Kündigung bekommen: was Sie jetzt tun können
Das Schreiben liegt vor Ihnen — Ihnen ist gekündigt worden. Der Schreck sitzt, und viele Fragen kommen auf einmal. Hier finden Sie die wichtigste Frist, die ersten Schritte und eine klare Antwort auf die Kostenfrage.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Sie haben drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit, sich zu wehren. Danach gilt sie fast immer als wirksam — auch wenn sie Fehler hat.
- Eine Kündigung ist nur auf Papier mit Unterschrift wirksam. E-Mail, Messenger oder mündlich beenden Ihr Arbeitsverhältnis nicht.
- Unterschreiben Sie nichts — auch keinen Aufhebungsvertrag. Erst prüfen lassen.
- Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit — das geht online, und Sie vermeiden so eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Wo Sie stehen, erfahren Sie in der kostenfreien Ersteinschätzung — schriftlich, zum Nachlesen.
Die Drei-Wochen-Frist: Ihr wichtigstes Datum
Wollen Sie gegen die Kündigung vorgehen, muss Ihre Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) — selbst wenn sie angreifbar war. Zugang heißt: der Tag, an dem das Schreiben in Ihrem Briefkasten lag oder Ihnen übergeben wurde.
Ihren persönlichen letzten Klagetag rechnet der Kündigungs-Check direkt darunter aus — auf den Tag genau, mit Wochenenden und bundesweiten Feiertagen.
Die Frist ist fast um — oder gerade verpasst? Auch dann lohnt der schnelle Blick: Eine Klage lässt sich innerhalb weniger Stunden einreichen. Und in engen Ausnahmen ist eine nachträgliche Zulassung möglich (§ 5 KSchG) — zum Beispiel, wenn Sie erst nach der Frist von Ihrer Schwangerschaft erfahren haben.
Ihr Kündigungs-Check
Drei Schritte, fünf Minuten: Frist berechnen, Wirksamkeit einordnen, nächste Schritte abhaken. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob sie auf Ihren Fall zutreffen, prüft der Anwalt.
Ihre Frist
Wochenenden und bundesweite Feiertage sind berücksichtigt. Feiertage einzelner Bundesländer können die Frist nur weiter verlängern — angezeigt wird das sichere, frühere Datum. Den verbindlichen letzten Tag prüfen wir in der Ersteinschätzung.
Ist die Kündigung wirksam? Ihre Einordnung
Das sagt das Gesetz zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — ob sie bei Ihnen greifen, hängt an den Details. Die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen aus unserer Beratungspraxis — zusammengefasst und ohne Namen. Streit um Lohn und um das Ende von Arbeitsverhältnissen begleiten wir laufend:
- Kündigung mitten in der Krankschreibung. Sie sind krankgeschrieben, und genau jetzt kommt die Kündigung. Viele halten das für verboten — das stimmt so nicht. Aber solche Kündigungen haben oft Schwachstellen.
- „Sie sind ja einfach nicht mehr gekommen.“ Der Arbeitgeber behauptet, Sie hätten die Arbeit niedergelegt — dabei haben Sie sich per SMS oder WhatsApp krankgemeldet. Solche Nachrichten sind Beweise. Sichern Sie sie.
- Kündigung kurz nach der Schwangerschafts-Mitteilung. Der Arbeitgeber erfährt von der Schwangerschaft, wenig später kommt die Kündigung. Hier gilt ein besonderer gesetzlicher Schutz — gerade diese Fälle gehören schnell geprüft.
- Der letzte Lohn kommt einfach nicht. Nach dem Ende zahlt der Arbeitgeber nicht — und plötzlich tauchen Abzüge auf: eine Reparatur, ein angeblicher Schaden, ein „unbezahlter Urlaub“, den es nie gab. Solche Gegenrechnungen tauchen oft erst auf, wenn Lohn gefordert wird — und halten einer Prüfung häufig nicht stand.
- Der Arbeitgeber hält Papiere zurück. Verdienstbescheinigung oder Arbeitsbescheinigung fehlen — und ohne sie stocken Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Aus dem Lohnstreit wird ein Problem mit Kasse und Agentur. Auch diese Papiere lassen sich einfordern.
Tipp aus der Praxis
Sichern Sie Chat-Verläufe vollständig und unverändert — auch Nachrichten, die für Sie ungünstig wirken. Ein geschönter Verlauf verliert vor Gericht seinen Wert. Und: Beim Handywechsel gehen Beweise oft verloren — vorher sichern.
Darf der Arbeitgeber das? Die Rechtslage in einfacher Sprache
Muss eine Kündigung schriftlich sein?
Ja. Eine Kündigung ist nur auf Papier mit Original-Unterschrift wirksam — die elektronische Form ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger beendet Ihr Arbeitsverhältnis nicht. Reagieren sollten Sie trotzdem, denn oft folgt das Papier nach.
Braucht der Arbeitgeber einen Grund?
Das hängt vor allem von der Betriebsgröße ab. Arbeiten in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Personen — Teilzeitkräfte zählen anteilig — und sind Sie länger als sechs Monate dabei, gilt meist das Kündigungsschutzgesetz: Die Kündigung braucht dann einen sozial gerechtfertigten Grund (§ 1, § 23 KSchG). In kleineren Betrieben ist der Schutz geringer — Grenzen gibt es trotzdem, und besondere Gruppen wie Schwangere, Menschen mit Schwerbehinderung oder Betriebsräte sind zusätzlich geschützt.
Bekomme ich eine Abfindung?
Einen automatischen Anspruch gibt es in den meisten Fällen nicht. In der Praxis ist die Abfindung häufig das Ergebnis einer Kündigungsschutzklage: Viele Verfahren enden mit einer Einigung — oft Abfindung plus vereinbartes Zeugnis. Als Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; diese Größe nennt das Gesetz selbst für den Sonderfall der betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot (§ 1a KSchG). Was in Ihrem Fall realistisch ist, hängt von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und den Schwächen der Kündigung ab. Einen Orientierungswert liefert Ihnen unser Abfindungs-Rechner.
Ich bin krankgeschrieben — durfte mir trotzdem gekündigt werden?
Ja, eine Krankschreibung verhindert die Kündigung nicht. Aber: Soll die Krankheit selbst der Kündigungsgrund sein, sind die gesetzlichen Hürden hoch. Gerade hier lohnt die Prüfung besonders.
Nach dem Urteil: was Ihnen vorher kaum jemand sagt
Mit der Klage ist es oft nicht zu Ende. Aus vielen begleiteten Verfahren wissen wir: Die wichtigsten Überraschungen kommen häufig danach. Drei Dinge, die Sie vorher kennen sollten:
Die meisten Verfahren enden mit einem Vergleich — so funktioniert er wirklich
Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Paket: Abfindung, Enddatum, Zeugnis — alles in einem. Sie können ihn nicht in Teilen annehmen, und wer nachverhandelt, riskiert das ganze Angebot. Oft gibt es eine Widerrufsfrist: Bis sie abgelaufen ist, kann — je nach Vereinbarung — jede Seite noch aussteigen, oft auch die Gegenseite. Deshalb gilt: erst handeln, wenn der Vergleich fest ist. Und: Zustimmen müssen Sie nie. Ob das Angebot gut ist, rechnen wir Ihnen nüchtern vor — ein Vergleich ist häufig der Freikauf vom Prozessrisiko, aber kein Muss.
Gewonnen heißt noch nicht: Geld auf dem Konto
Zahlt der Arbeitgeber trotz Urteil oder Vergleich nicht, folgt die zweite Etappe: die Zwangsvollstreckung — vom Gerichtsvollzieher bis zur Kontopfändung. Dafür fallen zunächst eigene Kosten an, die der Arbeitgeber Ihnen erstatten muss. Ehrlich gesagt: Ist die Firma zahlungsunfähig, läuft auch die beste Vollstreckung ins Leere — genau deshalb gehört die Frage „Ist dort etwas zu holen?“ früh in die Prüfung.
Tipp aus der Praxis
Heben Sie Kontoauszüge mit dem Gehaltseingang auf: Dort steht die Bankverbindung des Arbeitgebers — das macht eine spätere Kontopfändung deutlich schneller. Und die alten Lohnabrechnungen belegen die Höhe Ihrer Forderung.
Prozesskostenhilfe ist keine Schenkung
Prozesskostenhilfe hilft, wenn das Geld für das Verfahren fehlt. Aber: Bis zu vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens kann das Gericht Ihre Einkommensverhältnisse erneut prüfen (§ 120a ZPO). Bei Verheirateten kann dabei auch das Einkommen von Ehepartnerin oder Ehepartner eine Rolle spielen. Verbessert sich Ihre Lage, setzt das Gericht Monatsraten fest. Die gute Nachricht: höchstens 48 Raten (§ 115 ZPO). Verschlechtert sich Ihre Lage, kann die Rate wieder sinken. Post vom Gericht dazu also nie liegen lassen — und das Formular vollständig ausfüllen, mit möglichst lückenlosen Kontoauszügen. Auch in dieser Phase begleiten wir Sie.
Was kostet es, sich zu wehren?
Die Antwort — Punkt für Punkt, auch da, wo sie unbequem ist:
- Ihre Ersteinschätzung kostet nichts. Sie erfahren, wo Sie stehen und ob sich ein Vorgehen lohnt — auch dann, wenn die Antwort „eher nicht“ lautet.
- Mit Rechtsschutzversicherung: Der Baustein Arbeitsrecht deckt Kündigungsschutzverfahren in der Regel ab. Wir prüfen Ihre Police kostenfrei und stellen die Deckungsanfrage — für Sie bleibt dann meist nur die Selbstbeteiligung.
- Ohne Versicherung: Beim Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Besonderheit: Jede Seite zahlt ihre Anwaltskosten selbst — auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Das klingt zunächst hart, bedeutet aber auch: Die Anwaltskosten des Arbeitgebers zahlen Sie in der ersten Instanz in aller Regel nicht — selbst wenn Sie verlieren.
- Wenig Einkommen? Dann kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Frage. Ob das bei Ihnen passt, sagen wir Ihnen in der Ersteinschätzung — und helfen beim Antrag.
Lohnt sich das — und wie lange dauert es?
Sehr viele Kündigungsschutzverfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einigung — häufig Abfindung plus vereinbartes Zeugnis. Das Arbeitsgericht setzt schnell einen ersten Termin an, die Güteverhandlung, oft schon nach wenigen Wochen. Ob sich die Klage für Sie lohnt, hängt vor allem ab von: Betriebsgröße, Dauer Ihrer Beschäftigung, dem Kündigungsgrund und möglichem Sonderschutz. Genau diese Punkte klären wir in der Ersteinschätzung — bevor für Sie Kosten entstehen.
Wie Sie jetzt auftreten: vier Verhaltens-Regeln
Zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag wird viel geredet und viel vorgelegt — und die Wut sucht sich ein Ventil. Rechtsanwalt Sebastian Müller empfiehlt in dieser Lage vier Regeln:
- 1. Der Zorn ist berechtigt — aber er verhandelt schlecht. Kein wütender Auftritt, keine Rundmail, keine Spitzen gegen Kollegen oder Vorgesetzte: All das kann als neuer Vorwurf zurückkommen. Arbeiten Sie korrekt weiter — Ihre professionelle Haltung ist Teil Ihres Verhandlungskapitals.
- 2. Bei Schlussformalitäten nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Zwischen Schlüsselrückgabe und Papierkram wird gern eine Erklärung untergeschoben, nach der „alle gegenseitigen Ansprüche erledigt“ sind. Der Satz für alle Fälle: „Danke, ich lasse das prüfen und melde mich.“ Den Empfang von Papieren dürfen Sie quittieren — mehr nicht.
- 3. Halten Sie die Übergabe fest. Wann kam die Kündigung, wie (übergeben, Briefkasten, Bote?), wer war dabei, was wurde gesagt? Ein kurzes Gedächtnisprotokoll am selben Tag sichert den Fristbeginn und jedes spätere Argument.
- 4. Reden Sie mit uns, bevor Sie mit dem Chef verhandeln. Wer im Flur „über eine Abfindung spricht“, verhandelt ohne Referenzgröße und ohne Kenntnis der eigenen Position — und gibt oft ungewollt Signale, wie billig sein Verzicht zu haben ist.
Häufige Fragen zur Kündigung
Ich will gar nicht zurück in die Firma — lohnt eine Klage trotzdem?
Ja, das eine hat mit dem anderen wenig zu tun. Den meisten Menschen geht es wie Ihnen: Zurück wollen sie nicht. Die Kündigungsschutzklage ist in der Praxis vor allem der Weg zu einer Abfindung, einem sauberen Enddatum und einem guten Zeugnis.
Die drei Wochen sind fast um — geht noch etwas?
Ja. Eine Kündigungsschutzklage lässt sich sehr schnell einreichen, notfalls am selben Tag. Wichtig ist nur: Melden Sie sich sofort, nicht erst morgen.
Muss ich vor Gericht erscheinen — auch wenn ich weit weg wohne?
Meist gibt es zuerst eine Güteverhandlung. Ob Sie persönlich kommen müssen, bestimmt das Gericht — das Sprechen übernimmt Ihr Anwalt. Ist der Weg weit, gibt es Lösungen: Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen, Videoverhandlung oder ein Terminsvertreter vor Ort. Bleiben Sie einem angeordneten Termin einfach fern, droht dagegen ein Ordnungsgeld — deshalb klären wir das vorher, nicht am Tag selbst.
Zählen WhatsApp-Nachrichten und SMS als Beweis?
Ja. Wichtig ist: vollständig, unverändert und mit sichtbarem Datum. Gerade Nachrichten aus der Zeit vor der Kündigung sind oft wertvoll — etwa Ihre Krankmeldung per SMS, wenn der Arbeitgeber später behauptet, Sie seien einfach nicht mehr gekommen.
Lohnt sich der Streit, wenn es „nur“ um ein paar tausend Euro geht?
Rechnen Sie nicht nur den Lohn: Oft hängen Zeugnis, korrigierte Abrechnungen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld mit an der Sache — das verändert die Rechnung. Und manchmal lautet die ehrliche Antwort: nein, es lohnt sich nicht. Auch das sagen wir Ihnen in der Ersteinschätzung — bevor Kosten entstehen.
Was wird aus meinem Arbeitszeugnis?
Ein schriftliches Arbeitszeugnis steht Ihnen zu. In der Praxis wird es oft gleich mitverhandelt — inhaltlich und in der Note. Sagen Sie uns, was Ihnen wichtig ist.
Die Kündigung kam per E-Mail oder WhatsApp — zählt das?
Nein. Ohne Papier und Original-Unterschrift ist die Kündigung unwirksam (§ 623 BGB). Warten Sie trotzdem nicht ab: Oft folgt das Papier nach — und erst dann laufen die Fristen. Lassen Sie die Lage jetzt schon einordnen.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz, was passiert ist — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: wo Sie stehen, ob sich ein Vorgehen lohnt und was der nächste Schritt wäre. Schriftlich, zum Nachlesen. Unterlagen brauchen Sie dafür noch nicht.
Meine Kündigung schildernKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
SmarterAnwalt