Stiefkindadoption: Das Kind des Partners rechtlich zum eigenen machen
Sie ziehen das Kind Ihres Partners wie Ihr eigenes groß und möchten das auch rechtlich absichern? Mit der Stiefkindadoption werden Sie rechtlich Elternteil — mit allen Rechten und Pflichten. Der Weg führt über das Familiengericht, verlangt bestimmte Einwilligungen und hat eine wichtige Folge: Die rechtliche Verbindung des Kindes zum anderen leiblichen Elternteil endet. Seit 2020 steht die Stiefkindadoption auch unverheirateten Paaren offen. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Was es ist: Der Ehe- oder Lebenspartner des Elternteils nimmt dessen Kind als eigenes an; sie muss dem Wohl des Kindes dienen (§ 1741 BGB).
- Wer zustimmen muss: grundsätzlich beide leiblichen Eltern (§ 1747 BGB) und das Kind selbst — ab 14 Jahren persönlich (§ 1746 BGB).
- Mindestalter: Der annehmende Stiefelternteil muss bei der Stiefkindadoption das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 BGB).
- Der Weg: notariell beurkundeter Antrag; ausgesprochen wird die Adoption durch das Familiengericht (§ 1752 BGB), das Jugendamt wird beteiligt.
- Die Folge: Die Verwandtschaft zum anderen leiblichen Elternteil — samt Unterhalts- und Erbansprüchen — erlischt (§ 1755 Abs. 2 BGB); auch unverheiratete Paare können adoptieren (§ 1766a BGB).
Worauf Sie achten müssen
Einwilligung des anderen Elternteils: Sie ist meist die zentrale Hürde. Fehlt sie, kann sie nur unter engen Voraussetzungen vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB).
Die Rechtsfolge bedenken: Mit der Adoption enden die rechtlichen Bande des Kindes zum anderen leiblichen Elternteil — auch Unterhalt und Erbrecht (§ 1755 Abs. 2 BGB).
Form: Der Antrag muss notariell beurkundet werden (§ 1752 Abs. 2 BGB); die Entscheidung trifft das Familiengericht.
Ihr Stiefkindadoption-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Die Stiefkindadoption ist ein schöner, aber endgültiger Schritt — deshalb gehört sie gut vorbereitet“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Prüfen Sie die Voraussetzungen. Kindeswohl und Mindestalter 21 (§ 1741, § 1743 BGB).
- 2. Klären Sie die Einwilligungen. Beide Eltern, Kind ab 14 selbst (§ 1747, § 1746 BGB).
- 3. Bedenken Sie die Folge. Die Verbindung zum anderen Elternteil endet (§ 1755 Abs. 2 BGB).
- 4. Lassen Sie den Antrag beurkunden. Notariell, dann zum Familiengericht (§ 1752 BGB).
- 5. Beziehen Sie das Jugendamt ein. Es äußert sich fachlich im Verfahren.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die Patchwork-Familie. Der neue Partner erzieht das Kind seit Jahren mit und möchte es auch rechtlich absichern (§ 1741 BGB).
- Der abwesende Elternteil. Der andere leibliche Elternteil hat keinen Kontakt — seine Einwilligung bleibt trotzdem grundsätzlich nötig (§ 1747 BGB).
- Das unverheiratete Paar. Auch ohne Trauschein ist die Adoption möglich, wenn die Partnerschaft verfestigt ist (§ 1766a BGB).
Tipp aus der Praxis
Mit der Stiefkindadoption nimmt der Ehe- oder Lebenspartner das Kind des anderen als eigenes an; sie ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist (§ 1741 BGB). Der annehmende Stiefelternteil muss dafür mindestens 21 Jahre alt sein (§ 1743 BGB). Die größte Hürde ist meist die Einwilligung: Grundsätzlich müssen beide leiblichen Eltern zustimmen (§ 1747 BGB), und ist das Kind mindestens 14 Jahre alt, muss es selbst einwilligen (§ 1746 BGB). Fehlt die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils, kann sie das Familiengericht nur unter engen Voraussetzungen ersetzen (§ 1748 BGB). Wichtig ist die Rechtsfolge: Mit der Adoption erlischt die rechtliche Verwandtschaft des Kindes zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten — samt Unterhalts- und Erbansprüchen (§ 1755 Abs. 2 BGB); zum Elternteil, mit dem Sie verheiratet oder fest verbunden sind, bleibt sie bestehen. Formal wird der Antrag notariell beurkundet, und das Familiengericht spricht die Annahme aus (§ 1752 BGB). Seit 2020 steht dieser Weg auch unverheirateten Paaren offen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben — in der Regel seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes (§ 1766a BGB).
Die Stiefkindadoption: die Rechtslage in einfacher Sprache
Wann sie zulässig ist (§ 1741 BGB)
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB). Ein Ehegatte kann das Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 BGB) — das ist die klassische Stiefkindadoption. Der annehmende Stiefelternteil muss dabei das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 BGB).
Die Einwilligungen (§ 1747, § 1746 BGB)
Zur Annahme ist grundsätzlich die Einwilligung beider leiblichen Eltern erforderlich (§ 1747 BGB) — also auch die des anderen leiblichen Elternteils. Sie kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Zusätzlich ist die Einwilligung des Kindes nötig: Ist es noch nicht 14 Jahre alt, erklärt sie der gesetzliche Vertreter; ab 14 muss das Kind selbst einwilligen (§ 1746 BGB). Verweigert der andere Elternteil seine Zustimmung, kommt eine Ersetzung durch das Familiengericht nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (§ 1748 BGB).
Das Verfahren (§ 1752 BGB)
Die Adoption wird nicht durch Vertrag, sondern durch Beschluss des Familiengerichts wirksam: Auf Antrag des Annehmenden spricht das Familiengericht die Annahme aus (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder durch einen Vertreter gestellt werden und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1752 Abs. 2 BGB). Das Jugendamt wird am Verfahren beteiligt und äußert sich fachlich zum Kindeswohl.
Die Wirkung (§ 1755, § 1766a BGB)
Mit der Annahme wird das Kind rechtlich zum Kind des Annehmenden. Zugleich erlischt bei der Stiefkindadoption die Verwandtschaft des Kindes zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755 Abs. 2 BGB) — mit der Folge, dass etwa Unterhalts- und Erbansprüche in diese Richtung entfallen; die Verbindung zu dem Elternteil, mit dem Sie verheiratet oder fest verbunden sind, bleibt erhalten. Seit 2020 können auch unverheiratete Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft — in der Regel seit mindestens vier Jahren zusammenlebend oder mit einem gemeinsamen Kind — das Kind des Partners annehmen (§ 1766a BGB).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption vorliegen, wessen Zustimmung Sie brauchen, wie das Verfahren abläuft und welche rechtlichen Folgen die Adoption für das Kind hat. Ein ehrlicher Hinweis: Ob die Adoption gelingt, hängt vor allem vom Kindeswohl und von den Einwilligungen ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Weil die Entscheidung endgültig ist und die Bindungen zum anderen Elternteil beendet, ist eine sorgfältige Vorbereitung wichtig. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zur Stiefkindadoption
Muss der andere leibliche Elternteil zustimmen?
Grundsätzlich ja (§ 1747 BGB). Verweigert er die Einwilligung, kann sie das Familiengericht nur unter engen Voraussetzungen ersetzen (§ 1748 BGB).
Können auch unverheiratete Paare eine Stiefkindadoption machen?
Ja, seit 2020: Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft — in der Regel seit mindestens vier Jahren oder mit gemeinsamem Kind — gelten die Stiefkind-Regeln entsprechend (§ 1766a BGB).
Was ändert sich für das Kind rechtlich?
Es wird rechtlich Kind des Annehmenden; zugleich erlischt die Verwandtschaft zum anderen leiblichen Elternteil samt Unterhalt und Erbrecht (§ 1755 Abs. 2 BGB).
Muss das Kind selbst zustimmen?
Ja. Bis 14 erklärt der gesetzliche Vertreter die Einwilligung, ab 14 muss das Kind selbst einwilligen (§ 1746 BGB).
Wie läuft das Verfahren ab?
Der Annehmende stellt einen notariell beurkundeten Antrag; das Familiengericht spricht die Annahme aus (§ 1752 BGB) und beteiligt das Jugendamt.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — ob Sie verheiratet sind oder fest zusammenleben, wie alt das Kind ist und ob der andere Elternteil zustimmt — und wir ordnen Ihren Fall ein. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob eine Stiefkindadoption in Betracht kommt und wie das Verfahren abläuft. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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