Elternzeit richtig anmelden? Ab dem Antrag sind Sie besonders vor Kündigung geschützt — aber die Sieben-Wochen-Frist und die Form sind entscheidend
Elternzeit ist ein Rechtsanspruch, den Ihnen niemand verweigern kann — aber sie kommt nicht von allein. Sie müssen sie rechtzeitig, in der richtigen Form und mit einer verbindlichen Festlegung für die ersten zwei Jahre anmelden. Tun Sie das, genießen Sie einen besonders starken Kündigungsschutz, der schon vor dem eigentlichen Beginn greift. Rund um die Elternzeit stellen sich weitere Fragen: Wie viel lässt sich übertragen, gibt es einen Anspruch auf Teilzeit, und was ist mit dem Elterngeld? Hier steht, worauf es ankommt, damit aus dem Anspruch kein Ärgernis wird.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Elternzeit ist ein Anspruch: Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Elternzeit nehmen, bis zu 24 Monate davon auch noch zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag (§ 15 BEEG) — der Anspruch lässt sich nicht vertraglich ausschließen.
- Anmelden: sieben Wochen vorher, in Textform: Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag müssen Sie sie spätestens sieben Wochen vorher verlangen und dabei verbindlich festlegen, für welche Zeiten in den nächsten zwei Jahren (§ 16 BEEG); für die spätere Phase gelten 13 Wochen.
- Starker Kündigungsschutz: Ab dem Verlangen der Elternzeit — frühestens acht Wochen vor Beginn — darf Ihnen nicht gekündigt werden (§ 18 BEEG); während der Elternzeit ist eine Kündigung nur mit behördlicher Ausnahme zulässig.
- Teilzeit in Elternzeit: In größeren Betrieben haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Wochenstunden (§ 15 BEEG).
- Elterngeld gibt es zusätzlich: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnermonate gleichen einen Teil des wegfallenden Einkommens aus — die genauen Beträge und Einkommensgrenzen werden immer wieder angepasst und sollten aktuell geprüft werden.
Die Fristen — hier entscheidet die richtige Anmeldung
Sieben bzw. dreizehn Wochen vorher: Elternzeit für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform verlangen; für den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag sind es 13 Wochen (§ 16 BEEG). Verpassen Sie die Frist, verschiebt sich der mögliche Beginn entsprechend.
Verbindliche Zwei-Jahres-Festlegung: Wer Elternzeit für die erste Phase anmeldet, muss zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre er sie nimmt (§ 16 BEEG). Diese Festlegung bindet — planen Sie deshalb sorgfältig.
Kündigungsschutz mit Vorlauf: Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit der Elternzeit, sondern schon mit Ihrem Verlangen — frühestens acht Wochen (bzw. 14 Wochen in der späteren Phase) vor Beginn (§ 18 BEEG). Zu früh gemeldet bringt den Schutz aber nicht vor, deshalb ist der richtige Zeitpunkt wichtig.
Ihr Elternzeit-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie es an: fünf Regeln
„Bei der Elternzeit entscheidet die richtige Anmeldung über fast alles“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Wer Frist und Form wahrt, hat einen starken Anspruch und starken Schutz — wer schludert, verschenkt beides.“ Seine fünf Regeln:
- 1. Melden Sie rechtzeitig und in Textform an. Sieben Wochen (bzw. 13 Wochen für die spätere Phase) vor Beginn, schriftlich oder per E-Mail — und mit verbindlicher Festlegung für die ersten zwei Jahre (§ 16 BEEG).
- 2. Planen Sie die Verteilung durchdacht. Sie können die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen und bis zu 24 Monate in die Zeit bis zum achten Geburtstag verschieben (§ 15 BEEG) — aber die Zwei-Jahres-Festlegung bindet.
- 3. Kennen Sie Ihren Kündigungsschutz. Ab dem Verlangen der Elternzeit dürfen Sie nicht gekündigt werden (§ 18 BEEG). Kommt trotzdem eine Kündigung, ist sie in aller Regel unwirksam — aber die Drei-Wochen-Klagefrist müssen Sie trotzdem wahren.
- 4. Setzen Sie den Teilzeitanspruch durch. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie unter Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 BEEG); reagiert der Arbeitgeber nicht fristgemäß, kann die Zustimmung sogar als erteilt gelten.
- 5. Denken Sie das Elterngeld mit. Es ist getrennt von der Elternzeit zu beantragen; die aktuellen Beträge, die Bezugsvarianten und die Einkommensgrenzen erfragen Sie bei der Elterngeldstelle, weil sie sich ändern.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die blockierte Teilzeit. Der Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit wird abgewimmelt. In größeren Betrieben besteht darauf aber ein Anspruch (§ 15 BEEG) — und reagiert der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und formgerecht, gilt die Zustimmung unter Umständen als erteilt.
- Die Kündigung kurz vor der Elternzeit. Kaum ist die Elternzeit angemeldet, kommt die Kündigung. Ab dem Verlangen greift jedoch der besondere Kündigungsschutz (§ 18 BEEG); ohne behördliche Zulassung ist die Kündigung unwirksam — die Klagefrist ist trotzdem zu wahren.
- Die verpasste Frist. Die Elternzeit wurde zu spät oder mündlich angemeldet. Das kann den gewünschten Beginn verschieben — deshalb sind Textform und Sieben-Wochen-Frist so wichtig.
Tipp aus der Praxis
Melden Sie die Elternzeit immer nachweisbar in Textform an — ein Schreiben oder eine E-Mail mit Zugangsnachweis — und formulieren Sie die verbindliche Festlegung für die ersten zwei Jahre sorgfältig, denn sie bindet Sie. Verbinden Sie damit, falls gewünscht, gleich den Teilzeitantrag mit Umfang und Verteilung. Und ein wichtiger Hinweis zum Elterngeld: Es ist ein eigenes Verfahren bei der Elterngeldstelle, unabhängig von der Elternzeit-Anmeldung beim Arbeitgeber — und weil seine Beträge und Einkommensgrenzen mehrfach reformiert wurden, sollten Sie die aktuell geltenden Werte dort oder in der Beratung klären, statt sich auf ältere Zahlen zu verlassen.
Ihre Rechte rund um Elternzeit: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Anspruch auf Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen (§ 15 BEEG). Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden. Jeder Elternteil kann die Elternzeit allein oder gemeinsam mit dem anderen nehmen, und der Anspruch lässt sich nicht durch Vertrag ausschließen. Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig sein, ohne den Anspruch zu verlieren.
Anmeldung: Frist und Form
Elternzeit müssen Sie in Textform vom Arbeitgeber verlangen — für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen, für die Zeit zwischen drittem und achtem Geburtstag spätestens 13 Wochen vor Beginn (§ 16 BEEG). Verlangen Sie Elternzeit für die erste Phase, müssen Sie zugleich verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Sie sie nehmen. Sie können Ihre Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen; eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Lassen Sie sich die Elternzeit vom Arbeitgeber bescheinigen.
Der besondere Kündigungsschutz
Sobald Sie Elternzeit verlangt haben, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen (§ 18 BEEG). Dieser Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit in der späteren Phase — melden Sie also nicht beliebig früh an, wenn Sie den Schutz genau timen wollen. Während der Elternzeit selbst ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen; nur in besonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären. Kommt trotzdem eine Kündigung, ist sie in aller Regel unwirksam — die Drei-Wochen-Klagefrist sollten Sie dennoch vorsorglich wahren.
Teilzeit während der Elternzeit
Sie können während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten haben Sie darauf sogar einen durchsetzbaren Anspruch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, Sie die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringern wollen und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 BEEG). Den Antrag müssen Sie fristgerecht stellen; lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und formgerecht ab, gilt die Zustimmung als erteilt. In kleineren Betrieben besteht dieser durchsetzbare Anspruch nicht — hier bleibt es bei einer einvernehmlichen Lösung.
Das Elterngeld
Das Elterngeld ist eine eigene Leistung, die einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens ausgleicht. Es gibt es als Basiselterngeld, als ElterngeldPlus und in Form von Partnermonaten und einem Partnerschaftsbonus, sodass sich der Bezug flexibel über einen längeren Zeitraum verteilen lässt. Die Höhe richtet sich nach einem Prozentsatz des wegfallenden Nettoeinkommens und bewegt sich zwischen einem gesetzlichen Mindest- und einem Höchstbetrag. Weil sowohl diese Beträge als auch die Einkommensgrenzen, ab denen kein Elterngeld mehr gezahlt wird, in den letzten Jahren mehrfach geändert wurden, nennen wir hier bewusst keine festen Zahlen — die aktuell geltenden Werte erfahren Sie bei der Elterngeldstelle oder in der Beratung. Das Elterngeld beantragen Sie dort gesondert; mit der Elternzeit-Anmeldung beim Arbeitgeber hat es nichts zu tun.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wie Sie Elternzeit rechtssicher anmelden, wie Sie Ihren Teilzeitanspruch durchsetzen und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber blockiert oder trotz Schutz kündigt. Der Einsatz lohnt sich, weil Fehler bei Frist und Form den Anspruch verschieben oder den Kündigungsschutz kosten können — und weil ein durchgesetzter Teilzeitanspruch oder eine abgewehrte Kündigung viel Geld und Sicherheit bedeuten. Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung deckt solche Fälle häufig ab, Gewerkschaftsmitglieder erhalten Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft. Fragen zum Elterngeld selbst klären Sie am besten mit der Elterngeldstelle; die arbeitsrechtliche Seite übernehmen wir.
Häufige Fragen zu Elternzeit & Elterngeld
Wie lange vorher muss ich Elternzeit anmelden?
Für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn, für die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher — jeweils in Textform (§ 16 BEEG). Für die erste Phase müssen Sie zugleich verbindlich festlegen, wie Sie die Elternzeit in den nächsten zwei Jahren verteilen.
Kann mir während der Elternzeit gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Ab dem Verlangen der Elternzeit — frühestens acht bzw. 14 Wochen vor Beginn — greift ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Während der Elternzeit ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die oberste Landesbehörde sie ausnahmsweise für zulässig erklärt. Kommt dennoch eine Kündigung, wahren Sie die Drei-Wochen-Klagefrist.
Habe ich Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit?
In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten ja, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, Sie auf 15 bis 32 Wochenstunden verringern wollen und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 BEEG). Lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und formgerecht ab, kann die Zustimmung als erteilt gelten. In kleineren Betrieben besteht der durchsetzbare Anspruch nicht.
Wie viel Elterngeld bekomme ich?
Das Elterngeld ersetzt einen Prozentsatz des wegfallenden Nettoeinkommens, zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag, und ist als Basiselterngeld, ElterngeldPlus und mit Partnermonaten flexibel gestaltbar. Weil die Beträge und die Einkommensgrenzen mehrfach geändert wurden, nennen wir hier keine festen Zahlen — die aktuellen Werte erfahren Sie bei der Elterngeldstelle. Das Elterngeld beantragen Sie dort gesondert.
Kann ich nach der Elternzeit auf meine alte Stelle zurück?
Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war (§ 15 BEEG). Hatten Sie während der Elternzeit Teilzeit vereinbart, lebt danach die ursprüngliche Arbeitszeit wieder auf. Kommt es hier zu Streit — etwa über den konkreten Arbeitsplatz —, lohnt die rechtliche Prüfung.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — geplanter Zeitraum, Betriebsgröße, ob es um Anmeldung, Teilzeit oder eine Kündigung geht — und laden Sie hoch, was Sie haben (Ihre Elternzeit-Anmeldung, Antwort des Arbeitgebers, eine etwaige Kündigung). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wie Sie Ihren Anspruch rechtssicher durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.
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