Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung für die Pflege von Angehörigen
Ein Elternteil wird plötzlich zum Pflegefall, und Sie müssen Beruf und Pflege unter einen Hut bringen? Das Gesetz gibt Ihnen dafür klare Rechte: von wenigen Tagen bei einem akuten Notfall über eine mehrmonatige Pflegezeit bis zur langfristigen Familienpflegezeit — und während dieser Zeit sind Sie vor Kündigung geschützt. Hier lesen Sie, welche Freistellung Ihnen zusteht, wie lange sie dauert und was Sie beim Arbeitgeber beachten müssen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Akuter Notfall — bis zu 10 Tage: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren (§ 2 PflegeZG) — gegenüber jedem Arbeitgeber.
- Pflegezeit — bis zu 6 Monate: Für die häusliche Pflege können Sie sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen (§ 3, § 4 PflegeZG) — allerdings nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit — bis zu 24 Monate: Sie können Ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren (§ 2 FPfZG) — bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Kündigungsschutz: Von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung sind Sie vor einer Kündigung geschützt (§ 5 PflegeZG).
- Geld: Für die zehn Tage gibt es Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI); für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen zum Ausgleich des geringeren Einkommens (§ 3 FPfZG).
Worauf Sie achten müssen
Pflegezeit ankündigen: Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform, mit Zeitraum und Umfang (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Die Familienpflegezeit ist rechtzeitig vorher anzukündigen.
Nachweis bereithalten: Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
Kündigungsschutz kennen: Er beginnt mit der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor dem Beginn (§ 5 PflegeZG). Eine Kündigung in dieser Zeit ist grundsätzlich unwirksam.
Ihr Pflegezeit-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Pflege und Beruf lassen sich vereinbaren — das Gesetz gibt Ihnen dafür abgestufte Rechte“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Handeln Sie im Notfall sofort. Bis zu zehn Tage stehen Ihnen zu (§ 2 PflegeZG).
- 2. Wählen Sie die passende Stufe. Pflegezeit oder Familienpflegezeit (§ 3 PflegeZG, § 2 FPfZG).
- 3. Kündigen Sie rechtzeitig an. Pflegezeit zehn Arbeitstage vorher, in Textform.
- 4. Sichern Sie den Nachweis. Bescheinigung der Pflegekasse.
- 5. Kennen Sie Ihren Schutz. Kündigungen in der geschützten Zeit sind angreifbar.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der plötzliche Notfall. Ein Angehöriger wird über Nacht zum Pflegefall — die zehn Tage sichern die erste Organisation (§ 2 PflegeZG).
- Die monatelange Pflege. Ein Elternteil braucht dauerhaft Betreuung — Pflegezeit oder Familienpflegezeit geben den Rahmen (§ 3 PflegeZG, § 2 FPfZG).
- Der unwillige Arbeitgeber. Die Freistellung wird abgelehnt oder mit Kündigung gedroht — obwohl ein Anspruch und Kündigungsschutz bestehen (§ 5 PflegeZG).
Tipp aus der Praxis
Das Gesetz kennt drei abgestufte Freistellungen. Erstens die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Tritt bei einem nahen Angehörigen akut ein Pflegefall ein, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG) — das gilt gegenüber jedem Arbeitgeber, und für diese Zeit gibt es Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI). Zweitens die Pflegezeit: Für die häusliche Pflege können Sie sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen (§ 3, § 4 PflegeZG); diesen Anspruch haben Sie allerdings nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, und Sie müssen ihn spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen. Drittens die Familienpflegezeit: Hier reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum von bis zu 24 Monaten auf mindestens 15 Wochenstunden (§ 2 FPfZG); dieser Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. In allen Fällen sind Sie ab der Ankündigung vor einer Kündigung geschützt (§ 5 PflegeZG), und den Einkommensausfall der Familienpflegezeit können Sie mit einem zinslosen Darlehen abfedern (§ 3 FPfZG).
Pflegezeit und Familienpflegezeit: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der akute Notfall: bis zu zehn Tage (§ 2 PflegeZG)
Tritt bei einem nahen Angehörigen akut eine Pflegesituation ein, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Dieses Recht besteht gegenüber jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Sie müssen die Verhinderung unverzüglich mitteilen und auf Verlangen eine ärztliche oder pflegerische Bescheinigung vorlegen (Abs. 2). Für diese Zeit können Sie Pflegeunterstützungsgeld beziehen (§ 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
Die Pflegezeit: bis zu sechs Monate (§ 3, § 4 PflegeZG)
Wollen Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Die Pflegezeit beträgt für jeden Angehörigen längstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Diesen Anspruch haben Sie allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Sie müssen die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und Zeitraum und Umfang angeben (§ 3 Abs. 3 PflegeZG); bei nur teilweiser Freistellung ist eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit zu treffen, wobei der Arbeitgeber Ihren Wünschen entsprechen muss, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Die Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate (§ 2 FPfZG)
Reicht die Pflegezeit nicht, gibt es die Familienpflegezeit: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum von bis zu 24 Monaten, müssen dabei aber weiter mindestens 15 Wochenstunden arbeiten (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Zum Ausgleich des geringeren Einkommens können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen (§ 3 FPfZG).
Der Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)
Damit Sie die Freistellung ohne Angst um den Arbeitsplatz in Anspruch nehmen können, gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung an — höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn — bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt dieser Schutz entsprechend (§ 2 Abs. 3 FPfZG). Nur in besonderen Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, welche Freistellung Ihnen zusteht, wie lange sie dauert, welche Fristen und Nachweise gelten und was Sie tun können, wenn der Arbeitgeber die Freistellung verweigert oder in der geschützten Zeit kündigt. Ein ehrlicher Hinweis: Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht — etwa abhängig von der Betriebsgröße und der Pflegebedürftigkeit — und wie eine Kündigung zu bewerten ist, hängt von den konkreten Umständen ab; ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht garantieren. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, prüfen wir, ob sie eintritt. Über unsere Vergütung sprechen wir transparent vorab.
Häufige Fragen zur Pflegezeit
Wie viele Tage darf ich bei einem akuten Pflegefall fehlen?
Bis zu zehn Arbeitstage, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG) — gegenüber jedem Arbeitgeber. Für diese Zeit gibt es Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).
Wie lange dauert die Pflegezeit?
Bis zu sechs Monate je Angehörigem (§ 4 PflegeZG). Zusammen mit der Familienpflegezeit sind es höchstens 24 Monate.
Habe ich in einem kleinen Betrieb Anspruch auf Pflegezeit?
Den Anspruch auf Pflegezeit haben Sie nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 PflegeZG), auf Familienpflegezeit erst ab mehr als 25 (§ 2 FPfZG). Die zehn Notfalltage gelten überall.
Bekomme ich während der Pflegezeit Geld?
Für die zehn Notfalltage gibt es Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI); für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen (§ 3 FPfZG). Die Pflegezeit selbst ist grundsätzlich unbezahlt.
Kann mir während der Pflegezeit gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht: Ab der Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vorher) bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Eine Kündigung sollten Sie prüfen lassen.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — welchen Angehörigen Sie pflegen, wie groß der Betrieb ist und ob der Arbeitgeber mitspielt — und laden Sie vorhandene Schreiben hoch. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: welche Freistellung Ihnen zusteht und wie Sie sie durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Fall prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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