Einbenennung: dem Kind den Familiennamen der neuen Familie geben
Nach einer neuen Heirat wünschen sich viele Patchwork-Familien einen gemeinsamen Namen — auch für das Kind aus einer früheren Beziehung. Dafür gibt es die Einbenennung: Das Kind erhält den Ehenamen der neuen Familie als Geburtsnamen, ganz ohne Adoption. Seit der Namensrechtsreform 2025 steht die Regelung in § 1617e BGB. Hier lesen Sie, wann eine Einbenennung möglich ist, wessen Zustimmung Sie brauchen und worin der Unterschied zur Stiefkindadoption liegt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Was es ist: Das Kind bekommt den Ehenamen der neuen Familie — oder einen Doppelnamen aus Ehename und bisherigem Namen — als Geburtsnamen (§ 1617e BGB).
- Wer: der sorgeberechtigte Elternteil und dessen Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, wenn das Kind in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt.
- Zustimmung des anderen Elternteils: nötig, wenn das Kind dessen Namen führt oder ihm die Sorge mit zusteht — das Familiengericht kann sie ersetzen, wenn es dem Kindeswohl dient (§ 1617e Abs. 2).
- Das Kind entscheidet mit: ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ist seine Einwilligung nötig, ab 14 muss es selbst erklären (§ 1617c BGB).
- Keine Adoption: Die Einbenennung ändert nur den Namen, sie begründet keine Verwandtschaft und kein Erbrecht.
Worauf es sofort ankommt
Zustimmungen klären: Prüfen Sie früh, ob der andere Elternteil zustimmen muss und ob das Kind alt genug ist, selbst mitzuentscheiden (§§ 1617e, 1617c BGB). Ohne die nötigen Einwilligungen geht die Einbenennung nicht.
Beim Standesamt und öffentlich beglaubigt: Die Erklärung geben Sie gegenüber dem Standesamt ab; sie muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1617e Abs. 5 BGB). Planen Sie den Termin und die Gebühren ein.
Namensänderung zieht Aufwand nach sich: Nach der Einbenennung müssen Ausweisdokumente und Urkunden des Kindes angepasst werden — denken Sie das gleich mit.
Ihr Check: Einbenennung
Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.
Ihre Lage: die Einschätzung
Was die Rechtslage zu Ihren Antworten sagt
Allgemeine Regeln des deutschen Rechts, ohne Bewertung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:
- 1. Trennen Sie Name und Verwandtschaft. Einbenennung ändert nur den Namen — für ein Verwandtschaftsverhältnis brauchen Sie die Adoption.
- 2. Holen Sie die Zustimmungen ein. Anderer Elternteil und Kind ab fünf Jahren müssen mitwirken (§§ 1617e, 1617c BGB).
- 3. Beziehen Sie das Kind ein. Ab 14 muss es die Erklärung selbst abgeben.
- 4. Denken Sie an die Ersetzung. Verweigert der andere Elternteil grundlos, kann das Familiengericht helfen, wenn es dem Kindeswohl dient.
- 5. Planen Sie die Form. Erklärung beim Standesamt, öffentlich beglaubigt (§ 1617e Abs. 5).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der gemeinsame Name. Nach der neuen Heirat soll das Kind denselben Nachnamen tragen wie die Mutter und der Stiefvater — die Einbenennung macht es möglich.
- Der blockierende Elternteil. Der leibliche Vater verweigert die Zustimmung, obwohl er kaum Kontakt hält — dann kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen.
- Die Rückkehr zum alten Namen. Scheitert die neue Ehe, kann die Einbenennung wieder rückgängig gemacht werden.
Tipp aus der Praxis
Mit der Einbenennung kann ein Kind den Familiennamen der neuen Familie annehmen, ohne dass es zu einer Adoption kommt. Konkret: Der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, erteilen dem in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kind ihren Ehenamen oder einen Doppelnamen aus Ehename und bisherigem Geburtsnamen als Geburtsnamen (§ 1617e BGB). Wichtig zu wissen, gerade für die Suche: Bis zur Namensrechtsreform stand diese Regel in § 1618 BGB; seit dem 1. Mai 2025 ist es § 1617e. Entscheidend sind die Zustimmungen: Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder hat dieser das Sorgerecht mit inne, muss er einwilligen; verweigert er das grundlos, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das Kind selbst muss ab dem vollendeten fünften Lebensjahr zustimmen, und ab 14 gibt es die Erklärung selbst ab. Der wichtigste Unterschied zur Stiefkindadoption: Die Einbenennung schafft nur den gemeinsamen Namen — sie begründet weder ein Verwandtschaftsverhältnis noch ein Erb- oder Unterhaltsrecht zwischen Kind und Stiefelternteil. Und sie ist nicht endgültig: Wird die Ehe aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem Haushalt aus, ist eine Rückbenennung möglich (§ 1617e Abs. 4).
Einbenennung: die Rechtslage einfach erklärt
Was die Einbenennung ist (§ 1617e Abs. 1 BGB)
Bei der Einbenennung erhält ein Kind den Ehenamen der neuen Familie als Geburtsnamen. Voraussetzung ist, dass der sorgeberechtigte Elternteil erneut geheiratet hat, der neue Ehegatte nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist und das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde. Erteilt werden kann entweder der Ehename allein oder ein Doppelname aus dem Ehenamen und dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes. Seit der Namensrechtsreform 2025 findet sich die Regelung in § 1617e BGB (früher § 1618 BGB).
Wessen Zustimmung nötig ist (§§ 1617e Abs. 2, 1617c BGB)
Die Einbenennung setzt die Einwilligung des anderen Elternteils voraus, wenn das Kind dessen Namen führt oder ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. Verweigert er die Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen — allerdings nur, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das Kind ist zu beteiligen: Ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ist seine Einwilligung erforderlich, und ab dem 14. Lebensjahr muss es die Erklärung selbst abgeben, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Form und Rückbenennung (§ 1617e Abs. 4, 5 BGB)
Die Erklärungen geben Sie gegenüber dem Standesamt ab; sie müssen öffentlich beglaubigt werden. Ein volljähriges Kind kann sich mit Einwilligung von Elternteil und Ehegatten auch selbst einbenennen. Und die Einbenennung ist umkehrbar: Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden (Rückbenennung).
Der Unterschied zur Stiefkindadoption
Einbenennung und Stiefkindadoption werden oft verwechselt, sind aber grundverschieden. Die Einbenennung betrifft ausschließlich den Namen des Kindes und lässt die rechtlichen Beziehungen unberührt. Die Stiefkindadoption dagegen begründet ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit allen Folgen — von der Sorge über den Unterhalt bis zum Erbrecht. Wer nur einen gemeinsamen Namen möchte, ist mit der Einbenennung richtig; wer eine vollständige rechtliche Elternstellung anstrebt, muss den Weg der Adoption gehen.
Lohnt sich eine Beratung — und was kostet es?
Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob eine Einbenennung in Ihrem Fall möglich ist, welche Zustimmungen Sie brauchen und ob sich eine Ersetzung der verweigerten Einwilligung lohnt. Ehrlich gesagt: Die reine Namenserklärung erledigen Sie meist selbst beim Standesamt. Eine Beratung lohnt vor allem, wenn der andere Elternteil blockiert, das Kindeswohl zu begründen ist oder Sie zwischen Einbenennung und Adoption schwanken. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren; über unser Honorar sprechen wir vorher offen.
Häufige Fragen zur Einbenennung
Braucht mein Kind für die Einbenennung eine Adoption?
Nein. Die Einbenennung gibt dem Kind nur den Namen der neuen Familie (§ 1617e BGB). Eine Verwandtschaft entsteht dadurch nicht — das wäre die Stiefkindadoption.
Muss der andere Elternteil zustimmen?
Ja, wenn das Kind dessen Namen führt oder er das Sorgerecht mit inne hat (§ 1617e Abs. 2 BGB). Das Familiengericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn es dem Kindeswohl dient.
Ab wann redet mein Kind mit?
Ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ist seine Einwilligung nötig; ab 14 muss es die Erklärung selbst abgeben (§ 1617c BGB).
Kann ich die Einbenennung rückgängig machen?
Ja. Wird die Ehe aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem Haushalt aus, ist eine Rückbenennung möglich (§ 1617e Abs. 4 BGB).
Wo erkläre ich die Einbenennung?
Beim Standesamt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1617e Abs. 5 BGB).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welchen Namen das Kind bekommen soll, wie alt es ist und ob der andere Elternteil zustimmt. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob die Einbenennung möglich ist, welche Zustimmungen fehlen und ob das Familiengericht helfen kann. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.
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