Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Wann es Sie bindet — und wann nicht
Nach dem Job nicht zur Konkurrenz? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Sie beruflich stark einschränken — aber nur, wenn es alle strengen Voraussetzungen erfüllt. Vor allem muss Ihr früherer Arbeitgeber Ihnen dafür eine Entschädigung zahlen. Fehlt sie, bindet Sie das Verbot nicht. Hier lesen Sie, wann ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, wie hoch die Entschädigung sein muss und wie Sie wieder frei werden.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Nur schriftlich: Das Verbot muss schriftlich vereinbart und die Urkunde ausgehändigt sein (§ 74 Abs. 1 HGB).
- Mindestens die Hälfte: Ohne zugesagte Entschädigung von mindestens 50 % Ihrer letzten Bezüge bindet es nicht (§ 74 Abs. 2 HGB).
- Höchstens zwei Jahre: Länger darf ein Wettbewerbsverbot nicht dauern (§ 74a Abs. 1 HGB).
- Nur bei echtem Interesse: Es muss einem berechtigten geschäftlichen Interesse dienen und darf Sie nicht unbillig erschweren.
- Anrechnung: Neuer Verdienst wird teilweise auf die Entschädigung angerechnet (§ 74c HGB).
Worauf es ankommt
Die Entschädigung: mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen je Jahr des Verbots — sonst nicht verbindlich (§ 74 Abs. 2 HGB).
Die Grenze: höchstens zwei Jahre, nur bei berechtigtem Interesse, keine unbillige Erschwerung (§ 74a Abs. 1 HGB).
Die Loslösung: Bei bestimmten Kündigungen können Sie sich vom Verbot befreien (§ 75 HGB).
Ihr Wettbewerbsverbot-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Wettbewerbsverbot ist die Entschädigung der Dreh- und Angelpunkt — ohne sie bindet gar nichts“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Suchen Sie die Entschädigung. Mindestens die Hälfte (§ 74 Abs. 2 HGB).
- 2. Prüfen Sie die Form. Schriftlich, Urkunde ausgehändigt (§ 74 Abs. 1 HGB).
- 3. Messen Sie die Reichweite. Ort, Zeit (max. zwei Jahre), Gegenstand (§ 74a HGB).
- 4. Klären Sie die Kündigung. Sie kann Sie befreien (§ 75 HGB).
- 5. Handeln Sie nicht ins Blaue. Erst prüfen, dann zur Konkurrenz.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Das Verbot ohne Entschädigung. Im Vertrag steht ein zweijähriges Verbot, aber kein Wort zur Entschädigung. Dann bindet es nicht (§ 74 Abs. 2 HGB).
- Die zu weite Klausel. Das Verbot erfasst die ganze Branche bundesweit, obwohl kein schützenswertes Interesse besteht. Insoweit ist es unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB).
- Die Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kündigt ohne Anlass in der Person des Beschäftigten. Dann kann das Verbot unwirksam werden (§ 75 Abs. 2 HGB).
Tipp aus der Praxis
Viele Arbeitnehmer fühlen sich durch eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag gelähmt und trauen sich nicht, ein Jobangebot der Konkurrenz anzunehmen. Dabei sind solche Klauseln überraschend oft unwirksam oder unverbindlich. Der wichtigste Prüfstein ist die Karenzentschädigung. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die gesamte Dauer des Verbots eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen zu zahlen. Steht davon nichts im Vertrag, bindet das Verbot nicht — dann dürfen Sie zur Konkurrenz. Ist eine zu geringe Entschädigung vereinbart, wird das Verbot unverbindlich, und Sie haben die Wahl: Sie können sich daran halten und die Entschädigung fordern oder es ignorieren. Daneben gibt es weitere Grenzen. Das Verbot darf höchstens zwei Jahre dauern, und es ist nur so weit wirksam, wie es einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient und Ihr berufliches Fortkommen nicht nach Ort, Zeit oder Gegenstand unbillig erschwert. Eine Klausel, die pauschal jede Tätigkeit in der ganzen Branche verbietet, ist deshalb häufig zu weit. Ein weiterer Hebel ist die Art der Beendigung: Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass ein erheblicher Anlass in Ihrer Person liegt, kann das Verbot unwirksam werden. Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Wenn Sie sich an ein wirksames Verbot halten und Karenzentschädigung beziehen, müssen Sie sich das, was Sie anderswo verdienen, teilweise anrechnen lassen. Ehrlich bleibt: Ob und wie weit Sie gebunden sind, ist eine Frage des Einzelfalls — und die sollten Sie klären, bevor Sie den neuen Vertrag unterschreiben.
Wettbewerbsverbot: die Rechtslage in einfacher Sprache
Form und Entschädigung
Eine Vereinbarung, die Sie für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform; zudem muss Ihnen eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde mit den Bestimmungen ausgehändigt werden (§ 74 Abs. 1 HGB). Das Verbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr mindestens die Hälfte der von Ihnen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne diese Zusage bindet Sie das Verbot nicht.
Berechtigtes Interesse und Grenzen
Das Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand Ihr berufliches Fortkommen unbillig erschwert. Und es kann nicht auf mehr als zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt werden (§ 74a Abs. 1 HGB). Eine zu weit gefasste Klausel ist daher nur eingeschränkt wirksam.
Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Halten Sie sich an ein wirksames Verbot und beziehen Sie Karenzentschädigung, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen — allerdings erst, soweit Entschädigung und Verdienst zusammen mehr als 110 Prozent Ihrer zuletzt bezogenen Leistungen ausmachen (§ 74c HGB). Mussten Sie wegen des Verbots umziehen, tritt an die Stelle der 110 Prozent ein Wert von 125 Prozent.
Wie Sie sich lösen
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, es sei denn, es liegt ein erheblicher Anlass in Ihrer Person vor oder der Arbeitgeber erklärt sich bereit, Ihnen für die Dauer des Verbots die vollen Bezüge zu zahlen (§ 75 Abs. 2 HGB). Lösen Sie das Arbeitsverhältnis selbst außerordentlich wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers auf, wird das Verbot unwirksam, wenn Sie binnen eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklären, dass Sie sich nicht gebunden fühlen (§ 75 Abs. 1 HGB).
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob das Wettbewerbsverbot Sie überhaupt bindet, wie hoch Ihre Karenzentschädigung sein muss und ob Sie den neuen Job annehmen dürfen. Der Einsatz lohnt sich, weil eine unwirksame Klausel Sie nicht hindert — und weil ein Verstoß gegen ein wirksames Verbot Schadensersatz und den Verlust der Entschädigung nach sich ziehen kann. Gerade die fehlende oder zu geringe Entschädigung macht viele Klauseln unverbindlich. Ein ehrlicher Hinweis: Ob und wie weit Sie gebunden sind, hängt von der konkreten Klausel und der Art der Beendigung ab; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.
Häufige Fragen zum Wettbewerbsverbot
Bin ich ohne Entschädigung an das Verbot gebunden?
Nein. Ohne die Zusage einer Entschädigung von mindestens der Hälfte Ihrer letzten Bezüge ist das Verbot nicht verbindlich (§ 74 Abs. 2 HGB).
Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot dauern?
Höchstens zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 HGB). Eine längere Bindung ist unwirksam.
Wie hoch ist die Karenzentschädigung?
Mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen je Jahr des Verbots (§ 74 Abs. 2 HGB). Anderweitiger Verdienst wird teilweise angerechnet (§ 74c HGB).
Gilt das Verbot auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Oft nicht. Kündigt der Arbeitgeber ohne erheblichen Anlass in Ihrer Person, kann das Verbot unwirksam werden (§ 75 Abs. 2 HGB).
Darf das Verbot mir jede Tätigkeit verbieten?
Nein. Es ist unverbindlich, soweit es kein berechtigtes geschäftliches Interesse schützt oder Ihr Fortkommen unbillig erschwert (§ 74a Abs. 1 HGB).
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — was die Klausel vorsieht, ob eine Entschädigung zugesagt ist und wie das Arbeitsverhältnis endet — und laden Sie hoch, was relevant ist (Arbeitsvertrag mit der Wettbewerbsklausel, letzte Gehaltsabrechnungen). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob das Verbot Sie bindet und ob Sie den neuen Job annehmen dürfen. Schriftlich, zum Nachlesen.
Mein Wettbewerbsverbot prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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