Ehegattenunterhalt nach der Scheidung: wann er zusteht — und wie lange
Viele glauben, nach einer langen Ehe sei Unterhalt selbstverständlich. Das Gesetz sieht es umgekehrt: Nach der Scheidung soll grundsätzlich jeder selbst für sich sorgen. Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme — er setzt einen bestimmten Grund voraus, etwa Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder das Fehlen einer angemessenen Arbeit. Und selbst dann kann er der Höhe nach gekürzt und zeitlich begrenzt werden. Hier lesen Sie, wann nachehelicher Unterhalt zusteht, wie sich die Höhe bestimmt und warum die Frage nach der Befristung oft wichtiger ist als die nach dem Betrag.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Eigenverantwortung ist die Regel: Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder selbst für seinen Unterhalt sorgen (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es nur bei einem gesetzlichen Grund.
- Die Gründe sind benannt: Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB) oder das Fehlen einer angemessenen Erwerbstätigkeit samt Aufstockung (§ 1573 BGB).
- Betreuung mindestens drei Jahre: Betreuungsunterhalt besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich nach Billigkeit (§ 1570 BGB).
- Kürzung und Befristung: Wegen ehebedingter Nachteile kann der Unterhalt herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden (§ 1578b BGB) — der entscheidende Hebel.
- Vereinbarung möglich: Anders als beim Trennungsunterhalt lässt sich der nacheheliche Unterhalt durch Vereinbarung regeln (§ 1585c BGB).
Worauf es ankommt
Erst der Grund, dann die Höhe: Ohne einen gesetzlichen Unterhaltsgrund (§§ 1570 bis 1573 BGB) besteht kein Anspruch — dann bleibt es beim Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB).
Die Befristung entscheidet mit: Selbst ein bestehender Anspruch kann auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken (§ 1578b BGB).
Auskunft und Vereinbarung: Fordern Sie Auskunft über das Einkommen (§ 1605 BGB); eine Regelung ist einvernehmlich möglich, vor Rechtskraft der Scheidung notariell (§ 1585c BGB).
Ihr Check zum nachehelichen Unterhalt
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Ihre Lage: die Einordnung
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Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim nachehelichen Unterhalt streiten viele über den Betrag, obwohl die eigentliche Frage lautet: gibt es überhaupt einen Grund — und für wie lange?“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Denken Sie vom Grundsatz her. Nach der Scheidung ist Eigenverantwortung die Regel (§ 1569 BGB); Unterhalt braucht einen Grund.
- 2. Finden Sie den richtigen Tatbestand. Kinderbetreuung (§ 1570), Alter (§ 1571), Krankheit (§ 1572) oder fehlende angemessene Arbeit samt Aufstockung (§ 1573 BGB).
- 3. Rechnen Sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sie bestimmen den Bedarf (§ 1578 BGB) — in der Praxis über die Einkommensdifferenz.
- 4. Prüfen Sie immer die Befristung. Ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile kann der Unterhalt gekürzt und zeitlich begrenzt werden (§ 1578b BGB).
- 5. Denken Sie an die Vereinbarung. Eine einvernehmliche Regelung ist möglich und oft der ruhigere Weg (§ 1585c BGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die lange Ehe mit Kinderpause. Ein Ehegatte hat jahrelang die Kinder betreut und beruflich zurückgesteckt. Hier wirken ehebedingte Nachteile fort — eine Befristung ist dann schwerer zu begründen (§ 1578b BGB).
- Die kurze Ehe ohne Nachteile. Beide haben durchgehend gearbeitet, die Ehe war kurz. Dann liegt eine zeitliche Begrenzung oder ein früher Wegfall nahe.
- Der Betreuungsunterhalt läuft aus. Die Kinder werden größer, doch ein starrer Schnitt nach drei Jahren ist unzulässig — es kommt auf die Billigkeit an (§ 1570 BGB).
Tipp aus der Praxis
Beim nachehelichen Unterhalt lohnt es sich, in der richtigen Reihenfolge zu denken. Der Ausgangspunkt ist streng: Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Einen Anspruch gibt es nur, wenn einer der gesetzlich genannten Gründe vorliegt — die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit oder die Tatsache, dass man trotz ernsthafter Bemühung keine angemessene Arbeit findet. Erst wenn feststeht, dass ein solcher Grund greift, geht es um die Höhe, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst; in der Praxis wird dazu die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen herangezogen, von der der bedürftige Ehegatte einen Anteil erhält. Die vielleicht wichtigste, oft übersehene Stellschraube ist aber die Befristung: Das Gesetz erlaubt, den Unterhalt auf den angemessenen eigenen Lebensbedarf herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen, wenn durch die Ehe keine dauerhaften Nachteile für die eigene Erwerbsfähigkeit entstanden sind. Deshalb ist die entscheidende Frage häufig nicht „wie viel“, sondern „wie lange“. Ein ehrlicher Hinweis: Nach langer Ehe mit klarer Rollenverteilung wirken ehebedingte Nachteile oft fort, und eine Befristung ist dann schwer durchzusetzen — nach kurzer Ehe ohne solche Nachteile umgekehrt. Und anders als beim Trennungsunterhalt lässt sich der nacheheliche Unterhalt durch Vereinbarung regeln, was gerade bei einvernehmlicher Trennung viel Streit erspart.
Nachehelicher Unterhalt: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Grundsatz: erst einmal jeder für sich
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Es obliegt jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Nur wenn er dazu außerstande ist, hat er einen Anspruch — und auch das nur nach den im Gesetz genannten Vorschriften. Nachehelicher Unterhalt ist damit die Ausnahme, nicht die Regel. Das ist der große Unterschied zum Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens, der viel leichter zusteht.
Die Unterhaltsgründe
Das Gesetz zählt die Gründe auf, aus denen nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann. Der praktisch wichtigste ist der Betreuungsunterhalt: Wer ein gemeinsames Kind pflegt oder erzieht, kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen; diese Dauer verlängert sich, solange und soweit es der Billigkeit entspricht — nach den Belangen des Kindes, den Betreuungsmöglichkeiten und der Rollenverteilung in der Ehe (§ 1570 BGB). Daneben gibt es Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) und wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Findet ein Ehegatte keine angemessene Arbeit, besteht Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit; reicht das eigene Einkommen nicht an den vollen Bedarf heran, gibt es Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz (§ 1573 BGB).
Wie hoch — und wie lange
Die Höhe bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). In der Praxis wird die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten gebildet, von der der bedürftige Ehegatte einen Anteil erhält; die konkreten Quoten und der Selbstbehalt richten sich nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Leitlinien und ändern sich, weshalb es auf eine Berechnung im Einzelfall ankommt. Ebenso wichtig ist die zeitliche Dimension: Nach § 1578b BGB kann der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, wenn eine dauerhafte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Maßstab ist vor allem, ob durch die Ehe Nachteile bei der eigenen Erwerbsfähigkeit entstanden sind — etwa durch lange Kinderbetreuung oder die Aufgabe des Berufs. Herabsetzung und Befristung können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 BGB).
Vereinbarung und Auskunft
Der nacheheliche Unterhalt lässt sich durch Vereinbarung regeln (§ 1585c BGB) — anders als der Trennungsunterhalt, auf den man für die Zukunft nicht wirksam verzichten kann. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird, muss notariell beurkundet werden. Für jede Berechnung ist die Auskunft über das Einkommen des anderen zentral: Sie können sie verlangen (§ 1605 BGB), und ohne belastbare Zahlen bleibt jede Unterhaltshöhe Spekulation.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob überhaupt ein Unterhaltsgrund vorliegt, wie sich die Höhe grob bemisst und ob eine Befristung im Raum steht. Der Einsatz lohnt sich, weil beim nachehelichen Unterhalt oft über Jahre erhebliche Beträge im Streit stehen — und weil die Frage der Befristung (§ 1578b BGB) über die Gesamtsumme mehr entscheidet als der monatliche Betrag. Ein ehrlicher Hinweis: Die konkrete Höhe ist eine Berechnung nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Leitlinien, keine feste Zahl, und der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt
Steht mir nach der Scheidung automatisch Unterhalt zu?
Nein. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Unterhalt setzt einen gesetzlichen Grund voraus — Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder das Fehlen einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§§ 1570–1573 BGB).
Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Das ist die zentrale Frage. Der Unterhalt kann auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken (§ 1578b BGB). Nach langer Ehe mit Rollenverteilung fällt eine Befristung schwerer, nach kurzer Ehe leichter.
Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?
Er bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB); in der Praxis über die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen, von der der Bedürftige einen Anteil erhält. Die konkreten Quoten und Selbstbehalte ergeben sich aus den jeweils geltenden Leitlinien und ändern sich — es kommt auf die aktuelle Berechnung an.
Was ist der Unterschied zum Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt gilt während des Getrenntlebens bis zur Scheidung und steht leichter zu; auf ihn kann man für die Zukunft nicht verzichten (§ 1361 Abs. 4 BGB). Der nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung ist die Ausnahme, braucht einen Grund und lässt sich durch Vereinbarung regeln (§ 1585c BGB).
Kann ich den Unterhalt vertraglich regeln?
Ja. Über den nachehelichen Unterhalt können Sie Vereinbarungen treffen (§ 1585c BGB); vor Rechtskraft der Scheidung bedarf das der notariellen Beurkundung. Das schafft Planungssicherheit und vermeidet Streit.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wie lange die Ehe dauerte, ob Kinder betreut wurden, wer wie viel verdient und wie die Rollen verteilt waren — und laden Sie hoch, was relevant ist (Einkommensnachweise, Scheidungsunterlagen). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob ein Unterhaltsgrund vorliegt, wie sich die Höhe bemisst und ob eine Befristung in Betracht kommt. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Unterhalt prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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