Kindesunterhalt: Wer wie viel zahlt — und wie Sie ihn berechnen und durchsetzen

Wenn Eltern getrennt leben, steht der Unterhalt für die Kinder oft im Zentrum des Streits. Die gute Nachricht: Die Grundregeln sind klar. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag durch die Betreuung; der andere zahlt Geld. Wie viel, richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlenden Elternteils — und vom Betrag wird das halbe Kindergeld abgezogen. Weil sich die konkreten Zahlen regelmäßig ändern, kommt es auf die aktuelle Tabelle an. Hier lesen Sie, wer zahlt, wie sich die Höhe bestimmt und wie Sie den Unterhalt schnell und kostengünstig titulieren lassen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Betreuung ist Unterhalt: Der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, erfüllt seine Pflicht durch Pflege und Erziehung; der andere zahlt Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  • Die Höhe folgt Alter und Einkommen: Das Kind kann den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen, gestaffelt nach Altersstufen (§ 1612a BGB) — konkretisiert durch die Düsseldorfer Tabelle.
  • Kindergeld wird angerechnet: Auf den Barbedarf wird das hälftige Kindergeld angerechnet (§ 1612b BGB).
  • Auskunft verlangen: Sie können Auskunft über das Einkommen des anderen fordern (§ 1605 BGB) — ohne sie keine Berechnung.
  • Kostenlos titulieren: Beim minderjährigen Kind hilft das Jugendamt mit einer kostenfreien Beistandschaft.

Worauf es ankommt

Die Altersstufen (§ 1612a BGB): Der Mindestunterhalt beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 Prozent, vom siebten bis zwölften 100 Prozent und ab dem 13. Lebensjahr 117 Prozent des Mindestunterhalts.

Die Beträge ändern sich: Die konkreten Euro-Beträge stehen in der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle und werden regelmäßig angepasst — es kommt auf die aktuelle Fassung an.

Erst fordern: Rückständigen Unterhalt gibt es in der Regel erst ab Aufforderung und Auskunftsverlangen (§ 1605 BGB).

Ihr Kindesunterhalts-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Kindesunterhalt ist die Berechnung klarer, als viele denken — aber die Durchsetzung entscheidet“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Klären Sie die Rollen. Wer betreut, leistet durch Pflege und Erziehung; der andere zahlt Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  • 2. Bestimmen Sie die Altersstufe. 87, 100 oder 117 Prozent des Mindestunterhalts, je nach Alter des Kindes (§ 1612a BGB).
  • 3. Nehmen Sie die aktuelle Tabelle. Die konkreten Beträge stehen in der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des Pflichtigen — sie ändern sich regelmäßig.
  • 4. Ziehen Sie das halbe Kindergeld ab. Es wird auf den Barbedarf angerechnet (§ 1612b BGB); übrig bleibt der Zahlbetrag.
  • 5. Lassen Sie titulieren. Fordern Sie Auskunft (§ 1605 BGB) und sichern Sie den Unterhalt mit einem Titel — beim Minderjährigen kostenfrei über das Jugendamt.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der Vater zahlt nicht. Die Kinder leben bei der Mutter, der Vater zahlt keinen Barunterhalt. Über die kostenfreie Beistandschaft des Jugendamts lässt sich der Unterhalt berechnen, titulieren und vollstrecken.
  • Der Geburtstag, der den Betrag hebt. Mit dem 6. und dem 13. Geburtstag steigt der Unterhalt in die nächste Altersstufe (§ 1612a BGB) — das wird oft übersehen.
  • Das Kind wird volljährig. Ab 18 haften beide Eltern anteilig, und die Berechnung ändert sich — jetzt lohnt die Neuberechnung.

Tipp aus der Praxis

Der Kindesunterhalt folgt einem klaren System, das man kennen sollte. Ausgangspunkt ist die Rollenverteilung: Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, also durch Pflege und Erziehung; der andere Elternteil schuldet Geld, den sogenannten Barunterhalt. Dessen Höhe hängt von zwei Größen ab: dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlenden Elternteils. Das Gesetz staffelt den Mindestunterhalt nach drei Altersstufen — bis zum sechsten, bis zum zwölften und ab dem dreizehnten Lebensjahr —, und die Düsseldorfer Tabelle setzt das je nach Einkommen in konkrete Beträge um. Wichtig zu wissen: Diese Beträge werden regelmäßig angehoben, deshalb gilt immer die aktuelle Fassung; feste Eurozahlen aus dem Gedächtnis führen schnell in die Irre. Vom Tabellenbetrag wird dann das hälftige Kindergeld abgezogen, sodass sich der tatsächliche Zahlbetrag ergibt. Für die Durchsetzung gibt es einen praktischen und kostenlosen Weg, den viele nicht kennen: Beim minderjährigen Kind kann das Jugendamt eine Beistandschaft übernehmen, den Unterhalt berechnen, einen Titel schaffen und notfalls vollstrecken — ganz ohne eigene Kosten. Ehrlich bleibt: Bei schwankendem oder verschwiegenem Einkommen des Pflichtigen wird es kniffliger; dann sind der Auskunftsanspruch und gegebenenfalls eine anwaltliche Vertretung der Schlüssel.

Kindesunterhalt: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wer zahlt — und wer durch Betreuung leistet

Bei minderjährigen Kindern verteilt das Gesetz die Unterhaltslast klar: Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, schuldet den Barunterhalt in Geld. Beide leisten also Unterhalt, nur in unterschiedlicher Form — der eine in Betreuung, der andere in Geld.

Wie hoch der Barunterhalt ist

Das minderjährige Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen (§ 1612a Abs. 1 BGB). Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerlich freizustellenden Existenzminimum des Kindes und ist nach Altersstufen gestaffelt: bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 Prozent, vom siebten bis zur Vollendung des zwölften 100 Prozent und ab dem 13. Lebensjahr 117 Prozent. Diese Prozentsätze stehen im Gesetz; die daraus folgenden Euro-Beträge werden regelmäßig durch Verordnung angepasst und in der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils weiter ausdifferenziert. Weil sich die Beträge und die Tabelle laufend ändern, kommt es stets auf die aktuell geltende Fassung an — eine Berechnung mit veralteten Zahlen geht fehl.

Die Anrechnung des Kindergeldes

Auf den so ermittelten Barbedarf wird das Kindergeld angerechnet. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes, ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden (§ 1612b Abs. 1 BGB). Praktisch heißt das: Vom Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen, und der verbleibende Betrag ist der Zahlbetrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil überweist.

Volljährige Kinder und die Durchsetzung

Mit der Volljährigkeit ändert sich die Struktur: Nun sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und zwar anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen. Solange das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Erstausbildung befindet, wird es unterhaltsrechtlich privilegiert behandelt; lebt es auswärts oder studiert, gelten eigene Bedarfssätze. Für die Durchsetzung ist in allen Fällen der Auskunftsanspruch zentral: Sie können Auskunft über Einkommen und Vermögen des Pflichtigen verlangen (§ 1605 BGB). Beim minderjährigen Kind bietet die kostenfreie Beistandschaft des Jugendamts einen einfachen Weg, den Unterhalt zu berechnen, zu titulieren und notfalls zu vollstrecken; daneben oder danach kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wer in welcher Höhe zahlt, welche Altersstufe gilt und wie das Kindergeld angerechnet wird. Der Einsatz lohnt sich, weil Kindesunterhalt über Jahre fließt und schon eine falsche Altersstufe oder Einkommensgruppe viel ausmacht. Für minderjährige Kinder ist der Weg über die Beistandschaft des Jugendamts kostenfrei; bei streitigem oder verschwiegenem Einkommen, bei Volljährigen oder bei Sonderbedarf ist anwaltliche Hilfe oft der bessere Weg. Ein ehrlicher Hinweis: Die konkrete Höhe ist eine Berechnung nach der jeweils geltenden Tabelle, keine feste Zahl. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

Bei minderjährigen Kindern der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (Barunterhalt); der betreuende Elternteil leistet durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei volljährigen Kindern haften beide Eltern anteilig.

Wie berechnet sich die Höhe?

Nach dem Alter des Kindes (Altersstufen 87 / 100 / 117 Prozent des Mindestunterhalts, § 1612a BGB) und dem Einkommen des Pflichtigen (Düsseldorfer Tabelle). Vom Betrag wird das hälftige Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB). Es gilt die aktuelle Fassung.

Wird das Kindergeld angerechnet?

Ja, zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Pflicht durch Betreuung erfüllt (§ 1612b Abs. 1 BGB). Der Zahlbetrag ist der Tabellenbetrag abzüglich des halben Kindergeldes.

Der Pflichtige gibt sein Einkommen nicht preis. Was tun?

Sie können Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen (§ 1605 BGB). Beim minderjährigen Kind hilft die Beistandschaft des Jugendamts; bleibt die Auskunft aus, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen.

Muss ich für die Durchsetzung einen Anwalt zahlen?

Nicht unbedingt: Für minderjährige Kinder übernimmt das Jugendamt die Beistandschaft kostenfrei. Bei Streit, Volljährigen oder Sonderbedarf ist anwaltliche Hilfe sinnvoll; bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — wie viele Kinder, wie alt, bei wem sie leben, wer wie viel verdient — und laden Sie hoch, was relevant ist (Einkommensnachweise, bisherige Berechnungen). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wer in welcher Höhe zahlt und wie Sie den Unterhalt sichern. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Kindesunterhalt berechnen lassen

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