Krank und der Lohn bleibt aus? Sechs Wochen zahlt Ihr Arbeitgeber den vollen Lohn weiter

Wer krank wird, soll sich keine Sorgen ums Geld machen müssen: Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang den vollen Lohn weiter. Trotzdem kürzen oder streichen manche Arbeitgeber das Gehalt, verlangen sofort ein Attest oder behaupten, Sie seien „selbst schuld“. Vieles davon ist unzulässig. Hier lesen Sie, wie lange und in welcher Höhe Ihnen der Lohn zusteht, welche Meldepflichten Sie einhalten müssen und was gilt, wenn Sie länger oder wiederholt krank sind.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Sechs Wochen voller Lohn: Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Arbeitsentgelt weiter (§ 3, § 4 EFZG) — kein Abzug, kein gekürzter Krankenlohn.
  • Erst nach vier Wochen im Job: Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG); davor springt die Krankenkasse ein.
  • Melden und nachweisen: Die Arbeitsunfähigkeit müssen Sie unverzüglich melden; dauert sie länger als drei Kalendertage, ist ein Attest fällig — der Arbeitgeber darf es auch früher verlangen (§ 5 EFZG).
  • Danach zahlt die Krankenkasse: Nach den sechs Wochen gibt es Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse — deutlich weniger als der volle Lohn.
  • Wiederholte Krankheit: Bei derselben Erkrankung gibt es die sechs Wochen nur erneut, wenn Sie sechs Monate beschwerdefrei waren oder seit dem ersten Ausfall zwölf Monate vergangen sind (§ 3 EFZG).

Fristen und Pflichten

Unverzüglich melden: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sofort mit — am besten noch vor Arbeitsbeginn (§ 5 EFZG).

Attest ab dem vierten Tag: Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Ihr Arbeitgeber darf das Attest auch schon früher verlangen. Sind Sie gesetzlich versichert, wird die Arbeitsunfähigkeit meist elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt.

Sechs Wochen — dann Krankengeld: Die Lohnfortzahlung läuft bis zu sechs Wochen. Sind Sie danach weiter krank, beantragen Sie rechtzeitig Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse, damit keine Lücke entsteht.

Ihr Lohnfortzahlungs-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Beim Krankenlohn wird oft klein beigegeben, dabei ist die Rechtslage klar“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Sechs Wochen voller Lohn sind die Regel, nicht die Ausnahme.“ Seine fünf Regeln:

  • 1. Melden Sie sich sofort und legen Sie das Attest vor. Die unverzügliche Meldung und die Bescheinigung ab dem vierten Tag (§ 5 EFZG) sind Ihre Pflicht — halten Sie sie ein, dann steht der Zahlung nichts entgegen.
  • 2. Bestehen Sie auf dem vollen Lohn. Für die sechs Wochen gilt das Lohnausfallprinzip: Sie bekommen, was Sie ohne die Krankheit verdient hätten (§ 4 EFZG) — kein pauschal gekürzter „Krankenlohn“.
  • 3. Lassen Sie sich „selbst schuld“ nicht einreden. Verschulden im Sinne des Gesetzes ist eng: Nur ein grober Verstoß gegen die eigenen Interessen zählt, nicht jeder Freizeitunfall oder Sport.
  • 4. Kennen Sie die Grenzen bei Wiederholung. Bei derselben Erkrankung gibt es die sechs Wochen nur erneut, wenn Sie sechs Monate frei davon waren oder seit dem ersten Ausfall zwölf Monate vergangen sind (§ 3 EFZG); eine ganz andere Krankheit begründet dagegen einen neuen Anspruch.
  • 5. Fordern Sie fehlenden Lohn zügig. Rechnen Sie die Abrechnung nach und fordern Sie Fehlbeträge schriftlich — und achten Sie auf kurze Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Der gekürzte Krankenlohn. Auf der Abrechnung taucht für die Krankheitstage nur ein Teil des Gehalts auf. Für die ersten sechs Wochen ist das in aller Regel unzulässig: Es gilt der volle Lohn (§ 4 EFZG). Fordern Sie die Differenz.
  • Das sofort verlangte Attest. Der Arbeitgeber will schon am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung. Das darf er (§ 5 EFZG) — legen Sie das Attest also vor, aber wissen Sie: An Ihrem Anspruch auf die sechs Wochen ändert das nichts.
  • Die Aussteuerung nach sechs Wochen. Sie sind länger krank, und der Lohn endet nach sechs Wochen. Das ist richtig — ab dann zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Beantragen Sie es rechtzeitig, damit keine Zahlungslücke entsteht.

Tipp aus der Praxis

Drei Zahlen sollten Sie im Kopf haben: vier Wochen, sechs Wochen und die Wiederholungsregel. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst nach vier Wochen im Betrieb, gilt dann bis zu sechs Wochen in voller Höhe — und bei derselben Krankheit gibt es die sechs Wochen nur erneut, wenn Sie sechs Monate beschwerdefrei waren oder seit dem ersten Ausfall zwölf Monate vergangen sind. Prüfen Sie außerdem immer die Abrechnung: Für die sechs Wochen steht Ihnen der volle Lohn zu, nicht ein gekürzter Betrag. Und lassen Sie sich nicht mit dem Vorwurf abspeisen, Sie seien „selbst schuld“ — das Verschulden im Sinne des Gesetzes meint nur grobes, gegen die eigenen Interessen gerichtetes Verhalten, nicht den normalen Unfall im Alltag. Wenn Geld fehlt, fordern Sie es schriftlich und zügig, denn viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten kurze Ausschlussfristen, nach denen Lohnansprüche verfallen.

Ihre Rechte bei Krankheit: die Rechtslage in einfacher Sprache

Sechs Wochen voller Lohn

Werden Sie durch Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EFZG). Und zwar in voller Höhe: Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt, das Ihnen bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zusteht (§ 4 EFZG) — es gilt also das sogenannte Lohnausfallprinzip. Sie sollen finanziell so stehen, als hätten Sie normal gearbeitet. Einen pauschal gekürzten „Krankenlohn“ für die ersten sechs Wochen gibt es nicht; Kürzungen auf der Abrechnung sind in aller Regel unberechtigt.

Die Wartezeit und das enge „Verschulden“

Zwei Punkte werden oft missverstanden. Erstens die Wartezeit: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen vier Wochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Werden Sie in den ersten vier Wochen krank, zahlt für diese Zeit die Krankenkasse. Zweitens das Verschulden: „Unverschuldet“ ist die Regel, und der Ausnahmefall des Verschuldens wird eng verstanden. Gemeint ist nur ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen — etwa eine besonders gefährliche, leichtsinnige Handlung. Ein gewöhnlicher Sport- oder Verkehrsunfall führt in aller Regel nicht zum Verlust des Anspruchs.

Anzeigen und nachweisen

Damit Sie den Lohn erhalten, treffen Sie Mitwirkungspflichten: Sie müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber darf sie auch schon früher verlangen (§ 5 EFZG). Sind Sie gesetzlich krankenversichert, meldet die Praxis die Arbeitsunfähigkeit heute meist elektronisch, sodass der Arbeitgeber sie dort abrufen kann. Wichtig: Legen Sie das Attest verspätet vor, darf der Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend zurückhalten, bis der Nachweis da ist — Ihr Anspruch als solcher bleibt aber bestehen und ist dann nachzuzahlen.

Wiederholte und fortgesetzte Krankheit

Was gilt, wenn Sie mehrmals krank sind? Handelt es sich um verschiedene Krankheiten, haben Sie für jede grundsätzlich erneut Anspruch auf sechs Wochen. Bei derselben Erkrankung ist der Anspruch dagegen begrenzt: Werden Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, erhalten Sie die sechs Wochen nur dann noch einmal, wenn Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht deswegen krank waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 EFZG). Diese Regel soll verhindern, dass sich eine langwierige Grunderkrankung in immer neue Sechs-Wochen-Zeiträume aufteilt.

Nach den sechs Wochen: das Krankengeld

Endet die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen und sind Sie weiter arbeitsunfähig, springt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Das Krankengeld liegt allerdings deutlich unter Ihrem bisherigen Nettolohn, und es gelten eigene Fristen und Formalien — insbesondere müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigen lassen, damit die Zahlung nicht stockt. Beantragen Sie das Krankengeld deshalb rechtzeitig und achten Sie auf die nahtlose Fortschreibung der Krankschreibung. Kürzt oder streicht die Kasse das Krankengeld, gelten dafür eigene Regeln und Widerspruchsmöglichkeiten.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihnen für Ihre Krankheitstage der volle Lohn zusteht, ob eine Kürzung berechtigt war und wie Sie fehlendes Geld zurückholen. Der Einsatz lohnt sich, weil hier schnell mehrere Hundert bis über tausend Euro im Raum stehen und weil kurze Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen den Anspruch andernfalls verfallen lassen können. Oft genügt ein anwaltliches Schreiben mit dem Hinweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz, damit der Arbeitgeber nachzahlt. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt solche Fälle häufig; unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Wie lange bekomme ich bei Krankheit meinen Lohn?

Bis zu sechs Wochen in voller Höhe, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist (§ 3, § 4 EFZG). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, das deutlich niedriger ausfällt.

Darf mein Arbeitgeber den Krankenlohn kürzen?

Für die ersten sechs Wochen in aller Regel nicht. Es gilt das Lohnausfallprinzip: Sie erhalten, was Sie ohne die Krankheit verdient hätten (§ 4 EFZG). Kürzungen auf der Abrechnung sind meist unberechtigt — fordern Sie die Differenz.

Ich bin erst seit zwei Wochen im Job und schon krank. Bekomme ich Lohn?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst nach vier Wochen im Betrieb (§ 3 Abs. 3 EFZG). Werden Sie vorher krank, zahlt für diese Zeit die Krankenkasse. Ab der fünften Woche greift dann die Lohnfortzahlung.

Muss ich schon am ersten Tag ein Attest bringen?

Grundsätzlich ist die Bescheinigung erst fällig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 EFZG). Ihr Arbeitgeber darf das Attest aber auch schon früher, sogar ab dem ersten Tag, verlangen. Melden müssen Sie sich in jedem Fall sofort.

Ich war schon einmal mit derselben Krankheit ausgefallen. Bekomme ich wieder sechs Wochen?

Nur unter Bedingungen: Bei derselben Erkrankung gibt es die sechs Wochen erneut, wenn Sie zuvor mindestens sechs Monate nicht deswegen krank waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 EFZG). Bei einer anderen Krankheit haben Sie ohnehin einen neuen Anspruch.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihren Fall — wie lange Sie krank sind, seit wann Sie im Betrieb arbeiten und was der Arbeitgeber gezahlt hat — und laden Sie hoch, was Sie haben (Lohnabrechnung, Krankmeldung, Arbeitsvertrag). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Ihnen der volle Lohn zusteht und wie Sie fehlendes Geld zurückholen. Schriftlich, zum Nachlesen.

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