Diskriminierung am Arbeitsplatz: Ihre Rechte nach dem AGG

Abgelehnt wegen des Alters, übergangen wegen einer Behinderung, benachteiligt wegen der Herkunft oder des Geschlechts? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Sie — von der Bewerbung bis zur Kündigung. Wer benachteiligt wird, kann eine Entschädigung verlangen. Aber die Frist ist kurz: nur zwei Monate. Hier lesen Sie, was als Diskriminierung gilt, was Ihnen zusteht und wie Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig sichern.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Geschützte Merkmale: Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität (§ 1 AGG).
  • Vom Anfang bis zum Ende: geschützt sind Bewerbung, Arbeitsbedingungen, Entgelt, Aufstieg und Entlassung (§ 2 AGG).
  • Entschädigung: Bei einem Verstoß gibt es Schadensersatz und eine Entschädigung in Geld (§ 15 AGG).
  • Beweiserleichterung: Bei Indizien muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht diskriminiert hat (§ 22 AGG).
  • Zwei Monate: Der Anspruch muss binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG).

Worauf es ankommt

Die Zwei-Monats-Frist: Schadensersatz und Entschädigung binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG).

Die Indizien: Bei ausreichenden Anhaltspunkten trägt der Arbeitgeber die Beweislast (§ 22 AGG) — sammeln Sie sie sorgfältig.

Die Kündigung: Geht es um eine Entlassung, gilt zusätzlich die dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung.

Ihr AGG-Check

Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; Ihren konkreten Fall prüft der Anwalt.

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So gehen Sie vor: fünf Regeln

„Bei Diskriminierung entscheidet die Zwei-Monats-Frist — und die Indizien, die den Arbeitgeber in die Beweispflicht bringen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:

  • 1. Ordnen Sie das Merkmal ein. Herkunft, Geschlecht, Alter … (§ 1 AGG).
  • 2. Sichern Sie Indizien. Sie verschieben die Beweislast (§ 22 AGG).
  • 3. Notieren Sie die Frist. Zwei Monate, schriftlich (§ 15 Abs. 4 AGG).
  • 4. Machen Sie den Anspruch geltend. Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG).
  • 5. Denken Sie an die Kündigungsfrist. Drei Wochen bei einer Entlassung.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:

  • Die Absage wegen des Alters. Die Ablehnung nennt das Alter oder die Anzeige sucht ein „junges Team“. Das kann ein Indiz für eine Benachteiligung sein (§§ 1, 22 AGG).
  • Die übergangene Beförderung. Beim Aufstieg wird stets an einem geschützten Merkmal vorbeisortiert. Auch der berufliche Aufstieg ist geschützt (§ 2 AGG).
  • Die verpasste Frist. Der Betroffene wartet zu lange. Nach zwei Monaten ist der Anspruch in der Regel verfallen (§ 15 Abs. 4 AGG).

Tipp aus der Praxis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein scharfes Schwert, aber es muss schnell gezogen werden. Zunächst zur Reichweite: Geschützt sind Benachteiligungen, die an eines der gesetzlichen Merkmale anknüpfen — die Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Und geschützt ist nicht nur die Einstellung, sondern das gesamte Arbeitsleben: die Bewerbung, das Entgelt, die Arbeitsbedingungen, der Aufstieg und die Entlassung. Der zweite, oft unterschätzte Punkt ist die Beweislast. Sie müssen nicht die Diskriminierung voll beweisen — es genügt, dass Sie Indizien vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dann kehrt sich die Beweislast um, und der Arbeitgeber muss beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Solche Indizien können eine diskriminierende Stellenanzeige sein, eine Äußerung im Vorstellungsgespräch oder eine Absage, die auf ein geschütztes Merkmal Bezug nimmt. Deshalb ist es so wichtig, alles zu sichern. Der dritte und heikelste Punkt ist die Frist. Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz müssen innerhalb von nur zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden — bei einer Bewerbung ab dem Zugang der Absage. Diese Frist ist kurz und wird ständig versäumt. Was das AGG dagegen nicht gibt: einen Anspruch auf die Einstellung oder die Beförderung selbst. Sie können also die Diskriminierung mit Geld ahnden, aber die Stelle nicht erzwingen. Ehrlich bleibt: Ob die Indizien ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls — aber die Frist läuft in jedem Fall.

Diskriminierung: die Rechtslage in einfacher Sprache

Was geschützt ist

Das Gesetz will Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern (§ 1 AGG). Beschäftigte dürfen wegen dieser Merkmale nicht benachteiligt werden (§ 7 AGG). Das gilt für den Zugang zur Beschäftigung und die Auswahl, für die Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, für den beruflichen Aufstieg und für die Entlassung (§ 2 Abs. 1 AGG). Nicht jede Ungleichbehandlung ist verboten — es gibt gesetzliche Rechtfertigungen —, entscheidend ist die Anknüpfung an ein geschütztes Merkmal.

Schadensersatz und Entschädigung

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot muss der Arbeitgeber den entstandenen Schaden ersetzen, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 15 Abs. 1 AGG). Für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, können Sie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG). Bei einer Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Sie auch bei einer benachteiligungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wären. Einen Anspruch auf die Einstellung oder den Aufstieg selbst begründet das Gesetz nicht (§ 15 Abs. 6 AGG).

Die Beweiserleichterung

Weil eine Diskriminierung selten offen zutage tritt, hilft Ihnen das Gesetz beim Beweis: Wenn Sie im Streitfall Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat (§ 22 AGG). Sie müssen die Diskriminierung also nicht lückenlos beweisen; es genügen Anhaltspunkte, die den Zusammenhang nahelegen.

Die Zwei-Monats-Frist

Der Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt bei einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg mit dem Zugang der Ablehnung, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangen. Wird diese kurze Frist versäumt, ist der Anspruch in der Regel verfallen — deshalb sollten Sie zügig handeln.

Lohnt sich das — und was kostet es?

Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob eine Benachteiligung an ein geschütztes Merkmal anknüpft, welche Ansprüche in Betracht kommen und wie Sie die Zwei-Monats-Frist wahren. Der Einsatz lohnt sich, weil gerade diese Frist ständig versäumt wird — und weil die Beweiserleichterung Ihre Position stärkt, wenn Sie die Indizien sichern. Oft geht es darum, den Anspruch fristgerecht und gut begründet geltend zu machen. Ein ehrlicher Hinweis: Ob die Indizien ausreichen und in welcher Höhe eine Entschädigung angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; der Ausgang lässt sich nicht garantieren, und einen Anspruch auf die Stelle gibt es nicht. Unsere Vergütung besprechen wir transparent vorab; ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, klären wir mit.

Häufige Fragen zur Diskriminierung im Job

Welche Merkmale sind geschützt?

Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität (§ 1 AGG).

Was kann ich bei einer Diskriminierung verlangen?

Schadensersatz und eine Entschädigung in Geld (§ 15 AGG). Bei einer Nichteinstellung ist die Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt.

Bekomme ich die Stelle, wenn ich gewinne?

Nein. Das AGG gibt keinen Anspruch auf die Einstellung oder den Aufstieg (§ 15 Abs. 6 AGG) — nur auf Entschädigung und Schadensersatz.

Wie beweise ich die Diskriminierung?

Sie müssen sie nicht voll beweisen. Es genügen Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen; dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast (§ 22 AGG).

Wie lange habe ich Zeit?

Nur zwei Monate, um den Anspruch schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG) — ab Zugang der Ablehnung bzw. Kenntnis von der Benachteiligung.

So geht es weiter

Schildern Sie kurz Ihre Lage — an welches Merkmal die Benachteiligung anknüpft, in welchem Bereich sie liegt und welche Indizien es gibt — und laden Sie hoch, was relevant ist (Absage, Stellenanzeige, Schriftwechsel). Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob ein Verstoß vorliegt und wie Sie Ihre Ansprüche fristgerecht sichern. Schriftlich, zum Nachlesen — aber schnell, wegen der Frist.

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