Verdienen Sie weniger als die Kollegen? Ihr Auskunftsanspruch zur Lohngleichheit

Der Verdacht sitzt tief: gleiche Arbeit, aber ein Kollege oder eine Kollegin bekommt spürbar mehr. Beweisen lässt sich das nur, wenn Sie an die Zahlen kommen — und genau dafür gibt es das Entgelttransparenzgesetz. In größeren Betrieben können Sie Auskunft über das Vergleichsentgelt einer gleichwertigen Tätigkeit verlangen. Diese Auskunft ist der erste Schritt: Sie schafft die Grundlage, um eine ungleiche Bezahlung überhaupt zu erkennen und anzugehen. Hier lesen Sie, wer den Anspruch hat, was Sie erfahren und in welcher Frist geantwortet werden muss.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ihr Anspruch: Sie können Auskunft über das Vergleichsentgelt einer gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit verlangen (§ 10 EntgTranspG).
  • Wo: in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber (§ 12 EntgTranspG).
  • Was Sie erfahren: die Kriterien der Entgeltfindung und das Vergleichsentgelt als statistischen Mittelwert (Median) (§ 11 EntgTranspG).
  • Die Frist: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen binnen drei Monaten in Textform antworten (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG).
  • Ihr Vorteil: Bleibt die Auskunft aus, trägt der Arbeitgeber im Streit die Beweislast, dass er nicht ungleich bezahlt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG).

Worauf es sofort ankommt

Stellen Sie das Verlangen in Textform: Benennen Sie eine gleiche oder gleichwertige Vergleichstätigkeit und verlangen Sie Auskunft über das Vergleichsentgelt und bis zu zwei Entgeltbestandteile (§ 10 EntgTranspG). Nur so ist der Antrag wirksam.

Prüfen Sie die Betriebsgröße: Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 EntgTranspG). Bei kleineren Betrieben greift er nicht.

Achten Sie auf die Frist: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen binnen drei Monaten in Textform antworten (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG). Bleibt die Auskunft aus, verschiebt sich die Beweislast zu Ihren Gunsten (§ 15 Abs. 5).

Ihr Check: Auskunft zur Lohngleichheit

Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.

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Ihre nächsten Schritte

So gehen Sie vor: fünf Regeln

Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:

  • 1. Prüfen Sie die Betriebsgröße. Der Anspruch greift erst bei mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 EntgTranspG).
  • 2. Benennen Sie die Vergleichstätigkeit. Gleich oder gleichwertig — das ist der Kern des Verlangens (§ 10 EntgTranspG).
  • 3. Stellen Sie das Verlangen in Textform. An den Betriebsrat oder den Arbeitgeber, je nach Tarifbindung (§§ 14, 15).
  • 4. Behalten Sie die Frist im Blick. Drei Monate bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern (§ 15 Abs. 3).
  • 5. Nutzen Sie die Beweislastumkehr. Bleibt die Auskunft aus, muss der Arbeitgeber sich entlasten (§ 15 Abs. 5).

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Zufällig erfahren. Ein Kollege lässt eine Gehaltszahl fallen, die deutlich über der eigenen liegt — der Verdacht der Ungleichbehandlung steht im Raum.
  • Gleiche Arbeit, andere Bezahlung. Zwei Menschen machen dasselbe, verdienen aber unterschiedlich — die Auskunft schafft Klarheit über das Vergleichsentgelt.
  • Keine Antwort. Das Verlangen läuft ins Leere; bleibt die Auskunft aus, kehrt sich die Beweislast um (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG).

Tipp aus der Praxis

Das Entgelttransparenzgesetz gibt Ihnen ein Werkzeug, um überhaupt an die entscheidenden Zahlen zu kommen. In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten (§ 12) können Sie in Textform eine gleiche oder gleichwertige Vergleichstätigkeit benennen und Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen (§ 10). Wichtig ist zu wissen, was Sie erhalten: nicht das Gehalt einer einzelnen Person, sondern einen statistischen Mittelwert — den auf Vollzeit hochgerechneten Median der Vergleichsgruppe (§ 11). Damit der Datenschutz gewahrt bleibt, gibt es kein Vergleichsentgelt, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt wird (§ 12 Abs. 3). Wohin Sie sich wenden, hängt von der Tarifbindung ab: bei tarifgebundenen Arbeitgebern in der Regel an den Betriebsrat (§ 14), sonst an den Arbeitgeber, der binnen drei Monaten in Textform antworten muss (§ 15 Abs. 3). Der größte Hebel steckt in § 15 Abs. 5: Antwortet der Arbeitgeber nicht, trägt er im Streit die Beweislast, dass er nicht gegen das Gebot gleicher Bezahlung verstößt. Die Auskunft ist damit nicht das Ziel, sondern der erste, oft entscheidende Schritt.

Auskunft zur Lohngleichheit: die Rechtslage einfach erklärt

Der Anspruch und was Sie erhalten (§§ 10, 11 EntgTranspG)

Sie benennen in Textform eine gleiche oder gleichwertige Vergleichstätigkeit und verlangen Auskunft über das durchschnittliche Vergleichsentgelt sowie bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile (§ 10). Mitgeteilt werden die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfestlegung und das Vergleichsentgelt als statistischer Median, hochgerechnet auf Vollzeit (§ 11). Ein erneutes Verlangen ist grundsätzlich erst nach zwei Jahren möglich.

Wer den Anspruch hat (§ 12 EntgTranspG)

Der Auskunftsanspruch besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Aus Datenschutzgründen wird kein Vergleichsentgelt ausgewiesen, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. In kleineren Betrieben greift der Anspruch nicht.

Wohin und in welcher Frist (§§ 14, 15 EntgTranspG)

Bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebern richten Sie das Verlangen in der Regel an den Betriebsrat (§ 14). Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, wenden Sie sich an ihn selbst; er muss binnen drei Monaten in Textform antworten (§ 15 Abs. 3). Antwortet er nicht, trägt er im Streit die Beweislast, dass er nicht gegen das Entgeltgleichheitsgebot verstößt (§ 15 Abs. 5) — ein spürbarer Vorteil für Sie.

Was die Auskunft leistet — und was nicht

Die Auskunft ist ein Informations- und Beweismittel, kein Zahlungsanspruch. Ergibt sich aus ihr, dass Sie schlechter bezahlt werden, ist das der Ausgangspunkt, um eine gleiche Bezahlung durchzusetzen. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Anpassung besteht, ist dann im zweiten Schritt zu prüfen.

Lohnt sich eine Beratung — und was kostet es?

Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob der Anspruch in Ihrem Betrieb greift, wie Sie die Vergleichstätigkeit sinnvoll benennen und wie Sie eine erhaltene Auskunft einordnen. Ehrlich gesagt: Das reine Auskunftsverlangen stellen Sie oft selbst. Eine Beratung lohnt vor allem, wenn die Auskunft ausbleibt, unklar ist oder wenn sich daraus eine ungleiche Bezahlung ergibt, die Sie angehen wollen. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren; über unser Honorar sprechen wir vorher offen.

Häufige Fragen zum Auskunftsanspruch

Erfahre ich, was ein bestimmter Kollege verdient?

Nein. Sie erhalten einen statistischen Mittelwert (Median) der Vergleichsgruppe, kein Einzelgehalt (§ 11 EntgTranspG). Zum Schutz der Daten gibt es kein Vergleichsentgelt bei weniger als sechs Vergleichspersonen des anderen Geschlechts.

Gilt der Anspruch in jedem Betrieb?

Nein, nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 EntgTranspG). In kleineren Betrieben besteht er nicht.

Wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen?

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen binnen drei Monaten in Textform antworten (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG). Bleibt die Auskunft aus, kehrt sich die Beweislast um.

Was habe ich davon, wenn keine Auskunft kommt?

Dann trägt der Arbeitgeber im Streit die Beweislast, dass er nicht ungleich bezahlt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG). Das verbessert Ihre Position deutlich.

Ist das dasselbe wie eine AGG-Klage?

Nein. Die Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz ist die Vorstufe. Eine Entschädigung wegen Diskriminierung richtet sich nach dem AGG und ist ein eigener Schritt.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — welche Vergleichstätigkeit Sie im Blick haben und wie groß Ihr Betrieb ist — und legen Sie eine etwaige Auskunft bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob der Anspruch greift, wie Sie das Verlangen formulieren und was die Auskunft für Sie bedeutet. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.

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