Resturlaub verfallen? Meistens nicht — denn ohne rechtzeitigen Hinweis Ihres Arbeitgebers bleibt Ihr Urlaub bestehen

„Der Urlaub aus dem Vorjahr ist weg, den hätten Sie bis März nehmen müssen“ — diesen Satz hören viele Beschäftigte und glauben ihn. Dabei hat sich die Rechtslage grundlegend geändert: Ihr Urlaub verfällt nur noch, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und Sie ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Tut er das nicht, sammelt sich Ihr Urlaub an — und wird beim Ende des Arbeitsverhältnisses sogar in Geld ausgezahlt. Hier steht, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, wann er wirklich verfällt und wann Sie eine Abgeltung verlangen können.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Mindestens vier Wochen im Jahr: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, also vier Wochen — bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen (§ 3 BUrlG). Vertrag oder Tarif sehen oft mehr vor.
  • Verfall nur mit Hinweis: Ihr Urlaub verfällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat — sonst bleibt er bestehen.
  • Übertragung bis Ende März: Aus wichtigen Gründen ins nächste Jahr übertragener Urlaub ist bis zum 31. März zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG) — aber auch das nur, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
  • Bei Kündigung wird ausgezahlt: Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
  • Auch bei langer Krankheit bleibt viel erhalten: Wer langzeiterkrankt ist, verliert seinen Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Die Fristen — und warum sie oft gar nicht greifen

Grundsatz: das laufende Kalenderjahr: Urlaub soll im laufenden Jahr genommen werden; nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er übertragen und ist dann bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Die entscheidende Ausnahme: Dieser Verfall tritt aber nur ein, wenn Ihr Arbeitgeber Sie rechtzeitig und klar aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und Sie auf den Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, verfällt der Urlaub nicht — er wächst über die Jahre an. Auch die dreijährige Verjährung beginnt dann nicht zu laufen.

Bei Krankheit: 15 Monate: Konnten Sie den Urlaub wegen langdauernder Krankheit nicht nehmen, verfällt er erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Prüfen Sie deshalb bei Kündigung nach langer Krankheit genau, wie viel Abgeltung Ihnen zusteht.

Ihr Urlaubs-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob Ihnen etwas zusteht, prüft der Anwalt.

Ihre Lage: die Einordnung

Worum geht es?
Hat der Arbeitgeber Sie auf den Verfall hingewiesen?
Waren Sie das ganze Jahr im Betrieb?

Ihre nächsten Schritte

So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln

„Der häufigste Irrtum beim Urlaub ist, dass er automatisch zum Jahresende verfällt“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Seit der neueren Rechtsprechung stimmt das oft nicht mehr — und plötzlich stehen Ihnen viele Tage oder eine Abgeltung zu.“ Seine fünf Regeln:

  • 1. Glauben Sie nicht vorschnell an den Verfall. Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Fehlt das, ist Ihr Urlaub noch da — auch der aus früheren Jahren.
  • 2. Prüfen Sie, ob es je einen Hinweis gab. Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach einer schriftlichen Aufforderung zur Urlaubsnahme. Finden Sie keine, ist das der Schlüssel für Ihren Anspruch.
  • 3. Beantragen Sie Urlaub schriftlich. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, ist der Urlaub in Natur zu nehmen — fordern Sie ihn ein, und lassen Sie sich eine Ablehnung begründen.
  • 4. Rechnen Sie bei Kündigung genau nach. Nicht genommener Urlaub wird abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) — und wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht versäumt hat, oft viel mehr, als er zugibt.
  • 5. Achten Sie auf Ausschlussfristen. Auch der Abgeltungsanspruch kann einer vertraglichen oder tariflichen Verfallklausel unterliegen — machen Sie ihn deshalb nach dem Ende zügig geltend.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der „verfallene“ Resturlaub. Über zwei Jahre haben sich Urlaubstage angesammelt, die Firma erklärt sie für verfallen. Wurde nie schriftlich zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen, sind die Tage noch da — und bei Kündigung auszuzahlen.
  • Die Abgeltung nach der Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet, Resturlaub ist offen. Er ist in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG); die Höhe richtet sich nach dem Verdienst und der Zahl der offenen Tage.
  • Der lange kranke Kollege. Nach monatelanger Krankheit stellt sich die Frage, was mit dem Urlaub ist. Er verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres — bis dahin bleibt er erhalten und ist gegebenenfalls abzugelten.

Tipp aus der Praxis

Der wertvollste Nachweis ist ein fehlender: Suchen Sie in Ihren Unterlagen gezielt nach einer schriftlichen Aufforderung des Arbeitgebers, Ihren Urlaub zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis, dass er sonst verfällt. Finden Sie keine solche Aufforderung, spricht viel dafür, dass Ihr Urlaub — auch der scheinbar längst verfallene aus früheren Jahren — noch besteht und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen ist. Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen summiert sich das schnell zu einem erheblichen Betrag.

Ihre Urlaubsrechte: die Rechtslage in einfacher Sprache

Wie viel Urlaub Ihnen zusteht

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). „Werktage“ sind dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag — 24 Werktage entsprechen deshalb vier Wochen; wer in einer Fünf-Tage-Woche arbeitet, hat gesetzlich Anspruch auf 20 Arbeitstage. Arbeits- oder Tarifverträge sehen häufig mehr vor. Den vollen Anspruch erwerben Sie erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG); davor und bei unterjährigem Ausscheiden bekommen Sie für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG).

Wann Urlaub verfällt — und wann nicht

Nach dem Gesetz soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; nur aus dringenden betrieblichen oder in Ihrer Person liegenden Gründen wird er ins nächste Jahr übertragen und ist dann bis zum 31. März zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Entscheidend ist aber eine Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht: Der Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist — also den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Unterlässt er das, verfällt der Urlaub nicht, sondern wird ins Folgejahr übertragen und sammelt sich an. Aus demselben Grund beginnt auch die dreijährige Verjährung erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber diese Hinweise erteilt hat.

Krankheit und Urlaub

Wer wegen Krankheit über längere Zeit keinen Urlaub nehmen kann, verliert ihn nicht sofort: Der Urlaub aus einem Jahr verfällt in diesen Fällen erst 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Gerade bei einer Kündigung nach langer Krankheit lohnt sich deshalb die genaue Berechnung, wie viel Urlaub noch besteht und in welcher Höhe er abzugelten ist.

Die Urlaubsabgeltung bei Beendigung

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr in Natur genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) — also in Geld auszuzahlen. Das betrifft nicht nur den Urlaub des laufenden Jahres, sondern auch angesammelten Urlaub aus Vorjahren, soweit er nicht wirksam verfallen ist. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Verdienst und der Zahl der offenen Urlaubstage. Achten Sie aber darauf, den Abgeltungsanspruch nach dem Ende zügig geltend zu machen, weil er einer vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist unterliegen kann.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, wie viel Urlaub Ihnen wirklich zusteht, ob er verfallen ist und in welcher Höhe eine Abgeltung in Betracht kommt. Der Einsatz lohnt sich, weil gerade der Verfall-Irrtum viel Geld kostet — angesammelter Urlaub aus mehreren Jahren ergibt schnell eine vierstellige Abgeltung. Oft genügt ein gut begründetes Schreiben, das auf die fehlende Hinweispflicht verweist, um den Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen. Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung deckt solche Fälle häufig ab, Gewerkschaftsmitglieder erhalten Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft. Am Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst — umso wichtiger ist die realistische Einschätzung vorab.

Häufige Fragen zum Urlaub

Mein Resturlaub aus dem Vorjahr ist verfallen — stimmt das?

Wahrscheinlich nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, ist Ihr Urlaub noch da — auch der aus früheren Jahren.

Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?

Mindestens 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG) — das sind vier Wochen, bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann mehr vorsehen. Den vollen Anspruch haben Sie nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit; davor gilt die Zwölftelung (§§ 4, 5 BUrlG).

Ich wurde gekündigt und habe noch Urlaub. Bekomme ich Geld dafür?

Ja. Kann der Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) — auch angesammelter Urlaub aus Vorjahren, soweit er nicht wirksam verfallen ist. Machen Sie den Anspruch zügig geltend, weil Ausschlussfristen greifen können.

Ich war lange krank. Was ist mit meinem Urlaub?

Der bleibt länger erhalten: Konnten Sie den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, verfällt er erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Bei einer Kündigung nach langer Krankheit sollten Sie deshalb genau prüfen lassen, wie viele Tage noch bestehen und abzugelten sind.

Mein Arbeitgeber gewährt mir den Urlaub nicht. Was kann ich tun?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch darauf, den Urlaub in Natur zu nehmen; der Arbeitgeber muss Ihre zeitlichen Wünsche berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Wünsche von Kollegen entgegenstehen. Beantragen Sie den Urlaub schriftlich und lassen Sie sich eine Ablehnung begründen — wird er zu Unrecht verweigert, lässt er sich durchsetzen.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — offene Urlaubstage, aus welchen Jahren, ob Sie je zur Urlaubsnahme aufgefordert wurden — und laden Sie hoch, was Sie haben (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen mit Urlaubskonto, Schriftwechsel). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wie viel Urlaub Ihnen zusteht und ob eine Abgeltung in Betracht kommt. Schriftlich, zum Nachlesen.

Meinen Urlaubsanspruch prüfen lassen

Kostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht