Wegen Krankheit gekündigt? Krank sein allein ist kein Kündigungsgrund — und Sie haben nur drei Wochen, um sich zu wehren
Viele glauben, wer krankgeschrieben ist, könne nicht gekündigt werden — und andere glauben umgekehrt, bei längerer Krankheit sei die Kündigung selbstverständlich. Beides stimmt nicht. Eine Kündigung darf auch während der Krankheit ausgesprochen werden, aber die Krankheit rechtfertigt sie längst nicht automatisch: Die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung sind hoch, und oft scheitert sie an der fehlenden Prognose, an der Verhältnismäßigkeit oder daran, dass der Arbeitgeber ein vorgeschriebenes Verfahren übersprungen hat. Entscheidend ist nur: Sie müssen innerhalb von drei Wochen Klage erheben, sonst wird die Kündigung wirksam. Hier steht, worauf es ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Drei Wochen für die Klage: Gegen die Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG) — diese Frist gilt immer, auch im Kleinbetrieb. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung als wirksam.
- Krankheit ist kein automatischer Grund: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam — es braucht eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung zu Ihren Lasten.
- Kündigung im Krankenstand ist erlaubt: Die Krankschreibung schützt nicht vor der Kündigung — aber sie macht die Kündigung auch nicht berechtigt.
- Ohne Eingliederungsmanagement wird es schwer für den Arbeitgeber: Bei längerer Krankheit muss er Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 SGB IX) — fehlt es, ist die Kündigung oft unverhältnismäßig.
- Sechs Wochen Lohn, dann Krankengeld: Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EFZG), danach übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld.
Die Frist — hier zählt jeder Tag
Drei Wochen, ohne Ausnahme: Wollen Sie geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt unabhängig von der Betriebsgröße — also auch im Kleinbetrieb. Lassen Sie sie verstreichen, wird die Kündigung selbst dann wirksam, wenn sie eigentlich unberechtigt war.
Deshalb sofort handeln: Warten Sie nicht ab, ob Sie wieder gesund werden oder ob sich „etwas klärt“. Die Uhr läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung in Ihrem Briefkasten liegt.
Lohnfortzahlung im Blick behalten: Unabhängig vom Streit um die Kündigung besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG); danach beantragen Sie Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse.
Ihr Krankheits-Kündigungs-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob die Kündigung hält, prüft der Anwalt — und die Drei-Wochen-Frist läuft.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln
„Bei der Kündigung wegen Krankheit machen viele zwei Fehler: Sie glauben, im Krankenstand sei man sicher — oder sie ergeben sich, weil sie lange krank waren“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. „Beides ist falsch, und beides kann teuer werden.“ Seine fünf Regeln:
- 1. Handeln Sie binnen drei Wochen. Die Klagefrist des § 4 KSchG ist die absolute Grenze — sie gilt auch, wenn Sie noch krank sind, und auch im Kleinbetrieb. Verpasst heißt verloren.
- 2. Verlassen Sie sich nicht auf die Krankschreibung. Eine Kündigung darf auch während der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden. Die Krankschreibung schützt nicht — sie macht die Kündigung aber auch nicht berechtigt.
- 3. Fragen Sie nach dem bEM. Bei längerer Krankheit muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 SGB IX). Hat er das versäumt, ist die Kündigung oft unverhältnismäßig und damit angreifbar.
- 4. Nehmen Sie die Krankheits-Kündigung nicht als gegeben hin. Sie ist nur wirksam, wenn eine negative Prognose besteht, der Betrieb erheblich beeinträchtigt ist und die Abwägung zu Ihren Lasten ausgeht — hohe Hürden, an denen viele Kündigungen scheitern.
- 5. Sichern Sie Ihr Einkommen. Sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG), danach Krankengeld — unabhängig vom Streit um die Kündigung. Kümmern Sie sich rechtzeitig um den Antrag bei der Krankenkasse.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die Kündigung im Krankenstand. Mitten in der Krankschreibung flattert die Kündigung ins Haus. Viele halten das für unzulässig — ist es aber nicht. Entscheidend ist nicht, dass gekündigt wurde, während Sie krank sind, sondern ob die Krankheit die Kündigung trägt.
- Die vielen kurzen Ausfälle. Immer wieder ein paar Tage krank, und irgendwann kommt die Kündigung wegen „häufiger Kurzerkrankungen“. Ob das trägt, hängt an einer negativen Zukunftsprognose und an den tatsächlichen Belastungen für den Betrieb — beides muss der Arbeitgeber darlegen.
- Die Kündigung ohne Gespräch. Nach Monaten der Krankheit wird gekündigt, ohne dass je ein Eingliederungsmanagement angeboten wurde. Genau das kann die Kündigung zu Fall bringen, weil mildere Mittel nicht geprüft wurden (§ 167 SGB IX).
Tipp aus der Praxis
Fragen Sie sich zwei Dinge — und lassen Sie beide prüfen: Erstens, hat der Arbeitgeber Ihnen bei längerer Krankheit ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten? Häufig nicht, und das ist ein wirksamer Hebel, weil er dann kaum darlegen kann, dass die Kündigung wirklich das letzte Mittel war. Zweitens, worauf stützt er die negative Prognose? Bei einer ausgeheilten oder gut behandelbaren Erkrankung fehlt oft die Grundlage für die Annahme, Sie würden auch künftig dauerhaft ausfallen. An diesen beiden Punkten entscheiden sich viele Verfahren.
Ihre Rechte bei Krankheits-Kündigung: die Rechtslage in einfacher Sprache
Wann der Kündigungsschutz gilt
Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung wegen Krankheit ist eine sogenannte personenbedingte Kündigung — die Krankheit liegt in Ihrer Person. Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt dieser allgemeine Schutz zwar nicht; aber auch dort läuft die Drei-Wochen-Klagefrist, und ein Mindestschutz gegen willkürliche oder treuwidrige Kündigungen bleibt bestehen.
Die drei Hürden der krankheitsbedingten Kündigung
Damit eine Kündigung wegen Krankheit im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes wirksam ist, müssen nach der Rechtsprechung drei Voraussetzungen zusammenkommen. Erstens eine negative Gesundheitsprognose: Es muss zum Zeitpunkt der Kündigung damit zu rechnen sein, dass Sie auch künftig erheblich krankheitsbedingt ausfallen. Zweitens eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen — etwa durch hohe Entgeltfortzahlungskosten oder gravierende Störungen im Betriebsablauf. Und drittens muss eine Abwägung Ihrer Interessen gegen die des Betriebs zu Ihren Lasten ausgehen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. Diese Hürden sind hoch, weshalb krankheitsbedingte Kündigungen häufig scheitern.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement
Sind Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen — ein Verfahren, das klären soll, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und Ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Es dient dazu, mildere Mittel als die Kündigung zu finden. Bietet der Arbeitgeber dieses Verfahren nicht an, wirkt sich das im Kündigungsschutzprozess zu seinen Lasten aus: Er muss dann besonders genau darlegen, dass es keine Alternative zur Kündigung gab — was ihm oft nicht gelingt.
Kündigung während der Krankschreibung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, während einer Krankschreibung könne nicht gekündigt werden. Das ist falsch: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Kündigungsverbot, und der Arbeitgeber darf auch im Krankenstand kündigen. Umgekehrt gilt aber ebenso: Allein die Tatsache, dass Sie krank sind oder waren, rechtfertigt die Kündigung nicht — sie muss die oben genannten Hürden nehmen. Die Krankschreibung ist für die Wirksamkeit der Kündigung also weder Schutzschild noch Freibrief.
Ihr Einkommen: Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Unabhängig vom Streit um die Kündigung haben Sie bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). Dauert die Krankheit länger, zahlt anschließend Ihre Krankenkasse das Krankengeld. Endet das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung, ändert das an einem bereits entstandenen Entgeltfortzahlungs- oder Krankengeldanspruch grundsätzlich nichts — auch das gehört im Einzelfall geprüft.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob die Kündigung die hohen Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung nimmt, ob das Eingliederungsmanagement fehlt und wie Sie die Drei-Wochen-Frist wahren. Der Einsatz lohnt sich, weil bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage entweder das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder eine Abfindung im Raum steht — und weil krankheitsbedingte Kündigungen überdurchschnittlich oft angreifbar sind. Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung deckt solche Verfahren häufig ab, Gewerkschaftsmitglieder erhalten Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft; bei geringem Einkommen helfen Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Am Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst — umso wichtiger ist die realistische Einschätzung, die Sie bei uns kostenfrei bekommen.
Häufige Fragen zur Kündigung wegen Krankheit
Darf mir während der Krankschreibung gekündigt werden?
Ja. Die Krankschreibung ist kein Kündigungsverbot; der Arbeitgeber darf auch im Krankenstand kündigen. Das bedeutet aber nicht, dass die Kündigung berechtigt ist — sie muss die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllen. Wichtig ist vor allem: Die Drei-Wochen-Klagefrist läuft auch während Ihrer Krankheit (§ 4 KSchG).
Ist eine Kündigung wegen Krankheit überhaupt zulässig?
Unter engen Voraussetzungen ja. Krankheit ist ein personenbedingter Kündigungsgrund, aber die Kündigung ist nur wirksam, wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht, der Betrieb erheblich beeinträchtigt ist und die Interessenabwägung zu Ihren Lasten ausgeht. Diese Hürden sind hoch, und viele Kündigungen halten der Prüfung nicht stand.
Was ist das bEM — und was bringt es mir?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Verfahren, das der Arbeitgeber bei mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit im Jahr anbieten muss (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Es soll klären, wie Ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann. Hat der Arbeitgeber es nicht angeboten, ist die Kündigung oft unverhältnismäßig — ein starkes Argument in der Kündigungsschutzklage.
Ich bin im Kleinbetrieb beschäftigt. Habe ich Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Beschäftigten nicht (§ 23 KSchG). Aber: Die Drei-Wochen-Klagefrist gilt auch dort (§ 4 KSchG), und ein Mindestschutz gegen willkürliche, treuwidrige oder diskriminierende Kündigungen bleibt bestehen. Eine Prüfung lohnt sich also auch hier.
Wie lange bekomme ich noch Geld, wenn ich krank bin?
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber die Vergütung bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EFZG); danach zahlt Ihre Krankenkasse Krankengeld. Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob um die Kündigung gestritten wird — kümmern Sie sich rechtzeitig um den Krankengeldantrag.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — seit wann krank, womit begründet, Betriebsgröße, ob es ein bEM gab — und laden Sie hoch, was Sie haben (Kündigung mit Zugangsdatum, Arbeitsvertrag, Krankschreibungen). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Kündigung hält und wie Sie die Drei-Wochen-Frist wahren. Schriftlich, zum Nachlesen — und weil die Frist läuft, schnell.
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