Versorgungsausgleich bei der Scheidung: wie die Rentenpunkte geteilt werden

Bei der Scheidung wird nicht nur das Vermögen, sondern auch die Altersvorsorge geteilt. Alles, was beide Ehegatten während der Ehe an Rentenanwartschaften aufgebaut haben, wird halbiert — die gesetzliche Rente ebenso wie Betriebsrenten, Beamtenversorgung oder private Vorsorge. Wer weniger eingezahlt hat, etwa wegen Kindererziehung oder Teilzeit, bekommt so einen Ausgleich für die spätere Rente. Hier lesen Sie, wie der Versorgungsausgleich funktioniert, wann er ausnahmsweise entfällt und wie Sie ihn durch Vereinbarung anpassen können.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Alles hälftig geteilt: Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte werden jeweils zur Hälfte geteilt (§ 1 VersAusglG).
  • Alle Anrechte zählen: gesetzliche Rente, Beamten- und berufsständische Versorgung, Betriebs- und private Renten (§ 1587 BGB).
  • Von Amts wegen: Das Familiengericht regelt den Ausgleich im Scheidungsverfahren automatisch mit.
  • Kurze Ehe = nur auf Antrag: Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  • Anpassbar: Sie können den Ausgleich durch notarielle Vereinbarung regeln oder ausschließen (§ 6 VersAusglG).

Worauf es ankommt

Die Ehezeit zählt genau: Sie beginnt am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Interne Teilung ist die Regel: Für den Berechtigten wird beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht in Höhe des halben Werts begründet (§ 10 VersAusglG).

Der Härtefall ist eng: Der Ausgleich entfällt nur, soweit er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG) — das ist die Ausnahme, kein Regelweg.

Ihr Versorgungsausgleichs-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Der Versorgungsausgleich wird oft unterschätzt — dabei geht es um Ihre Rente, also um viel Geld über viele Jahre“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Bestimmen Sie die Ehezeit. Sie legt fest, welche Anrechte geteilt werden (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
  • 2. Erfassen Sie alle Anrechte. Nicht nur die gesetzliche Rente, auch Betriebs-, Beamten- und private Vorsorge (§ 1587 BGB).
  • 3. Prüfen Sie die Auskünfte. Fehlerhafte Versicherungsverläufe führen zu falschen Ergebnissen — hier lohnt der genaue Blick.
  • 4. Denken Sie bei kurzer Ehe an den Antrag. Unter drei Jahren gibt es den Ausgleich nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  • 5. Vereinbarungen nur notariell. Ausschluss oder Anpassung brauchen die richtige Form und müssen fair sein (§ 6 VersAusglG).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die lange Ehe mit Teilzeit. Ein Ehegatte hat wegen der Kinder in Teilzeit gearbeitet und weniger Rente aufgebaut. Der Versorgungsausgleich gleicht das aus — die Hälfte der Differenz fließt aufs eigene Rentenkonto (§ 1 VersAusglG).
  • Die vergessene Betriebsrente. Eine Anwartschaft aus der betrieblichen Altersvorsorge wird übersehen. Auch sie gehört in den Ausgleich (§ 1587 BGB).
  • Die kurze Ehe. Nach zwei Jahren Ehe will keiner einen Ausgleich — dann passiert ohne Antrag auch nichts (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Tipp aus der Praxis

Der Versorgungsausgleich ist der stille Riese der Scheidung: Er wird selten diskutiert, entscheidet aber über die Altersvorsorge beider Partner. Das Grundprinzip ist einfach — alles, was beide während der Ehe an Rentenanwartschaften aufgebaut haben, wird hälftig geteilt, und zwar jede Art von Anrecht getrennt: die gesetzliche Rente, die Beamten- oder berufsständische Versorgung, Betriebsrenten und private Vorsorgeverträge. Der Sinn dahinter ist der Ausgleich ungleicher Erwerbsbiografien: Wer wegen Kindererziehung oder Teilzeit weniger eingezahlt hat, steht im Alter nicht mit leeren Händen da. Das Familiengericht regelt das im Scheidungsverfahren von Amts wegen; man muss den Ausgleich also nicht eigens beantragen — mit einer wichtigen Ausnahme: Bei einer Ehe von bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn ein Ehegatte ihn ausdrücklich verlangt. In der Praxis liegt der Teufel im Detail bei den Auskünften der Versorgungsträger; ein fehlerhafter Versicherungsverlauf oder eine übersehene Betriebsrente verändert das Ergebnis spürbar, deshalb lohnt die Prüfung. Wer den Ausgleich anpassen oder ausschließen will, kann das durch eine notariell beurkundete Vereinbarung tun — sie muss allerdings ausgewogen sein, weil sie tief in die Altersversorgung eingreift. Der gesetzliche Härtefall, bei dem der Ausgleich ganz unterbleibt, ist dagegen eine enge Ausnahme und greift nur, wenn die Halbteilung nach den gesamten Umständen grob unbillig wäre. Ehrlich bleibt: Es geht um komplexe Berechnungen mit echten Folgen für die Rente — hier genau hinzusehen, zahlt sich über Jahrzehnte aus.

Versorgungsausgleich: die Rechtslage in einfacher Sprache

Das Prinzip der Halbteilung

Im Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten — die sogenannten Ehezeitanteile — jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Ehegatte, der ein Anrecht erworben hat, ist insoweit ausgleichspflichtig; dem anderen steht die Hälfte des Werts zu (§ 1 Abs. 2 VersAusglG). Ausgeglichen werden alle Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität: aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamten- oder berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus privater Alters- und Invaliditätsvorsorge (§ 1587 BGB).

Ehezeit und der Sonderfall der kurzen Ehe

Welche Anrechte geteilt werden, hängt von der Ehezeit ab. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). In den Ausgleich fließen alle in dieser Zeit erworbenen Anrechte (§ 3 Abs. 2 VersAusglG). Eine Ausnahme gilt für kurze Ehen: War die Ehezeit nicht länger als drei Jahre, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ohne Antrag behält jeder seine eigenen Anrechte.

Wie geteilt wird: die interne Teilung

Der Ausgleich erfolgt in der Regel durch interne Teilung: Das Familiengericht überträgt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zulasten des Anrechts des anderen ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei demselben Versorgungsträger (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Jeder erhält so ein eigenständiges Rentenkonto. Bestehen bei beiden gleichartige Anrechte beim selben Träger, wird nur der Wertunterschied nach Verrechnung ausgeglichen (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Das Verfahren läuft im Scheidungsverbund von Amts wegen; die Ehegatten müssen vor allem die Auskünfte der Versorgungsträger beibringen.

Anpassung, Ausschluss und der Härtefall

Der Versorgungsausgleich ist gestaltbar: Die Ehegatten können Vereinbarungen über ihn schließen — ihn ganz oder teilweise ausschließen oder in die Vermögensregelung einbeziehen (§ 6 VersAusglG). Eine solche Vereinbarung, etwa im Ehevertrag, bedarf der notariellen Form (§§ 1408 Abs. 2, 1410 BGB) und muss ausgewogen sein, weil sie die Altersversorgung des anderen betrifft. Unabhängig davon findet der Ausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; das ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 VersAusglG). Diese Härtefallregel ist eng und greift selten — etwa bei sehr kurzer tatsächlicher Ehegemeinschaft trotz formal langer Ehe.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, welche Anrechte in den Ausgleich fallen, ob Sie voraussichtlich abgeben oder erhalten und ob eine Vereinbarung sinnvoll ist. Der Einsatz lohnt sich, weil der Versorgungsausgleich über Jahrzehnte auf die Rente wirkt und weil fehlerhafte Auskünfte der Versorgungsträger oder übersehene Anrechte spürbar ins Gewicht fallen. Ein ehrlicher Hinweis: Die Berechnung ist komplex und beruht auf konkreten Anrechten — der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Der Ausgleich selbst wird im Scheidungsverfahren mitgeregelt; unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab, und bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

Was wird beim Versorgungsausgleich geteilt?

Alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, jeweils zur Hälfte (§ 1 VersAusglG): gesetzliche Rente, Beamten- und berufsständische Versorgung, Betriebs- und private Renten (§ 1587 BGB).

Muss ich den Versorgungsausgleich beantragen?

In der Regel nicht — das Familiengericht regelt ihn im Scheidungsverfahren von Amts wegen. Nur bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet er ausschließlich auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, durch Vereinbarung (§ 6 VersAusglG), etwa im Ehevertrag. Sie bedarf der notariellen Form (§§ 1408 Abs. 2, 1410 BGB) und muss ausgewogen sein, sonst hält sie der Kontrolle nicht stand.

Wann entfällt der Ausgleich ganz?

Nur ausnahmsweise, soweit er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG) — das ist eine enge Ausnahme und wird nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteilt.

Wie wird der Ausgleich technisch umgesetzt?

In der Regel durch interne Teilung: Für den Berechtigten wird beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht in Höhe des halben Werts begründet (§ 10 VersAusglG). Jeder hat danach ein eigenständiges Rentenkonto.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — wie lange die Ehe dauerte, welche Anrechte Sie und Ihr Partner aufgebaut haben, ob eine Betriebs- oder private Rente besteht — und laden Sie hoch, was relevant ist (Renteninformation, Versicherungsverläufe). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welche Anrechte fallen in den Ausgleich und was das für Ihre Rente bedeutet. Schriftlich, zum Nachlesen.

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