Anspruch auf Teilzeit: Wie Sie Ihre Arbeitszeit verringern
Weniger arbeiten — wegen der Kinder, der Pflege von Angehörigen oder einfach für mehr Zeit: Viele Beschäftigte haben darauf einen echten Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss zustimmen, solange keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Und wenn er die Fristen versäumt, tritt die Verringerung sogar automatisch ein. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat, wie Sie ihn richtig geltend machen und wann der Arbeitgeber ablehnen darf.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Echter Anspruch: Nach mehr als sechs Monaten und in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern (§ 8 Abs. 1, 7 TzBfG).
- Drei Monate vorher: Der Antrag ist in Textform zu stellen, mit Umfang und gewünschter Verteilung (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
- Nur betriebliche Gründe: Der Arbeitgeber darf nur ablehnen, wenn echte betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
- Genehmigungsfiktion: Reagiert er nicht rechtzeitig, tritt die Verringerung automatisch ein (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
- Auf Zeit möglich: Die Brückenteilzeit erlaubt eine befristete Verringerung von ein bis fünf Jahren (§ 9a TzBfG).
Worauf es ankommt
Die Vorlaufzeit: Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Die Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vorher in Textform entscheiden — sonst gilt die Verringerung als genehmigt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
Die Ablehnung: nur bei echten betrieblichen Gründen (§ 8 Abs. 4 TzBfG), nicht bei bloßer Unbequemlichkeit.
Ihr Teilzeit-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
„Beim Teilzeitanspruch gewinnt, wer Fristen und Form beachtet — der Rest ergibt sich fast von selbst“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Prüfen Sie die Voraussetzungen. Dauer und Betriebsgröße (§§ 8, 9a TzBfG).
- 2. Stellen Sie den Antrag früh. Drei Monate vorher, in Textform (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
- 3. Nennen Sie Umfang und Verteilung. Konkret und schriftlich.
- 4. Nutzen Sie die Fiktion. Schweigt der Arbeitgeber, gilt Ihr Wunsch (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
- 5. Hinterfragen Sie die Ablehnung. Nur echte betriebliche Gründe zählen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Die Rückkehr aus der Elternzeit. Jemand will dauerhaft auf 30 Stunden reduzieren. In einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten besteht darauf ein Anspruch (§ 8 TzBfG).
- Das Schweigen des Arbeitgebers. Auf den fristgerechten Antrag kommt keine rechtzeitige Antwort. Dann verringert sich die Arbeitszeit automatisch (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
- Die vorgeschobene Ablehnung. Der Arbeitgeber lehnt „aus organisatorischen Gründen“ ab, ohne sie zu belegen. Bloße Unbequemlichkeit genügt nicht (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Tipp aus der Praxis
Der gesetzliche Teilzeitanspruch ist stärker, als viele denken. Wer länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als fünfzehn Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann verlangen, dass die Arbeitszeit verringert wird — und der Arbeitgeber muss zustimmen, solange dem keine echten betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das ist der entscheidende Punkt: Es reicht nicht, dass dem Chef die Reduzierung ungelegen kommt. Ein betrieblicher Grund liegt erst vor, wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Genauso wichtig sind Form und Frist. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden, und Sie sollten darin nicht nur den Umfang der Verringerung, sondern auch die gewünschte Verteilung der Stunden angeben. Dann kommt der eigentliche Clou des Gesetzes: Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform entscheiden. Tut er das nicht, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem von Ihnen gewünschten Umfang, und auch die gewünschte Verteilung gilt als festgelegt. Dieses Schweigen des Arbeitgebers spielt Ihnen also in die Hände. Wer die Reduzierung nur für eine bestimmte Zeit möchte, etwa für die Jahre der Kinderbetreuung, kann in größeren Betrieben die Brückenteilzeit nutzen und danach zur alten Stundenzahl zurückkehren. Ehrlich bleibt: Ob wirklich betriebliche Gründe entgegenstehen, ist im Einzelfall zu prüfen — aber die Hürden für eine wirksame Ablehnung sind hoch.
Teilzeit: die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Anspruch auf Verringerung
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Den Wunsch müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend machen und dabei den Umfang der Verringerung angeben; die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sollen Sie ebenfalls nennen (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Wann der Arbeitgeber ablehnen darf
Der Arbeitgeber hat der Verringerung zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Er muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen. Tut er das nicht, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang, und die gewünschte Verteilung gilt als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
Die Brückenteilzeit
Neben der dauerhaften Verringerung gibt es die zeitlich begrenzte Teilzeit — die Brückenteilzeit. Sie können verlangen, dass Ihre Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren verringert wird, und kehren danach zur früheren Arbeitszeit zurück (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern. Bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine zusätzliche Zumutbarkeitsgrenze (§ 9a Abs. 2 TzBfG).
Wiederholung und Rückkehr
Eine erneute Verringerung nach § 8 TzBfG können Sie frühestens zwei Jahre, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Einen allgemeinen Anspruch, aus der dauerhaften Teilzeit wieder in Vollzeit zurückzukehren, gibt es dagegen nur eingeschränkt — hier ist gerade die Brückenteilzeit gedacht, die eine feste Rückkehr vorsieht.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Sie einen Anspruch haben, wie Sie den Antrag form- und fristgerecht stellen und ob eine Ablehnung des Arbeitgebers wirklich trägt. Der Einsatz lohnt sich, weil viele Anträge an Formfehlern scheitern — oder umgekehrt eine unwirksame Ablehnung dazu führt, dass die Teilzeit kraft Gesetzes gilt. Oft genügt ein sauber formulierter Antrag zum richtigen Zeitpunkt. Ein ehrlicher Hinweis: Ob im Einzelfall betriebliche Gründe entgegenstehen, ist eine Frage der Bewertung; der Ausgang lässt sich nicht garantieren. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.
Häufige Fragen zum Teilzeitanspruch
Wer hat Anspruch auf Teilzeit?
Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern (§ 8 Abs. 1, 7 TzBfG). Für die Brückenteilzeit sind es mehr als 45 (§ 9a TzBfG).
Wie stelle ich den Antrag?
Spätestens drei Monate vor Beginn in Textform, mit Umfang und gewünschter Verteilung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Kann der Arbeitgeber einfach ablehnen?
Nein. Nur wenn echte betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Bloße Unbequemlichkeit reicht nicht.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?
Dann verringert sich die Arbeitszeit automatisch im gewünschten Umfang, und die gewünschte Verteilung gilt als festgelegt (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
Komme ich nach der Teilzeit wieder in Vollzeit?
Bei der befristeten Brückenteilzeit ja — nach Ablauf kehren Sie zur früheren Arbeitszeit zurück (§ 9a TzBfG). Bei dauerhafter Teilzeit ist die Rückkehr nur eingeschränkt möglich.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — wie lange Sie beschäftigt sind, wie groß der Betrieb ist und welche Stundenzahl Sie wünschen — und laden Sie hoch, was relevant ist (Arbeitsvertrag, bisheriger Schriftwechsel). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob Sie einen Anspruch haben und wie Sie ihn durchsetzen. Schriftlich, zum Nachlesen.
Meinen Teilzeitanspruch prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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