt es nicht. Seit der Namensrechtsreform 2025 gibt es sogar mehr Möglichkeiten als früher. Hier lesen Sie, was mit Ihrem Namen automatisch passiert, welche Optionen Sie haben und was mit dem Namen Ihrer Kinder ist.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Sie behalten den Ehenamen automatisch: Nach der Scheidung müssen Sie nichts tun, wenn Sie den gemeinsamen Namen weiterführen wollen (§ 1355 Abs. 5 BGB).
  • Sie können zurück: Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie bis zur Ehe geführt haben, können Sie wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 BGB).
  • Keine Frist: Die Erklärung ist jederzeit nach der Scheidung möglich — auch Jahre später.
  • Neu seit 2025: Sie können dem Ehenamen einen Begleitnamen voran- oder anfügen, etwa Ihren Geburtsnamen (§ 1355a BGB).
  • So geht es: durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss.

Worauf es sofort ankommt

Keine Eile, aber eine Entscheidung: Für die Namensänderung gibt es keine Frist. Nehmen Sie sich Zeit und wägen Sie ab — auch berufliche Gründe wie Bekanntheit unter dem Ehenamen können eine Rolle spielen.

Kinder gesondert denken: Der Name Ihrer Kinder ändert sich nicht automatisch, wenn Sie Ihren Namen ändern. Dafür gelten eigene Regeln, und oft ist die Zustimmung des anderen Elternteils nötig.

Formalität einplanen: Die Erklärung erfolgt beim Standesamt und muss öffentlich beglaubigt werden; dafür fallen Gebühren an. Bringen Sie Ihre Personenstandsunterlagen mit.

Ihr Check: Name nach der Scheidung

Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:

  • 1. Lassen Sie sich Zeit. Es gibt keine Frist — Sie können jederzeit entscheiden (§ 1355 Abs. 5 BGB).
  • 2. Nichts tun heißt behalten. Ohne Erklärung führen Sie den Ehenamen weiter.
  • 3. Prüfen Sie den Begleitnamen. Seit 2025 lässt sich der Geburtsname anfügen (§ 1355a BGB).
  • 4. Denken Sie an die Kinder. Ihr Name ändert sich durch Ihren nicht automatisch.
  • 5. Planen Sie die Umschreibung. Ausweis, Konten und Verträge müssen angepasst werden.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der berufliche Name. Jemand ist unter dem Ehenamen bekannt und möchte ihn behalten — das ist ohne Weiteres möglich.
  • Der Neuanfang. Nach der Scheidung soll der Geburtsname zurück — die Erklärung beim Standesamt genügt.
  • Der Kompromiss. Der Geburtsname soll als Begleitname erhalten bleiben — seit der Reform 2025 ist das möglich.

Tipp aus der Praxis

Beim Namen nach der Scheidung gilt zunächst ein einfacher Grundsatz: Sie behalten den Ehenamen, ohne dass Sie etwas tun müssen (§ 1355 Abs. 5 BGB). Wollen Sie das nicht, haben Sie zwei klassische Wege — Sie können Ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Wichtig ist: Für diese Erklärung gibt es keine Frist. Sie können sie unmittelbar nach der Scheidung, aber auch Jahre später abgeben. Seit der Namensrechtsreform 2025 kommt eine dritte Möglichkeit hinzu: Sie können dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen, etwa Ihren Geburtsnamen (§ 1355a BGB) — so bleibt der Bezug zu beiden Namen erhalten. Alle diese Erklärungen geben Sie gegenüber dem Standesamt ab; außerhalb der Eheschließung müssen sie öffentlich beglaubigt werden. Zwei Dinge werden oft übersehen: Der Name Ihrer Kinder ändert sich durch Ihre Erklärung nicht automatisch — dafür gelten eigene Regeln, bei denen häufig der andere Elternteil mitreden muss. Und eine Namensänderung zieht praktischen Aufwand nach sich, von Ausweis und Pass bis zu Konten und Verträgen. Deshalb lohnt es sich, die Entscheidung in Ruhe und mit Blick auf berufliche wie familiäre Folgen zu treffen.

Namensrecht nach der Scheidung: die Rechtslage einfach erklärt

Der Grundsatz: der Ehename bleibt (§ 1355 Abs. 5 BGB)

Nach der Scheidung behalten Sie den bisherigen Ehenamen. Sie müssen dafür nichts unternehmen — er läuft einfach weiter. Nur wenn Sie einen anderen Namen führen möchten, werden Sie tätig. Auch der verwitwete Ehegatte behält übrigens den Ehenamen nach denselben Regeln.

Zurück zum früheren Namen (§ 1355 Abs. 5 BGB)

Möchten Sie Ihren früheren Namen wieder, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können Ihren Geburtsnamen wieder annehmen — das ist der Familienname, der zum Zeitpunkt der Erklärung in Ihrer Geburtsurkunde steht (§ 1355 Abs. 6) — oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Beides erklären Sie gegenüber dem Standesamt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Eine Frist gibt es nicht.

Neu seit 2025: der Begleitname (§ 1355a BGB)

Mit der Namensrechtsreform ist eine weitere Option hinzugekommen: Sie können dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen — in Betracht kommt insbesondere Ihr Geburtsname. Auf Wunsch werden Ehename und Begleitname mit Bindestrich verbunden. Der Begleitname ist widerrufbar; nach einem Widerruf ist allerdings keine erneute Begleitnamen-Erklärung mehr möglich, und er scheidet aus, wenn der Ehename selbst schon aus mehreren Namen besteht.

Was mit dem Namen der Kinder ist

Ihre eigene Namensänderung wirkt sich nicht automatisch auf den Namen Ihrer Kinder aus. Der Kindesname folgt eigenen Regeln; eine Änderung setzt in vielen Fällen die Mitwirkung oder Zustimmung des anderen Elternteils voraus und hängt vom Alter des Kindes ab. Wenn Sie auch den Namen Ihres Kindes anpassen möchten, sollten Sie das gesondert und frühzeitig klären.

Lohnt sich eine Beratung — und was kostet es?

Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, welche Namensvariante für Sie in Betracht kommt, wie die neue Begleitnamen-Regel wirkt und worauf Sie bei den Kindern achten müssen. Ehrlich gesagt: Die reine Namenserklärung erledigen Sie meist selbst beim Standesamt. Eine Beratung lohnt vor allem, wenn Kinder betroffen sind, berufliche Fragen mitspielen oder Sie zwischen den Varianten unsicher sind. Über die Gebühren des Standesamts entscheidet dieses; über unser Honorar sprechen wir vorher offen.

Häufige Fragen zum Namen nach der Scheidung

Muss ich meinen Ehenamen nach der Scheidung ablegen?

Nein. Sie behalten den Ehenamen automatisch (§ 1355 Abs. 5 BGB). Nur wenn Sie einen anderen Namen möchten, geben Sie eine Erklärung ab.

Wie lange habe ich Zeit für die Namensänderung?

Es gibt keine Frist. Sie können die Erklärung jederzeit nach der Scheidung abgeben — auch Jahre später.

Kann ich meinen Geburtsnamen als Begleitnamen behalten?

Ja, seit der Reform 2025. Sie können dem Ehenamen einen Begleitnamen voran- oder anfügen (§ 1355a BGB), etwa Ihren Geburtsnamen.

Ändert sich der Name meiner Kinder mit?

Nein, nicht automatisch. Für den Kindesnamen gelten eigene Regeln; oft ist die Zustimmung des anderen Elternteils nötig.

Wo erkläre ich die Namensänderung?

Beim Standesamt. Außerhalb der Eheschließung muss die Erklärung öffentlich beglaubigt werden; dafür fallen Gebühren an.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz, welchen Namen Sie künftig führen möchten und ob Kinder betroffen sind. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: welche Variante für Sie passt, wie die neue Begleitnamen-Regel wirkt und was beim Namen der Kinder zu beachten ist. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.

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