Einen Erwachsenen adoptieren: Wann die Volljährigenadoption möglich ist
Adoption denken viele nur bei Kindern — dabei können auch Erwachsene als Kind angenommen werden. Der Weg steht offen, wenn zwischen den Beteiligten längst ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, etwa bei einem langjährig gepflegten Stiefkind, einem Nachfolger im Familienbetrieb oder einem eng verbundenen Pflegekind. Die Erwachsenenadoption wirkt allerdings schwächer als bei Kindern und muss „sittlich gerechtfertigt“ sein — ein reines Steuersparmodell ist sie nicht. Hier lesen Sie, wann sie möglich ist, was sich rechtlich ändert und wie das Verfahren läuft.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Möglich bei Bindung: Ein Volljähriger kann adoptiert werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist — vor allem bei einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis (§ 1767 BGB).
- Schwächere Wirkung: Anders als bei Kindern erstreckt sich die Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden, und die bisherige Verwandtschaft bleibt bestehen (§ 1770 BGB).
- Antrag ans Gericht: Annehmender und Anzunehmender stellen den Antrag; das Familiengericht spricht die Annahme aus (§ 1768 BGB).
- Grenze: Sie darf nicht ausgesprochen werden, wenn überwiegende Interessen von Kindern entgegenstehen (§ 1769 BGB).
- Kein reines Steuermodell: Erb- oder steuerliche Vorteile allein reichen nicht — es muss eine echte Eltern-Kind-Beziehung bestehen.
Worauf es sofort ankommt
Prüfen Sie die Eltern-Kind-Bindung: Der Kern ist das „sittlich gerechtfertigt“ (§ 1767 BGB). Sammeln Sie, was ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis belegt — gemeinsame Geschichte, Fürsorge, Pflege, gelebter Alltag.
Denken Sie an die Ehegatten-Einwilligung: Sind Annehmender oder Anzunehmender verheiratet, braucht es die Einwilligung des jeweiligen Ehegatten (§ 1767 BGB). Klären Sie das frühzeitig.
Verstehen Sie die schwächere Wirkung: Die Volljährigenadoption erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, und die bisherige Verwandtschaft bleibt bestehen (§ 1770 BGB). Nur ausnahmsweise sind stärkere Wirkungen möglich (§ 1772 BGB).
Ihr Check: Erwachsenenadoption
Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.
Ihre Lage: die Einschätzung
Was die Rechtslage zu Ihren Antworten sagt
Allgemeine Regeln des deutschen Rechts, ohne Bewertung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:
- 1. Belegen Sie die Bindung. Das „sittlich gerechtfertigt“ steht und fällt mit dem echten Eltern-Kind-Verhältnis (§ 1767 BGB).
- 2. Erwarten Sie kein Steuermodell. Erb- und Steuervorteile allein tragen die Adoption nicht.
- 3. Kennen Sie die schwächere Wirkung. Keine Erstreckung auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 BGB).
- 4. Holen Sie Einwilligungen ein. Von den Ehegatten der Beteiligten.
- 5. Stellen Sie den Antrag gemeinsam. Beim Familiengericht, von Annehmendem und Anzunehmendem (§ 1768 BGB).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das erwachsene Stiefkind. Von klein auf im Haushalt aufgewachsen, längst volljährig, soll nun auch rechtlich Kind werden — hier liegt das Eltern-Kind-Verhältnis oft nahe.
- Der Betriebsnachfolger. Der langjährige Nachfolger im Familienbetrieb soll rechtlich in die Familie einrücken — die Bindung muss echt sein, nicht nur wirtschaftlich.
- Pflege im Alter. Eine über Jahre gewachsene Beziehung mit Fürsorge und Verantwortung kann ein Eltern-Kind-Verhältnis begründen.
Tipp aus der Praxis
Die Erwachsenenadoption ist möglich, aber an eine klare Voraussetzung geknüpft: Sie muss „sittlich gerechtfertigt“ sein, und das ist sie vor allem dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht (§ 1767 BGB). Reine Erb- oder Steuervorteile tragen den Antrag nicht — das Familiengericht prüft, ob eine gewachsene, eltern-kind-typische Beziehung vorliegt. Rechtlich wirkt die Volljährigenadoption schwächer als die Adoption eines Kindes: Sie erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, es entsteht keine Schwägerschaft, und die bisherige Verwandtschaft des Angenommenen bleibt bestehen (§ 1770 BGB). Der Angenommene wird also Kind des Annehmenden, behält aber seine Herkunftsfamilie. Das hat Folgen für Unterhalt, Name und Erbrecht — häufige Beweggründe sind Unternehmensnachfolge, eine günstigere erbschaftsteuerliche Stellung und die Absicherung einer über Jahre gewachsenen Bindung. Beantragt wird die Annahme von beiden Beteiligten beim Familiengericht (§ 1768 BGB); entgegenstehen können überwiegende Interessen vorhandener Kinder (§ 1769 BGB). Nur ausnahmsweise ordnet das Gericht die stärkeren Wirkungen einer Volladoption an (§ 1772 BGB).
Erwachsenenadoption: die Rechtslage einfach erklärt
Voraussetzung: sittlich gerechtfertigt (§ 1767 BGB)
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem schon ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Sind die Beteiligten verheiratet, ist die Einwilligung des jeweiligen Ehegatten erforderlich. Die Erklärungen sind öffentlich zu beurkunden.
Die Wirkung: schwache Adoption (§ 1770 BGB)
Anders als bei der Adoption eines Kindes erstreckt sich die Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden; eine Schwägerschaft entsteht nicht. Vor allem bleibt die bisherige Verwandtschaft des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bestehen — mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten. Der Annehmende ist gegenüber dem Angenommenen vorrangig unterhaltspflichtig.
Antrag und Grenzen (§§ 1768, 1769 BGB)
Die Annahme wird auf Antrag von Annehmendem und Anzunehmendem vom Familiengericht ausgesprochen. Sie darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Einzelne Vorschriften der Minderjährigenannahme finden keine Anwendung.
Ausnahme: stärkere Wirkung (§ 1772 BGB)
In bestimmten Fällen kann das Familiengericht anordnen, dass die Adoption die stärkeren Wirkungen der Minderjährigenannahme hat — etwa wenn ein minderjähriges Geschwister mitangenommen wird, der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie aufgenommen war oder er ein Kind des Ehegatten ist. Dann kann auch die bisherige Verwandtschaft erlöschen.
Lohnt sich eine Beratung — und was kostet es?
Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob in Ihrem Fall ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt, welche Wirkungen die Adoption hat und wie das Verfahren abläuft. Ehrlich gesagt: Gerade wenn steuerliche oder Nachfolge-Motive im Vordergrund stehen, kommt es auf eine saubere Begründung der Bindung an — sonst scheitert der Antrag. Die Gerichts- und Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren; über unser Honorar sprechen wir vorher offen.
Häufige Fragen zur Erwachsenenadoption
Kann ich einen Erwachsenen nur wegen der Erbschaftsteuer adoptieren?
Nein. Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, also auf einem echten Eltern-Kind-Verhältnis beruhen (§ 1767 BGB). Rein steuerliche oder wirtschaftliche Motive tragen sie nicht.
Verliert der Angenommene seine bisherige Familie?
Nein. Bei der Volljährigenadoption bleibt die bisherige Verwandtschaft bestehen (§ 1770 BGB); die Adoption wirkt schwächer als bei einem Kind.
Wer muss zustimmen?
Annehmender und Anzunehmender stellen den Antrag; sind sie verheiratet, ist zusätzlich die Einwilligung des jeweiligen Ehegatten nötig (§§ 1767, 1768 BGB).
Ändert sich der Name?
Der Angenommene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden; es gelten aber Besonderheiten, und ein Doppelname kann möglich sein. Das ist im Verfahren zu klären.
Kann die Adoption stärkere Wirkung haben?
Ausnahmsweise ja: Das Familiengericht kann die Wirkungen der Minderjährigenannahme anordnen (§ 1772 BGB), etwa bei einem früher aufgenommenen Kind oder einem Stiefkind.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — seit wann die Bindung besteht, ob Ehegatten beteiligt sind und welches Ziel Sie verfolgen — und legen Sie vorhandene Unterlagen bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und wie Sie das Verfahren angehen. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfenKostenlos · wenige kurze Fragen · vertraulich, auch wenn es nicht zum Auftrag kommt
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