Betriebsübergang: Ihr Job ist geschützt — und Sie haben ein Widerspruchsrecht
Ihr Betrieb wird verkauft oder ausgegliedert? Ihr Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht: Der neue Inhaber übernimmt es mit allen Rechten. Eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam. Und Sie können dem Wechsel sogar widersprechen — aber nur innerhalb eines Monats und mit Bedacht. Hier lesen Sie, was mit Ihrem Vertrag passiert, wann eine Kündigung unzulässig ist und wann ein Widerspruch sinnvoll ist.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Vertrag läuft weiter: Der neue Inhaber tritt in Ihr Arbeitsverhältnis ein — mit allen Rechten und Pflichten (§ 613a Abs. 1 BGB).
- Kündigung tabu: Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
- Ein Jahr Schutz: Tarifliche und Betriebsvereinbarungs-Bedingungen dürfen ein Jahr nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden.
- Unterrichtung: Vor dem Übergang muss man Sie in Textform informieren (§ 613a Abs. 5 BGB).
- Widerspruch: Sie können binnen eines Monats widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) — aber überlegt.
Worauf es ankommt
Der automatische Übergang: Der Erwerber übernimmt Ihr Arbeitsverhältnis unverändert (§ 613a Abs. 1 BGB) — Sie müssen nichts tun.
Die Ein-Monats-Frist: Ein Widerspruch ist nur binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung möglich (§ 613a Abs. 6 BGB).
Die Kündigung: wegen des Übergangs unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB) — gegen jede Kündigung gilt aber die Drei-Wochen-Klagefrist.
Ihr Betriebsübergang-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Betriebsübergang sind Sie gut geschützt — aber das Widerspruchs- recht ist ein zweischneidiges Schwert“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Bleiben Sie ruhig. Ihr Vertrag geht unverändert über (§ 613a Abs. 1 BGB).
- 2. Prüfen Sie die Unterrichtung. Vollständig und in Textform? (§ 613a Abs. 5 BGB)
- 3. Merken Sie die Monatsfrist. Für einen Widerspruch (§ 613a Abs. 6 BGB).
- 4. Entlarven Sie die Kündigung. Wegen des Übergangs ist sie unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
- 5. Wägen Sie den Widerspruch ab. Er kann den Arbeitsplatz kosten.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die verkaufte Abteilung. Ein Betriebsteil geht an eine andere Firma. Die Beschäftigten wechseln mit ihren unveränderten Verträgen mit (§ 613a Abs. 1 BGB).
- Die getarnte Kündigung. Kurz vor dem Übergang wird gekündigt, angeblich aus anderen Gründen. Knüpft die Kündigung in Wahrheit an den Übergang an, ist sie unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
- Der fehlerhafte Brief. Die Unterrichtung ist unvollständig. Dann beginnt die Widerspruchsfrist unter Umständen gar nicht zu laufen (§ 613a Abs. 5, 6 BGB).
Tipp aus der Praxis
Ein Betriebsübergang klingt bedrohlich, ist für die Beschäftigten aber vor allem eine gut geschützte Situation. Der Grundsatz lautet: Wer einen Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übernimmt, übernimmt auch die Arbeitsverhältnisse — und zwar unverändert, mit derselben Betriebszugehörigkeit, demselben Gehalt und allen sonstigen Ansprüchen. Sie müssen dafür nichts tun; der Übergang geschieht kraft Gesetzes. Tariflich oder in Betriebsvereinbarungen geregelte Bedingungen sind zusätzlich ein Jahr lang gegen eine Verschlechterung geschützt. Besonders wichtig ist das Kündigungsverbot: Eine Kündigung, die gerade wegen des Übergangs ausgesprochen wird, ist unwirksam. Weil Arbeitgeber das wissen, wird ein Übergang gelegentlich als Anlass genommen und die Kündigung mit anderen Gründen begründet — hier lohnt der genaue Blick auf den wahren Grund. Der zweite große Punkt ist das Widerspruchsrecht. Vor dem Übergang muss man Sie in Textform umfassend informieren: über den Zeitpunkt, den Grund, die Folgen und geplante Maßnahmen. Ab dem Zugang dieser Unterrichtung haben Sie einen Monat Zeit, dem Übergang schriftlich zu widersprechen. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, läuft die Frist oft gar nicht erst an. Aber Vorsicht: Ein Widerspruch bedeutet, dass Sie beim bisherigen Arbeitgeber bleiben — und wenn dort Ihr Arbeitsplatz mit dem übergegangenen Betriebsteil weggefallen ist, droht eine betriebsbedingte Kündigung. Der Widerspruch ist deshalb selten der bequeme Ausweg, für den ihn viele halten. Ehrlich bleibt: Ob ein Widerspruch klug ist, hängt stark von Ihrer konkreten Lage ab — das sollte man vorher durchrechnen.
Betriebsübergang: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Übergang des Arbeitsverhältnisses
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Ihr Arbeitsvertrag bleibt unverändert bestehen; nur die Person des Arbeitgebers wechselt. Rechte und Pflichten, die durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang zu Ihrem Nachteil geändert werden.
Die Haftung des bisherigen Arbeitgebers
Für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang fällig werden, haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner (§ 613a Abs. 2 BGB). Ihre bis zum Übergang entstandenen Ansprüche sind damit doppelt abgesichert.
Das Kündigungsverbot
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. Entscheidend ist deshalb, ob die Kündigung in Wahrheit an den Übergang anknüpft oder auf einem davon unabhängigen Grund beruht.
Unterrichtung und Widerspruch
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss Sie vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die geplanten Maßnahmen unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen; der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden (§ 613a Abs. 6 BGB). Widersprechen Sie, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, was mit Ihrem Arbeitsvertrag geschieht, ob eine Kündigung unzulässig an den Übergang anknüpft und ob ein Widerspruch in Ihrer Lage sinnvoll ist. Der Einsatz lohnt sich, weil das Widerspruchsrecht Chancen und Risiken zugleich birgt — und weil eine fehlerhafte Unterrichtung die Monatsfrist offenhalten kann. Gerade die Frage, ob ein Widerspruch klug ist, will genau durchdacht sein. Ein ehrlicher Hinweis: Ob ein Betriebsübergang vorliegt und wie eine Kündigung einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.
Häufige Fragen zum Betriebsübergang
Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag?
Der neue Inhaber übernimmt ihn unverändert, mit allen Rechten und Pflichten (§ 613a Abs. 1 BGB). Sie müssen nichts unterschreiben.
Darf man mir wegen des Übergangs kündigen?
Nein. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.
Kann ich dem Übergang widersprechen?
Ja, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich (§ 613a Abs. 6 BGB). Dann bleiben Sie beim bisherigen Arbeitgeber — überlegen Sie die Folgen.
Was, wenn die Unterrichtung fehlerhaft ist?
Dann beginnt die Monatsfrist unter Umständen gar nicht zu laufen, und ein Widerspruch kann auch später noch möglich sein (§ 613a Abs. 5, 6 BGB).
Bleiben meine Gehaltsansprüche gesichert?
Ja. Der Erwerber tritt ein, und der bisherige Arbeitgeber haftet für Altverpflichtungen ein Jahr als Gesamtschuldner mit (§ 613a Abs. 1, 2 BGB).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — ob ein Betriebsteil übergeht, ob Sie eine Unterrichtung erhalten haben und ob eine Kündigung im Raum steht — und laden Sie hoch, was relevant ist (Unterrichtungs- schreiben, Arbeitsvertrag). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: was mit Ihrem Job passiert und ob ein Widerspruch sinnvoll ist. Schriftlich, zum Nachlesen.
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