Betreuungsunterhalt für unverheiratete Eltern: Ihr Anspruch nach der Geburt
Sie waren mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet, betreuen aber Ihr gemeinsames Kind und können deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten? Dann steht Ihnen ein eigener Unterhaltsanspruch zu — unabhängig vom Unterhalt für das Kind. Das Gesetz sichert den betreuenden Elternteil rund um die Geburt und für mindestens die ersten drei Lebensjahre ab (§ 1615l BGB). Hier lesen Sie, wer den Anspruch hat, wie lange er besteht und wie Sie ihn durchsetzen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ein eigener Anspruch: Der betreuende Elternteil hat einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen — getrennt vom Kindesunterhalt (§ 1615l BGB).
- Rund um die Geburt: Der andere Elternteil schuldet Unterhalt für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie die Kosten aus Schwangerschaft und Entbindung (§ 1615l Abs. 1 BGB).
- Mindestens drei Jahre: Wegen der Betreuung des Kindes besteht der Anspruch für mindestens drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 BGB).
- Auch für Väter: Betreut der Vater das Kind, steht der Anspruch ihm gegen die Mutter zu (§ 1615l Abs. 4 BGB).
- Voraussetzung: Die Vaterschaft muss feststehen — anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Worauf Sie achten sollten
Nicht mit anderem Unterhalt verwechseln: Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB gilt für nicht verheiratete Eltern. Für geschiedene Ehegatten gilt § 1570 BGB, für den Bedarf des Kindes der Kindesunterhalt — das sind verschiedene Ansprüche.
Frühzeitig geltend machen: Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 BGB). Fordern Sie den Anspruch daher zeitnah und nachweisbar ein.
Vaterschaft klären: Der Anspruch setzt voraus, dass die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.
Ihr Betreuungsunterhalts-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Viele unverheiratete Mütter und Väter wissen nicht, dass ihnen neben dem Kindesunterhalt ein eigener Anspruch zusteht“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Trennen Sie die Ansprüche. Kindesunterhalt und Ihr eigener Betreuungsunterhalt sind zweierlei (§ 1615l BGB).
- 2. Klären Sie die Vaterschaft. Der Anspruch setzt sie voraus.
- 3. Fordern Sie zeitnah. Für die Vergangenheit gilt § 1613 Abs. 2 BGB.
- 4. Denken Sie an den Geburtszeitraum. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt plus Kosten (Abs. 1).
- 5. Prüfen Sie die Verlängerung. Über drei Jahre hinaus, soweit es der Billigkeit entspricht.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das Baby ist da. Die Mutter war nicht verheiratet und kann rund um die Geburt nicht arbeiten — der Vater schuldet Unterhalt (§ 1615l Abs. 1 BGB).
- Die ersten drei Jahre. Der betreuende Elternteil bleibt wegen des Kleinkinds zu Hause — der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre (Abs. 2).
- Der Vater betreut. Das Kind lebt beim Vater, der deshalb nicht arbeitet — dann richtet sich sein Anspruch gegen die Mutter (Abs. 4).
Tipp aus der Praxis
Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ist ein eigener Anspruch des betreuenden Elternteils und darf nicht mit dem Kindesunterhalt verwechselt werden, der dem Kind zusteht. Er gilt für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind — das Gegenstück für geschiedene Ehegatten ist § 1570 BGB. Der Anspruch hat zwei Bausteine: Rund um die Geburt schuldet der andere Elternteil Unterhalt für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sowie die Kosten aus Schwangerschaft und Geburt (Abs. 1). Darüber hinaus besteht der Anspruch, solange vom betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann — für mindestens drei Jahre nach der Geburt, mit möglicher Verlängerung, soweit das der Billigkeit entspricht (Abs. 2). Wichtig: Der Anspruch setzt voraus, dass die Vaterschaft feststeht, und für die Vergangenheit gilt die Einschränkung des § 1613 Abs. 2 BGB — deshalb sollten Sie den Unterhalt frühzeitig und nachweisbar geltend machen.
Der Anspruch aus § 1615l BGB: die Rechtslage in einfacher Sprache
Unterhalt rund um die Geburt (§ 1615l Abs. 1 BGB)
Der Vater schuldet der Mutter Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Dazu kommen die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung auch außerhalb dieses Zeitraums entstehen (§ 1615l Abs. 1 BGB). Dieser Teil des Anspruchs knüpft allein an die Geburt an.
Unterhalt wegen der Betreuung (§ 1615l Abs. 2 BGB)
Über den Geburtszeitraum hinaus besteht der Anspruch, soweit der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgeht — sei es, weil er wegen der Schwangerschaft oder einer damit verbundenen Krankheit dazu außerstande ist, sei es, weil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Er beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Er verlängert sich, solange und soweit das der Billigkeit entspricht; dabei sind vor allem die Belange des Kindes und die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1615l Abs. 2 BGB).
Wonach sich die Höhe richtet
Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem Lebensbedarf des betreuenden Elternteils, für den auf dessen Lebensstellung abzustellen ist. Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen — sie hängen von den Einkünften und den Umständen des Einzelfalls ab. Für die Rangfolge gilt: Die Verpflichtung des Vaters geht der Unterhaltspflicht der Verwandten der Mutter vor, und der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters (§ 1615l Abs. 3 BGB).
Abgrenzung: Wer bekommt was?
Drei Ansprüche werden oft verwechselt: Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu und deckt seinen Bedarf. Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB gilt für geschiedene Ehegatten. Der Anspruch aus § 1615l BGB ist der eigene Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils, wenn die Eltern nicht verheiratet waren. Betreut der Vater das Kind, richtet sich sein Anspruch gegen die Mutter (§ 1615l Abs. 4 BGB).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob und in welchem Umfang Ihnen Betreuungsunterhalt zusteht, wie lange er läuft und wie Sie ihn durchsetzen. Ein ehrlicher Hinweis: Die genaue Höhe und eine Verlängerung über drei Jahre hinaus hängen von den Einkünften und den Umständen Ihres Einzelfalls ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Weil der Unterhalt für die Vergangenheit nur eingeschränkt verlangt werden kann, lohnt sich frühe Klärung. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Häufige Fragen zum Betreuungsunterhalt
Bekomme ich Unterhalt, obwohl wir nie verheiratet waren?
Ja. Der betreuende Elternteil hat einen eigenen Anspruch gegen den anderen (§ 1615l BGB) — unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren.
Wie lange läuft der Betreuungsunterhalt?
Mindestens drei Jahre nach der Geburt; er verlängert sich, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 BGB) — etwa mit Blick auf die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten.
Ist das dasselbe wie Kindesunterhalt?
Nein. Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu; der Betreuungsunterhalt ist Ihr eigener Anspruch als betreuender Elternteil. Beide bestehen nebeneinander.
Kann auch der Vater den Anspruch haben?
Ja. Betreut der Vater das gemeinsame Kind, steht ihm der Anspruch gegen die Mutter zu (§ 1615l Abs. 4 BGB).
Ab wann sollte ich den Anspruch geltend machen?
So früh wie möglich und nachweisbar. Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur eingeschränkt verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 BGB).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wann das Kind geboren ist, wer es betreut und ob die Vaterschaft geklärt ist — und laden Sie vorhandene Unterlagen hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihnen Betreuungsunterhalt zusteht, für wie lange und wie Sie ihn durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
SmarterAnwalt