Befristeter Vertrag läuft aus? Viele Befristungen sind unwirksam — dann ist Ihr Job unbefristet
Das Vertragsende rückt näher, und mit ihm die Ungewissheit: Verlängert der Arbeitgeber, oder ist einfach Schluss? Was viele nicht wissen: Eine Befristung muss strenge Regeln einhalten, um überhaupt wirksam zu sein — und ist sie es nicht, gilt Ihr Arbeitsvertrag als unbefristet. Der Haken ist eine gnadenlose Frist: Wer die Befristung angreifen will, muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht klagen. Danach ist der Zug abgefahren, so fehlerhaft die Befristung auch war.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Drei Wochen — die Frist über allem: Wollen Sie die Befristung angreifen, müssen Sie binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG). Diese Frist ist gnadenlos — sie rettet keine noch so unwirksame Befristung, wenn sie verpasst wird.
- Ohne Schriftform keine Befristung: Die Befristung muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wurde der Vertrag erst nach dem ersten Arbeitstag unterschrieben oder nur mündlich „befristet“, ist die Befristung unwirksam — und der Vertrag gilt als unbefristet (§ 16 TzBfG).
- Ohne Sachgrund nur zwei Jahre: Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist höchstens zwei Jahre und mit höchstens drei Verlängerungen zulässig — und gar nicht, wenn Sie bei diesem Arbeitgeber schon einmal beschäftigt waren (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
- Mit Sachgrund muss der Grund echt sein: Vertretung, Projekt, Erprobung — der genannte Grund muss tatsächlich vorliegen. Reihen sich viele Befristungen über Jahre aneinander, kann das rechtsmissbräuchlich sein (§ 14 Abs. 1 TzBfG).
- Weiterarbeiten kann alles ändern: Wer nach dem Ablaufdatum mit Wissen des Arbeitgebers weiterarbeitet und der Arbeitgeber nicht sofort widerspricht, hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis — das gilt ebenso, wenn ein vereinbarter Zweck erreicht ist (§ 15 Abs. 6 TzBfG).
Die Fristen, die hier wirklich zählen
Drei Wochen ab dem vereinbarten Ende: Das ist die entscheidende Frist. Innerhalb von drei Wochen nach dem im Vertrag genannten Ende müssen Sie Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Befristung als wirksam — selbst wenn sie es rechtlich nie war. Wird nur wegen unverschuldeter Verhinderung verspätet geklagt, gibt es einen engen Ausweg über die nachträgliche Zulassung; verlassen sollte man sich darauf nicht. Eine Ausnahme beim Fristbeginn: Arbeiten Sie nach dem Ende weiter, beginnen die drei Wochen erst, wenn der Arbeitgeber Ihnen schriftlich erklärt, das Arbeitsverhältnis sei beendet (§ 17 TzBfG).
Vor dem ersten Arbeitstag — die Schriftform: Die Befristung wirkt nur, wenn sie schriftlich und vor Aufnahme der Arbeit vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der Zeitpunkt der Unterschrift ist deshalb Gold wert — er entscheidet oft den ganzen Fall.
Zwei Jahre und drei Verlängerungen: Bei der sachgrundlosen Befristung sind das die Grenzen (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Jede „Verlängerung“ muss nahtlos anschließen und darf nur die Laufzeit ändern — wird dabei etwas anderes am Vertrag geändert, ist es rechtlich ein neuer Vertrag mit eigenen Folgen.
Ihr Befristungs-Check
Drei Fragen zu Ihrer Lage, sofortige Einordnung, dann die nächsten Schritte. Alles bleibt auf Ihrem Gerät — bis Sie es selbst an den Anwalt schicken. Die Einordnung zeigt allgemeine gesetzliche Regeln; ob sie auf Ihren Fall zutreffen, prüft der Anwalt.
Ihre Lage: die Einordnung
Das sagt die Rechtslage zu Ihren Angaben
Allgemeine gesetzliche Regeln, keine Prüfung Ihres Einzelfalls — die Liste aktualisiert sich mit jeder Antwort:
Ihre nächsten Schritte
So verhalten Sie sich jetzt: fünf Regeln
„Bei der Befristung verliert fast niemand am Vertrag — die meisten verlieren am Kalender“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Seine fünf Regeln:
- 1. Die drei Wochen sind heilig. Selbst die offensichtlichste Formfehler-Befristung wird wirksam, wenn Sie die Frist verstreichen lassen. Notieren Sie das Vertragsende und lassen Sie rechtzeitig vorher prüfen — nicht erst am letzten Tag.
- 2. Suchen Sie das Unterschriftsdatum, nicht nur den Vertrag. Der häufigste Fehler ist die zu spät geleistete Unterschrift: erst am zweiten Arbeitstag, erst nach der Einarbeitung. Wann Sie unterschrieben haben, entscheidet oft mehr als der Inhalt.
- 3. Erinnern Sie sich an früher. Waren Sie schon einmal bei diesem Arbeitgeber — als Werkstudent, Praktikant, Aushilfe? Bei einer sachgrundlosen Befristung kann schon das genügen, um sie zu Fall zu bringen.
- 4. Zählen Sie die Kette. Drei, vier, fünf befristete Verträge über Jahre, immer mit demselben „Grund“? Je länger die Kette, desto genauer schaut das Gericht, ob der Sachgrund noch trägt oder ob es nur noch Dauerbeschäftigung im Befristungsmantel ist.
- 5. Handeln Sie, bevor Sie ausgeräumt haben. Wer nach dem Ende einfach geht und die Sachen mitnimmt, macht Fakten. Lassen Sie erst prüfen, ob Sie überhaupt gehen müssen — manchmal ist der Weg, sich um Weiterarbeit zu bemühen und den Widerspruch des Arbeitgebers abzuwarten.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
Typische Situationen — zusammengefasst und ohne Namen:
- Der Vertrag kam erst am zweiten Tag. Angefangen zu arbeiten am Montag, den unterschriebenen Vertrag gab es am Dienstag. Wurde die Befristung nicht vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart, ist sie unwirksam — der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet (§§ 14 Abs. 4, 16 TzBfG).
- Die endlose Vertretung. Fünf Jahre, ein befristeter Vertrag nach dem anderen, immer als „Vertretung“ — obwohl der Betrieb dauerhaft eine Kraft mehr braucht. Kettenbefristungen mit stets demselben Grund geraten unter den Verdacht des Rechtsmissbrauchs; das Gericht prüft die Gesamtdauer und die Zahl der Verträge (§ 14 Abs. 1 TzBfG).
- „Wir haben doch schon einmal zusammengearbeitet.“ Eine sachgrundlose Befristung beim früheren Arbeitgeber, bei dem man vor Jahren schon einmal angestellt war. Das Vorbeschäftigungsverbot greift hier grundsätzlich — nur bei sehr lange zurückliegender, ganz anders gearteter oder sehr kurzer früherer Tätigkeit sind Ausnahmen denkbar (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Tipp aus der Praxis
Legen Sie zwei Daten nebeneinander: den ersten Arbeitstag und das Datum Ihrer Unterschrift unter den ersten Vertrag. Liegt die Unterschrift auch nur einen Tag nach dem Arbeitsbeginn, ist die Befristung oft schon deshalb unwirksam. Dieser eine Abgleich klärt erstaunlich viele Fälle — und er gehört an den Anfang, nicht ans Ende der Prüfung.
Ihre Rechte bei der Befristung: die Rechtslage in einfacher Sprache
Die drei Wochen: die Frist, die alles entscheidet
Wollen Sie geltend machen, dass Ihre Befristung unwirksam ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrags beim Arbeitsgericht klagen — auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Das ist die härteste Regel des Befristungsrechts: Ist die Frist verstrichen, gilt die Befristung als wirksam, ganz gleich wie fehlerhaft sie war. Es gibt über die entsprechend geltenden Regeln des Kündigungsschutzgesetzes einen engen Notausgang, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert waren — aber darauf zu bauen, wäre leichtsinnig. Deshalb steht diese Frist hier ganz oben.
Die Schriftform: der häufigste Fehler
Die Befristung eines Arbeitsvertrags braucht zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG), und sie muss vor Aufnahme der Arbeit vereinbart sein. In der Praxis scheitert daran erstaunlich viel: Der Mitarbeiter fängt an, der Vertrag wird erst Tage später unterschrieben, oder die Befristung war nur mündlich abgesprochen. Fehlt die wirksame Schriftform, ist die Befristung unwirksam, und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). Ehrlich dazu: Bei einem reinen Schriftformmangel darf der Arbeitgeber den nun unbefristeten Vertrag auch vor dem ursprünglich vereinbarten Ende ordentlich kündigen (§ 16 TzBfG) — der Gewinn ist also die Unbefristetheit, nicht eine garantierte Weiterbeschäftigung.
Ohne Sachgrund: zwei Jahre, drei Verlängerungen, keine Vorbeschäftigung
Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag höchstens zwei Jahre befristet werden; innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen erlaubt (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Jede Verlängerung muss nahtlos anschließen und darf allein die Laufzeit betreffen — wird gleichzeitig etwas anderes geändert, ist es rechtlich ein Neuvertrag. Und es gibt das Vorbeschäftigungsverbot: Die sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verbot bestätigt, aber Ausnahmen anerkannt — etwa wenn die frühere Beschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Ob Ihr Fall darunterfällt, ist eine Einzelfallfrage.
Mit Sachgrund: der Grund muss tragen
Mit einem sachlichen Grund darf auch länger und öfter befristet werden — das Gesetz nennt dafür beispielhaft acht typische Gründe — die Aufzählung ist nicht abschließend —, darunter die Vertretung, ein nur vorübergehender Bedarf, die Erprobung oder ein Projekt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Entscheidend ist, dass der genannte Grund tatsächlich vorliegt und trägt. Und je länger die Kette wird, desto kritischer: Wer über viele Jahre mit immer neuen befristeten Verträgen für dieselbe Daueraufgabe beschäftigt wird, bei dem prüfen die Gerichte, ob die Befristungen noch gerechtfertigt sind oder ob es sich um einen Rechtsmissbrauch handelt. Ein Automatismus ist das nicht — aber ein starker Ansatzpunkt.
Was „unwirksam“ bringt — und was nicht
Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet (§ 16 TzBfG). Das ist viel wert — aber kein Freifahrtschein: Unbefristet heißt nicht unkündbar. Der Arbeitgeber kann anschließend ordentlich kündigen; ob Sie dagegen den vollen Kündigungsschutz haben, hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt — in der Regel erst nach mehr als sechs Monaten im Betrieb und in Betrieben über der gesetzlichen Größe. Das Ziel der Entfristungsklage ist also der unbefristete Vertrag; wie sicher der Arbeitsplatz danach ist, ist eine zweite Frage, die gleich mitgedacht gehört.
Lohnt sich das — und was kostet es?
Die Ersteinschätzung kostet nichts: Sie erfahren, ob Ihre Befristung wirksam ist, ob die Schriftform gewahrt wurde, ob Vorbeschäftigung oder eine zu lange Kette die Befristung kippen — und vor allem, wann Ihre drei Wochen ablaufen. Der Einsatz ist hoch: Es geht nicht um eine einmalige Zahlung, sondern um Ihren Arbeitsplatz auf Dauer. Im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz trägt übrigens jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang — auch das besprechen wir vorab. Häufig trägt ein Arbeitsrechtsschutz oder Ihre Gewerkschaft die Kosten; ob Ihre Deckung greift, klären wir mit. Und wenn die Befristung schlicht wirksam ist, sagen wir Ihnen das ehrlich, bevor Sie klagen.
Häufige Fragen zur Befristung
Mein befristeter Vertrag läuft aus — kann ich überhaupt etwas tun?
Ja, wenn die Befristung unwirksam ist: dann gilt Ihr Vertrag als unbefristet (§ 16 TzBfG). Der entscheidende Schritt ist die Entfristungsklage binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende (§ 17 TzBfG). Ob die Befristung angreifbar ist — Schriftform, Vorbeschäftigung, Kette —, klärt die Prüfung; die Frist läuft aber unabhängig davon, also nicht zuwarten.
Der Vertrag wurde erst nach meinem ersten Arbeitstag unterschrieben. Ist das ein Problem?
Für den Arbeitgeber ja, für Sie oft ein Vorteil: Die Befristung muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wurde sie das nicht, ist sie in der Regel unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet. Das Unterschriftsdatum und der erste Arbeitstag sind deshalb die ersten beiden Dinge, die wir uns ansehen.
Ich war vor Jahren schon einmal hier. Zählt das?
Bei einer sachgrundlosen Befristung sehr wahrscheinlich: Sie ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG) — auch Werkstudium oder Aushilfe zählen. Nur bei sehr lang zurückliegender, ganz anders gearteter oder sehr kurzer früherer Tätigkeit kommen Ausnahmen in Betracht. Das ist ein häufiger und starker Ansatz, den man einzeln prüfen muss.
Wenn ich gewinne — habe ich dann einen sicheren Job?
Sie haben dann einen unbefristeten Vertrag, das ist der Kern. „Sicher“ im Sinne von unkündbar ist damit aber nichts: Der Arbeitgeber kann ordentlich kündigen, und ob Sie den vollen Kündigungsschutz genießen, hängt von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer ab. Die Entfristung ist der erste, große Schritt — den Kündigungsschutz denkt man am besten gleich mit.
Ich arbeite nach dem Ende einfach weiter — was passiert dann?
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ablaufdatum mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt und widerspricht er nicht unverzüglich, gilt es als unbefristet verlängert (§ 15 Abs. 6 TzBfG). Das kann ein starker Punkt sein — aber verlassen Sie sich nicht allein darauf, denn ob „mit Wissen“ und „ohne Widerspruch“ vorliegt, ist oft streitig. Und wenn Sie weiterarbeiten, beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit einer schriftlichen Beendigungserklärung des Arbeitgebers (§ 17 TzBfG) — im Blick behalten müssen Sie sie trotzdem.
Die Vertretung, für die ich eingestellt wurde, ist längst zurück. Und jetzt?
Dann kann der Sachgrund „Vertretung“ schon bei Vertragsschluss fraglich gewesen sein — oder die Kette der Verträge ist zu lang geworden. Beides macht die Befristung angreifbar (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Sammeln Sie alle Verträge mit Datum und genanntem Grund; daraus ergibt sich, ob der Grund je getragen hat.
So geht es weiter
Laden Sie Ihre Arbeitsverträge hoch und nennen Sie das vereinbarte Ende und Ihren ersten Arbeitstag — Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Müller: ob die Befristung wirksam ist, welche Ansätze Ihr Fall hergibt und bis wann Sie spätestens klagen müssen. Schriftlich, zum Nachlesen — und rechtzeitig vor Ablauf Ihrer drei Wochen.
Meine Befristung prüfen lassenKostenfrei · 5–8 kurze Fragen · vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht
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