Leiharbeit: gleiche Bezahlung, feste Grenzen — und wann Sie beim Entleiher fest angestellt sind
Als Leiharbeitnehmer fühlen sich viele als Beschäftigte zweiter Klasse — dabei gibt Ihnen das Gesetz überraschend starke Rechte: die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft, eine Höchstdauer für Ihren Einsatz und in bestimmten Fällen sogar einen Anspruch auf Festanstellung beim Entleiher. Hier lesen Sie, was Ihnen zusteht, worauf Sie bei Frist und Form achten müssen und wie aus Leiharbeit ein festes Arbeitsverhältnis werden kann.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Gleiche Bezahlung (Equal Pay): Grundsätzlich stehen Ihnen dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen und derselbe Lohn zu wie einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer (§ 8 AÜG).
- Spätestens nach neun Monaten: Weicht ein Zeitarbeits-Tarifvertrag beim Lohn ab, gilt gleiche Bezahlung spätestens nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher (§ 8 Abs. 4 AÜG).
- Höchstdauer 18 Monate: Länger als 18 Monate darf man Sie in der Regel nicht demselben Entleiher überlassen (§ 1 Abs. 1b AÜG); Tarifverträge können abweichen.
- Erlaubnis nötig: Ihre Zeitarbeitsfirma braucht eine behördliche Erlaubnis (§ 1 AÜG).
- Festanstellung beim Entleiher: Fehlt die Erlaubnis, ist der Vertrag nicht als Leiharbeit gekennzeichnet oder die Höchstdauer überschritten, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§§ 9, 10 AÜG).
Worauf es sofort ankommt
Ausschlussfristen beim Lohn: Ansprüche auf gleiche Bezahlung verfallen oft schnell — Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig kurze Verfallfristen vor. Machen Sie Lohnunterschiede daher zügig und schriftlich geltend.
18-Monats-Grenze beobachten: Notieren Sie, seit wann Sie beim selben Entleiher eingesetzt sind (frühere Einsätze zählen mit, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate lagen).
Vorsicht Festhaltenserklärung: Wollen Sie die Festanstellung beim Entleiher, geben Sie keine sogenannte Festhaltenserklärung ab. Sie hat eine strenge Form — persönliche Vorlage bei der Agentur für Arbeit — und würde Sie beim Verleiher halten (§ 9 Abs. 2 AÜG).
Ihr Check: Leiharbeit
Drei Fragen zu Ihrer Lage, eine sofortige Einschätzung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an die Kanzlei senden. Die Einschätzung zeigt die allgemeine Rechtslage; Ihren konkreten Fall prüft ein Anwalt.
Ihre Lage: die Einschätzung
Was die Rechtslage zu Ihren Antworten sagt
Allgemeine Regeln des deutschen Rechts, ohne Bewertung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So gehen Sie vor: fünf Regeln
Rechtsanwalt Sebastian Müller rät in dieser Situation zu fünf einfachen Regeln:
- 1. Vergleichen Sie Ihren Lohn. Equal Pay ist der Grundsatz (§ 8 AÜG) — Abweichungen enden spätestens nach neun Monaten.
- 2. Zählen Sie die Monate. Ab 18 Monaten beim selben Entleiher wird es kritisch (§ 1 Abs. 1b AÜG).
- 3. Prüfen Sie die Erlaubnis. Ohne sie steht Ihnen der Entleiher als Arbeitgeber offen (§§ 9, 10 AÜG).
- 4. Handeln Sie schnell beim Lohn. Kurze Ausschlussfristen lassen Ansprüche verfallen.
- 5. Unterschreiben Sie nichts vorschnell. Eine Festhaltenserklärung kann die Übernahme verhindern.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Gleiche Arbeit, weniger Geld. Sie tun dasselbe wie die Festangestellten, verdienen aber deutlich weniger — nach neun Monaten ist damit oft Schluss.
- Der Dauereinsatz. Sie sind seit weit über einem Jahr im selben Betrieb — die Höchstdauer kann längst überschritten sein.
- Die fehlende Erlaubnis. Kommt heraus, dass der Verleiher keine Erlaubnis hatte, kann aus der Leiharbeit ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher werden.
Tipp aus der Praxis
Leiharbeitnehmer sind weit besser geschützt, als viele glauben. Im Zentrum steht der Gleichstellungsgrundsatz: Für die Zeit der Überlassung stehen Ihnen dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen und derselbe Lohn zu wie einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers (§ 8 AÜG). In der Praxis weichen die Tarifverträge der Zeitarbeit hiervon zunächst ab — spätestens nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher gilt aber grundsätzlich gleiche Bezahlung. Hinzu kommt eine Höchstdauer: Länger als 18 aufeinanderfolgende Monate darf man Sie in der Regel nicht demselben Entleiher überlassen (§ 1 Abs. 1b AÜG), wobei Tarifverträge abweichen können und frühere Einsätze mitzählen. Am schärfsten wirkt die Erlaubnispflicht: Hat Ihre Zeitarbeitsfirma keine Erlaubnis, ist Ihr Einsatz nicht ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet oder wird die Höchstdauer überschritten, so ist Ihr Vertrag mit dem Verleiher unwirksam (§ 9 AÜG) — und es gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen (§ 10 AÜG). Dann sind Sie also beim Entleiher fest angestellt. Genau hier lauert aber eine Falle: Mit einer sogenannten Festhaltenserklärung können Sie erklären, dass Sie beim Verleiher bleiben wollen — wer die Übernahme will, sollte eine solche Erklärung gerade nicht abgeben. Sie hat zudem eine strenge Form und muss persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.
Leiharbeit: die Rechtslage einfach erklärt
Gleiche Bezahlung (§ 8 AÜG)
Der Gleichstellungsgrundsatz verpflichtet den Verleiher, Ihnen für die Zeit der Überlassung die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gelten. Ein Tarifvertrag der Zeitarbeit kann davon abweichen, doch nur unter Grenzen: Beim Lohn ist eine Abweichung höchstens für die ersten neun Monate zulässig; danach greift grundsätzlich gleiche Bezahlung (§ 8 Abs. 4 AÜG). Ein Mindeststundenentgelt darf ohnehin nie unterschritten werden.
Höchstdauer und Erlaubnis (§ 1 AÜG)
Arbeitnehmerüberlassung ist nur mit behördlicher Erlaubnis des Verleihers zulässig. Außerdem gilt eine Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten beim selben Entleiher; Tarifverträge der Einsatzbranche können hiervon abweichen. Frühere Einsätze werden mitgerechnet, wenn zwischen ihnen nicht mehr als drei Monate lagen. Schließlich müssen Verleiher und Entleiher den Einsatz im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und Ihre Person konkret benennen, bevor Sie tätig werden.
Wenn etwas nicht stimmt: Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§§ 9, 10 AÜG)
Fehlt dem Verleiher die Erlaubnis, ist der Einsatz nicht ordnungsgemäß als Leiharbeit gekennzeichnet oder wird die Höchstdauer überschritten, so ist Ihr Vertrag mit dem Verleiher unwirksam (§ 9 AÜG). Die Folge: Es gilt ein Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Entleiher als zustande gekommen (§ 10 AÜG) — Sie sind dann dort fest angestellt, mindestens zu dem mit dem Verleiher vereinbarten Entgelt. Auch schlechtere Vereinbarungen als die Gleichstellung nach § 8 sind unwirksam.
Die Festhaltenserklärung (§ 9 Abs. 2 AÜG)
Das Gesetz lässt Ihnen die Wahl: Mit einer Festhaltenserklärung können Sie erklären, dass Sie am Vertrag mit dem Verleiher festhalten wollen, statt zum Entleiher zu wechseln. Diese Erklärung ist an eine strenge Form gebunden — Sie müssen sie persönlich bei der Agentur für Arbeit vorlegen — und nur innerhalb eines Monats möglich. Wer die Übernahme durch den Entleiher anstrebt, sollte eine solche Erklärung deshalb gerade nicht abgeben und sich vor jeder Unterschrift beraten lassen.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Für die Ersteinschätzung zahlen Sie nichts: Sie erfahren, ob Ihnen gleiche Bezahlung zusteht, ob die Höchstdauer überschritten ist und ob ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher in Betracht kommt. Ehrlich gesagt: Gerade bei langem Einsatz, deutlichem Lohnunterschied oder fehlender Erlaubnis geht es schnell um erhebliche Beträge oder um Ihren Arbeitsplatz. Einen bestimmten Ausgang können wir nicht garantieren. Über unser Honorar sprechen wir vorher offen; nicht selten trägt am Ende die Gegenseite die Kosten.
Häufige Fragen zur Leiharbeit
Muss ich dasselbe verdienen wie die Stammbelegschaft?
Grundsätzlich ja (Equal Pay, § 8 AÜG). Ein Zeitarbeits-Tarifvertrag kann beim Lohn abweichen, aber höchstens für die ersten neun Monate.
Wie lange darf ich beim selben Entleiher eingesetzt werden?
In der Regel höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG); Tarifverträge können abweichen. Frühere Einsätze zählen mit.
Kann aus Leiharbeit eine Festanstellung werden?
Ja. Fehlt die Erlaubnis, ist der Einsatz nicht als Leiharbeit gekennzeichnet oder die Höchstdauer überschritten, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen (§§ 9, 10 AÜG).
Was ist eine Festhaltenserklärung?
Damit erklären Sie, dass Sie beim Verleiher bleiben wollen. Wer zum Entleiher wechseln möchte, sollte sie nicht abgeben; sie muss persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden (§ 9 Abs. 2 AÜG).
Wie schnell muss ich meinen Lohn geltend machen?
Zügig. Arbeits- und Tarifverträge sehen oft kurze Ausschlussfristen vor, nach denen Lohnansprüche verfallen. Machen Sie Unterschiede schriftlich geltend.
So geht es weiter
Schildern Sie kurz Ihre Lage — seit wann beim selben Entleiher, wie hoch der Lohnunterschied, ob eine Erlaubnis besteht — und legen Sie Vertrag und Abrechnungen bei. Sie bekommen eine kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Sebastian Müller: ob Ihnen gleiche Bezahlung oder eine Festanstellung zusteht und wie Sie vorgehen. Schriftlich, in Ruhe zum Nachlesen.
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