Krank im Urlaub: So retten Sie Ihre Urlaubstage

Endlich Urlaub — und dann werden Sie krank. Die gute Nachricht: Krankheitstage im Urlaub zählen nicht als Urlaub. Weisen Sie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nach, werden Ihnen diese Tage gutgeschrieben (§ 9 BUrlG). Sie müssen dabei aber einiges richtig machen: die Erkrankung melden, sich von Anfang an krankschreiben lassen — und den Urlaub nicht einfach eigenmächtig verlängern. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Krankheitstage zählen nicht: Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) — Sie bekommen sie zurück.
  • Attest ab dem ersten Tag: Für die Gutschrift brauchen Sie einen ärztlichen Nachweis für die konkreten Tage — lassen Sie sich also von Anfang an krankschreiben.
  • Unverzüglich melden: Zeigen Sie dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sofort an (§ 5 EntgFG); im Ausland auf schnellstem Weg.
  • Nicht eigenmächtig verlängern: Die gutgeschriebenen Tage werden nicht automatisch angehängt — Sie müssen wie geplant zurückkehren und den Urlaub neu beantragen.
  • Lohn läuft: Während der Krankheit besteht Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EntgFG).

Worauf Sie achten müssen

Sofort melden: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen (§ 5 EntgFG). Ein ärztliches Attest ist spätestens ab dem vierten Krankheitstag Pflicht — bei Krankheit im Urlaub aber schon ab dem ersten Tag ratsam, um die Tage nachzuweisen.

Im Ausland krank: Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit auf schnellstmöglichem Weg, mit voraussichtlicher Dauer und Ihrer Adresse am Urlaubsort (§ 5 Abs. 2 EntgFG).

Übertragung: Können die gutgeschriebenen Tage nicht mehr im laufenden Jahr genommen werden, ist eine Übertragung nur bei dringenden Gründen möglich — dann bis zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Ihr Krank-im-Urlaub-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Ihre Situation?
Ihre Frage?
Was möchten Sie?

Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Wer im Urlaub krank wird, verschenkt oft Urlaubstage — dabei muss man nur zwei Dinge tun: sich krankschreiben lassen und melden“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Lassen Sie sich krankschreiben. Ab dem ersten Tag — das Attest ist Ihr Nachweis (§ 9 BUrlG).
  • 2. Melden Sie sich sofort. Arbeitsunfähigkeit und Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber (§ 5 EntgFG).
  • 3. Verlängern Sie nicht eigenmächtig. Kehren Sie wie geplant zurück und beantragen Sie den Urlaub neu.
  • 4. Verlangen Sie die Gutschrift. Die kranken Tage gehören zurück ins Urlaubskonto.
  • 5. Denken Sie an die Übertragung. Reste nur bei dringenden Gründen, dann bis 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die durchkränkelte Urlaubswoche. Grippe mitten im Urlaub — mit Attest zählen diese Tage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG).
  • Der Streit mit dem Chef. Der Arbeitgeber will die Tage trotz Krankschreibung als Urlaub verbuchen — das ist bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht zulässig.
  • Krank im Ausland. Ein ausländisches Attest genügt grundsätzlich — wichtig ist die schnelle Meldung an den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 EntgFG).

Tipp aus der Praxis

Die Regel ist einfach, die Fehler sind es auch. § 9 BUrlG sagt klar: Erkranken Sie während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Entscheidend sind zwei Voraussetzungen. Erstens muss echte Arbeitsunfähigkeit vorliegen — bloßes Unwohlsein genügt nicht, es geht um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wie sie auch außerhalb des Urlaubs zur Krankschreibung führen würde. Zweitens brauchen Sie den Nachweis: ein ärztliches Zeugnis für genau diese Tage. Deshalb sollten Sie sich — anders als sonst, wo das Attest oft erst ab dem vierten Tag verlangt wird — im Urlaub von Anfang an krankschreiben lassen. Der häufigste und teuerste Fehler ist aber ein anderer: eigenmächtig länger wegzubleiben. Die kranken Tage werden Ihrem Urlaubskonto zwar gutgeschrieben, aber nicht automatisch hinten an den Urlaub angehängt. Sie müssen wie geplant zur Arbeit zurückkehren und den frei gewordenen Urlaub später neu beantragen. Wer einfach durchmacht und länger fortbleibt, riskiert eine Abmahnung. Und keine Sorge ums Geld: Während der Arbeitsunfähigkeit läuft die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EntgFG).

Krank im Urlaub: die Rechtslage in einfacher Sprache

Krankheitstage zählen nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG)

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG). Der Sinn ist einleuchtend: Urlaub dient der Erholung — wer krank im Bett liegt, erholt sich nicht. Voraussetzung ist eine echte Arbeitsunfähigkeit, nicht bloßes Unwohlsein, und der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis für die betroffenen Tage.

Melden und nachweisen (§ 5 EntgFG)

Sie müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Ein ärztliches Attest ist grundsätzlich ab einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen vorzulegen; der Arbeitgeber darf es aber früher verlangen. Weil § 9 BUrlG den Nachweis für die konkreten Tage fordert, ist es bei Krankheit im Urlaub sinnvoll, sich vom ersten Tag an krankschreiben zu lassen. Sind Sie im Ausland, melden Sie sich auf schnellstmöglichem Weg und teilen Dauer und Adresse mit (§ 5 Abs. 2 EntgFG).

Kein eigenmächtiges Verlängern

Ein weit verbreiteter Irrtum: Die krankheitsbedingt gutgeschriebenen Tage werden nicht automatisch an den Urlaub angehängt. Sie erhalten die Tage nur Ihrem Urlaubskonto zurück und müssen sie später — nach Absprache — neu nehmen. Kehren Sie deshalb zum geplanten Termin zur Arbeit zurück. Wer eigenmächtig länger fernbleibt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten und riskiert eine Abmahnung oder schlimmeres.

Lohn während der Krankheit (§ 3 EntgFG)

Finanziell stehen Sie abgesichert da: Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 EntgFG). Der Anspruch entsteht, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Erst nach sechs Wochen tritt an die Stelle des Lohns das Krankengeld der Krankenkasse.

Übertragung ins Folgejahr (§ 7 Abs. 3 BUrlG)

Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Können die gutgeschriebenen Tage nicht mehr rechtzeitig genommen werden, ist eine Übertragung ins nächste Jahr nur bei dringenden betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen möglich; dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März, genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Sprechen Sie die Übertragung rechtzeitig mit dem Arbeitgeber ab.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihnen die Urlaubstage zustehen, wie Sie sie nachweisen und wie Sie die Gutschrift gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen. Ein ehrlicher Hinweis: Ohne ärztlichen Nachweis für die konkreten Tage gelingt die Gutschrift nicht — deshalb ist die Krankschreibung ab dem ersten Tag so wichtig. Meist lässt sich der Anspruch außergerichtlich klären; nur selten ist mehr nötig. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, prüfen wir, ob sie in Arbeitssachen eintritt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zu Krankheit im Urlaub

Bekomme ich die kranken Urlaubstage zurück?

Ja, wenn Sie die Arbeitsunfähigkeit für diese Tage ärztlich nachweisen — dann werden sie nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).

Reicht mein Wort, oder brauche ich ein Attest?

Sie brauchen ein ärztliches Zeugnis für die betroffenen Tage. Bei Krankheit im Urlaub sollten Sie sich deshalb ab dem ersten Tag krankschreiben lassen (§ 9 BUrlG, § 5 EntgFG).

Darf ich einfach länger im Urlaub bleiben?

Nein. Die Tage werden gutgeschrieben, aber nicht automatisch angehängt. Kehren Sie wie geplant zurück und beantragen Sie den Urlaub neu — sonst droht eine Abmahnung.

Ich bin im Ausland krank geworden — was gilt?

Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit auf schnellstem Weg mit Dauer und Adresse (§ 5 Abs. 2 EntgFG). Ein ausländisches ärztliches Attest genügt grundsätzlich.

Bekomme ich während der Krankheit weiter Lohn?

Ja, es besteht Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EntgFG); danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — wann Ihr Urlaub war, an welchen Tagen Sie krank waren und ob Sie ein Attest haben — und laden Sie Krankschreibung und Schriftwechsel hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihnen die Tage zustehen und wie Sie die Gutschrift durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Fall prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht