Kündigung in der Probezeit: Welche Rechte Sie trotzdem haben
In der Probezeit kann der Arbeitgeber leichter kündigen — mit kurzer Frist und ohne Angabe von Gründen. Rechtlos sind Sie deshalb nicht: Die Form muss stimmen, besondere Schutzrechte gelten weiter, und für eine Klage haben Sie nur drei Wochen Zeit. Hier lesen Sie, welche Frist gilt, wann der Kündigungsschutz greift und wie Sie sich wehren können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zwei Wochen Frist: In der vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Noch kein Kündigungsschutz: Der allgemeine Schutz greift erst nach mehr als sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG).
- Kein Grund nötig: In dieser Zeit muss meist kein Kündigungsgrund genannt werden.
- Aber Grenzen bleiben: Schriftform, Sonderkündigungsschutz und das Verbot diskriminierender Kündigungen gelten immer.
- Drei Wochen für die Klage: Gegen die Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).
Worauf es ankommt
Die Kündigungsfrist: zwei Wochen in der Probezeit, sofern kein längerer Vertrag gilt (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die Wartezeit: Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt erst nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Die Klagefrist: drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung — sonst gilt sie als wirksam (§§ 4, 7 KSchG).
Ihr Probezeit-Check
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Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„In der Probezeit zählt vor allem die Uhr — drei Wochen für die Klage vergehen schnell“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Datieren Sie den Zugang. Er startet die Klagefrist (§ 4 KSchG).
- 2. Prüfen Sie die Form. Nur schriftlich mit Unterschrift ist wirksam.
- 3. Rechnen Sie die Frist. Zwei Wochen oder längerer Vertrag (§ 622 Abs. 3 BGB).
- 4. Denken Sie an Sonderschutz. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit.
- 5. Handeln Sie schnell. Drei Wochen sind kurz (§ 7 KSchG).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die Kündigung ohne Grund. Im vierten Monat kommt die Kündigung ohne Begründung. In der Probezeit ist das grundsätzlich zulässig (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Die schwangere Kollegin. Trotz Probezeit ist eine Kündigung während der Schwangerschaft nur mit behördlicher Zustimmung möglich — der Sonderschutz gilt sofort.
- Die E-Mail-Kündigung. Der Arbeitgeber kündigt per E-Mail. Das ist formunwirksam — eine Kündigung muss schriftlich und unterschrieben sein.
Tipp aus der Praxis
Die Probezeit fühlt sich für viele wie ein rechtsfreier Raum an — der Arbeitgeber könne „jederzeit und ohne alles“ kündigen. Das stimmt so nicht. Richtig ist: In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht, weil das Gesetz dafür eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als sechs Monaten verlangt. Deshalb muss der Arbeitgeber in dieser Zeit meist keinen Kündigungsgrund nennen, und die Kündigungsfrist ist mit zwei Wochen kurz. Aber es gibt Grenzen, die auch in der Probezeit gelten. Erstens die Form: Eine Kündigung muss immer schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein — eine E-Mail, WhatsApp oder ein mündlicher Satz genügen nicht. Zweitens der besondere Kündigungsschutz: Wer schwanger ist, eine Schwerbehinderung hat oder sich in Elternzeit befindet, ist auch in der Probezeit geschützt; hier ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Drittens das Verbot diskriminierender oder sitten- und treuwidriger Kündigungen — etwa als Reaktion auf eine berechtigte Krankmeldung. Und ganz wichtig, weil es oft übersehen wird: Auch in der Probezeit läuft die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Wer sie versäumt, dem hilft später selbst ein Formfehler oder ein Sonderschutz nicht mehr, weil die Kündigung dann als wirksam gilt. Ehrlich bleibt: Ob sich eine Klage lohnt, hängt vom Einzelfall ab — aber die Frist sollte man auf keinen Fall verstreichen lassen, ohne die Lage geprüft zu haben.
Kündigung in der Probezeit: die Rechtslage in einfacher Sprache
Die kurze Kündigungsfrist
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese verkürzte Frist gilt für beide Seiten. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine längere Frist vereinbart sein; dann gilt diese. Nach dem Ende der Probezeit greifen die allgemeinen, mit der Beschäftigungsdauer steigenden Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 1, 2 BGB).
Die Wartezeit beim Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Erst dann muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen beruhen (§ 1 Abs. 2 KSchG). In der Probezeit ist diese Wartezeit in der Regel noch nicht erfüllt. Hinzu kommt: In Kleinbetrieben mit in der Regel höchstens zehn Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz ohnehin nicht (§ 23 KSchG).
Die Grenzen, die immer gelten
Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz ist eine Kündigung nicht grenzenlos. Sie muss schriftlich und unterschrieben sein. Besonderer Kündigungsschutz — etwa für Schwangere, Menschen mit Schwerbehinderung oder in der Elternzeit — gilt unabhängig von der Wartezeit; solche Kündigungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Und eine Kündigung darf nicht diskriminierend, sittenwidrig oder treuwidrig sein.
Die Drei-Wochen-Frist
Wollen Sie geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb — selbst wenn Sie sich nur auf einen Formfehler oder den Sonderkündigungsschutz berufen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Kündigung Form und Frist wahrt, ob ein besonderer Schutz greift und ob sich eine Klage lohnt. Der Einsatz lohnt sich, weil gerade in der Probezeit Formfehler und übersehener Sonderschutz häufig sind — und weil die Drei-Wochen-Frist unerbittlich ist. Oft entscheidet sich in wenigen Tagen, ob Sie sich noch wehren können. Ein ehrlicher Hinweis: In der Probezeit ist die Erfolgsaussicht ohne Sonderschutz oder Formfehler begrenzt; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.
Häufige Fragen zur Kündigung in der Probezeit
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Zwei Wochen, sofern kein längerer Arbeits- oder Tarifvertrag gilt (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern.
Braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
In der Regel nicht, weil der allgemeine Kündigungsschutz erst nach mehr als sechs Monaten greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). Ausnahmen gelten beim Sonderschutz.
Bin ich in der Probezeit völlig schutzlos?
Nein. Form, besonderer Kündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit) und das Verbot diskriminierender oder treuwidriger Kündigungen gelten weiter.
Wie lange habe ich Zeit für eine Klage?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG) — auch bei Formfehlern.
Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?
Nein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, Fax oder Messenger genügen nicht.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wann die Probezeit begann, wann die Kündigung zuging und ob ein besonderer Schutz in Betracht kommt — und laden Sie hoch, was relevant ist (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Kündigung wirksam ist und ob sich eine Klage lohnt. Schriftlich, zum Nachlesen.
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