Zugewinnausgleich bei der Scheidung: wer wem was schuldet — und wie man rechnet
Bei der Scheidung wird nicht das Vermögen geteilt, sondern nur der Zuwachs, den jeder während der Ehe erwirtschaftet hat. Wer mehr dazugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Das klingt einfach, steckt aber voller Details: Erbschaften und Schenkungen zählen anders, beiseitegeschafftes Vermögen wird zurückgerechnet, und beim Tod eines Ehegatten gilt eine ganz eigene, pauschale Regel. Hier lesen Sie, wie der Zugewinn berechnet wird, was hineinzählt und was nicht — und warum die frühe Auskunft über das Vermögen der wichtigste Schritt ist.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Nicht das Vermögen, nur der Zugewinn: In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen getrennt; ausgeglichen wird nur der Zuwachs während der Ehe (§ 1363 BGB).
- Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen: für jeden Ehegatten getrennt berechnet (§ 1373 BGB).
- Die Hälfte der Differenz: Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB).
- Erbe und Schenkung zählen zum Anfangsvermögen: Sie sind privilegiert; nur ihre Wertsteigerung wird geteilt (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- Beim Tod gilt das pauschale Viertel: Der Erbteil erhöht sich um ein Viertel — ohne Rechnung (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Worauf es ankommt
Zuerst die Auskunft: Sie können Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zur Berechnung von Anfangs- und Endvermögen verlangen (§ 1379 BGB) — ohne belastbare Zahlen keine Berechnung.
Beiseitegeschafftes zählt zurück: Verschwendetes oder verschenktes Vermögen wird dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB) — außer die Minderung liegt über zehn Jahre zurück oder Sie waren einverstanden.
Die Ausgleichsforderung verjährt: Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung — warten Sie mit der Geltendmachung nicht zu lange.
Ihr Zugewinnausgleichs-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Zugewinnausgleich gewinnt, wer die Zahlen hat — deshalb ist die Auskunft der erste und wichtigste Schritt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Verlangen Sie früh Auskunft. Über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zur Berechnung (§ 1379 BGB) — bevor sich etwas verschiebt.
- 2. Bilden Sie vier Bilanzen. Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten, jeweils nach Abzug der Schulden (§§ 1374, 1375 BGB).
- 3. Ordnen Sie Erbe und Schenkung richtig zu. Sie zählen zum Anfangsvermögen; nur die Wertsteigerung wird geteilt (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- 4. Rechnen Sie Beiseitegeschafftes zurück. Verschwendung und unentgeltliche Zuwendungen kommen zum Endvermögen hinzu (§ 1375 Abs. 2 BGB).
- 5. Teilen Sie die Differenz. Wer mehr Zugewinn hat, zahlt die Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das geerbte Haus. Ein Ehegatte hat während der Ehe ein Haus geerbt. Der Wert bei Erbschaft zählt zum Anfangsvermögen; nur der Wertzuwachs bis zur Trennung fließt in den Ausgleich (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- Das leergeräumte Konto. Kurz vor der Trennung verschwindet Geld. Solche illoyalen Vermögensminderungen werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
- Der Todesfall. Statt der komplizierten Rechnung erhöht sich der Erbteil pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) — es sei denn, die konkrete Berechnung neben dem Pflichtteil ist günstiger.
Tipp aus der Praxis
Der Zugewinnausgleich wird oft missverstanden, weil viele glauben, bei der Scheidung werde das gesamte Vermögen halbiert. Das stimmt nicht: Der gesetzliche Güterstand heißt Zugewinngemeinschaft, und in ihm bleibt das Vermögen beider Ehegatten während der ganzen Ehe getrennt. Ausgeglichen wird allein der Zugewinn, also der Zuwachs, den jeder Ehegatte zwischen Eheschließung und Trennung erwirtschaftet hat. Man rechnet dazu für jeden getrennt das Endvermögen minus das Anfangsvermögen; wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz. Zwei Punkte entscheiden in der Praxis über viel Geld: Zum einen die Behandlung von Erbschaften und Schenkungen — sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind damit privilegiert; ausgeglichen wird nur ihre Wertsteigerung, nicht der Erwerb selbst. Zum anderen die Frage, ob ein Ehegatte kurz vor der Trennung Vermögen beiseitegeschafft hat; solche illoyalen Minderungen werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, damit sich Manipulation nicht lohnt. Wer die Ehe durch Tod verliert, sollte wissen, dass hier eine ganz andere, pauschale Regel gilt: Der gesetzliche Erbteil erhöht sich schlicht um ein Viertel, ohne dass irgendetwas gerechnet wird — und nur wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird oder ausschlägt, kommt die konkrete Berechnung neben dem Pflichtteil in Betracht. Ehrlich bleibt: Der Zugewinnausgleich lebt von Zahlen und Belegen. Wer früh Auskunft verlangt und seine Unterlagen ordnet, steht deutlich besser da als der, der zu lange wartet.
Zugewinnausgleich: die Rechtslage in einfacher Sprache
Was die Zugewinngemeinschaft bedeutet
Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag schließen, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das jeweilige Vermögen bleibt getrennt — auch das, was ein Ehegatte während der Ehe erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Nichts wird automatisch gemeinsam. Erst wenn der Güterstand endet, wird der Zugewinn ausgeglichen, den die Ehegatten in der Ehe erzielt haben. „Zugewinngemeinschaft“ heißt also nicht Gütergemeinschaft.
Wie der Zugewinn berechnet wird
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Das Anfangsvermögen ist das Vermögen beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Schulden (§ 1374 Abs. 1 BGB), das Endvermögen das bei Beendigung vorhandene Vermögen, ebenfalls nach Abzug der Schulden (§ 1375 Abs. 1 BGB). Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn getrennt ermittelt. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB) — begrenzt durch den Wert des bei Beendigung tatsächlich vorhandenen Vermögens (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Erbschaft, Schenkung und beiseitegeschafftes Vermögen
Zwei Sonderregeln entscheiden oft über die Höhe. Erstens: Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe von Todes wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Solche Zuwendungen sind damit privilegiert — ausgeglichen wird nur ihre Wertsteigerung während der Ehe, nicht der Erwerb selbst. Zweitens: Hat ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet, unentgeltlich weggegeben oder in Benachteiligungsabsicht gehandelt, wird der entsprechende Betrag dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn die Minderung mindestens zehn Jahre vor der Beendigung eingetreten ist oder der andere Ehegatte einverstanden war (§ 1375 Abs. 3 BGB).
Der Sonderfall Tod und die Auskunft
Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, gilt in der Regel die pauschale güterrechtliche Lösung: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft, ganz unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB). Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder schlägt er die Erbschaft aus, kann er stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich neben dem Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB). Für jede Berechnung — ob bei Scheidung oder Tod — ist die Auskunft zentral: Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zur Berechnung von Anfangs- und Endvermögen verlangen (§ 1379 BGB).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihnen ein Ausgleich zusteht oder Sie zahlen müssen, wie Erbschaften und Schenkungen einzuordnen sind und wo die größten Hebel liegen. Der Einsatz lohnt sich, weil beim Zugewinnausgleich schon eine falsch zugeordnete Erbschaft oder ein übersehenes leergeräumtes Konto über erhebliche Beträge entscheidet. Ein ehrlicher Hinweis: Der Ausgleich ist eine Rechnung aus konkreten Zahlen — ohne vollständige Auskunft und Belege bleibt jede Summe vorläufig, und der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich
Wird bei der Scheidung das ganze Vermögen geteilt?
Nein. Das Vermögen bleibt getrennt; geteilt wird nur der Zugewinn, also der Zuwachs während der Ehe (§ 1363 BGB). Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Für jeden Ehegatten getrennt: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB), jeweils nach Abzug der Schulden (§§ 1374, 1375 BGB). Die Ausgleichsforderung ist die Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn?
Der Erwerb selbst nicht: Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ausgeglichen wird nur die Wertsteigerung solcher Zuwendungen während der Ehe.
Was, wenn der andere Vermögen beiseiteschafft?
Verschwendetes, verschenktes oder in Benachteiligungsabsicht verringertes Vermögen wird dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB) — außer die Minderung liegt über zehn Jahre zurück oder Sie waren einverstanden. Verlangen Sie früh Auskunft (§ 1379 BGB).
Was gilt beim Tod eines Ehegatten?
Dann erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel, ohne konkrete Rechnung (§ 1371 Abs. 1 BGB). Wird der Überlebende nicht Erbe oder schlägt er aus, kann er den konkreten Zugewinnausgleich neben dem Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wann die Ehe geschlossen wurde, wie sich das Vermögen entwickelt hat, ob Erbschaften oder Schenkungen dazukamen — und laden Sie hoch, was relevant ist. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihnen ein Ausgleich zusteht, wie er sich grob berechnet und welche Auskünfte Sie brauchen. Schriftlich, zum Nachlesen.
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